Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 12 O 174/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.12.2001 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – Az.: 12 O 174/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Urkunden des Notars in:
UR-Nr. … vom 10.7.1980 über 80.000 DM
UR-Nr. … vom 2.6.1981 über 80.000 DM
UR-Nr. … vom 3.5.1983 über 100.000 DM
wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der unter 1) genannten Urkunden an die Kläger herauszugeben.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Kläger in entspr. Höhe Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 129.341,10 Euro (252.969,20 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) unterhielt bei der Beklagten für seinen damaligen Geschäftsbetrieb Girokonten mit den Nummern (…) und (…).
Die Kläger unterzeichneten folgende Darlehensverträge:
1. Darlehensvertrag vom 23.6.1980 über 80.000 DM (Bl. 13 ff. d.A.)
2. Darlehensvertrag vom 3.10.1980 über 80.000 DM (Bl. 21 ff. d.A.)
3. Darlehensvertrag vom 21.5.1981 über 80.000 DM (Bl. 25 ff. d.A.)
4. Darlehensvertrag vom 25.4.1983 über 60.000 DM (Bl. 33 ff. d.A.).
Die Darlehensverträge Ziff. 1., 3. und 4. wurden jeweils nur von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet. Der Darlehensvertrag Ziff. 4. enthält den Vermerk, dass die Darlehensraten vom Konto Nr. … eines abgebucht werden sollten.
In den Darlehensverträgen Ziff. 3. und 4. ist als Sicherungsobjekt das Anwesen vermerkt. Der Darlehensvertrag Ziff. 4. enthält den maschinenschriftlichen Eintrag:
„Das Darlehen wird zur Abdeckung der Überziehung auf Konto Nr. … zur Verfügung gestellt.” Die Darlehen Ziff. 1. und 2. sollten über das Konto Nr. … zurückgeführt werden. Die Vertragsformulare enthalten unter Ziff. 9 jeweils folgende gleichlautende Bestimmung:
„Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der gegen den Darlehensnehmer (ist der Darlehensnehmer eine Personenmehrheit, auch Forderungen gegen jede Einzelperson) an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus diesem Darlehensvertrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung (insb. aus lfd. Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben wurden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang) werden der in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten bestellt:”
Im Anschluss daran ist in den einzelnen Verträgen Folgendes jeweils maschinenschriftlich eingesetzt:
Darlehen Ziff. 1.: „Briefgrundschuld an 4. Rangstelle auf dem Neubau, i.H.v. 80.000 DM”, Darlehen Ziff. 2.: „Briefgrundschulden i.H.v. insgesamt 160.000 DM auf dem Anwesen Darlehen Ziff. 3.: „Briefgrundschulden über 240.000 DM auf dem Neubau”, Darlehen Ziff.4.: „Grundschulden auf dem Anwesen, über insgesamt 340.000 DM”.
Die Kläger bestellten der Beklagten an ihrem Grundstück in, das nicht identisch ist mit den in Ziff. 9 der Darlehensverträge bezeichneten Grundstücken, folgende Grundschulden:
– Grundschuldbestellung vom 10.7.1980 über 80.000 DM – UR-Nr. … (Bl. 60 ff. d.A.)
– Grundschuldbestellung vom 6.10.1980 über 80.000 DM – UR-Nr. … (Bl. 52 ff. d.A.)
– Grundschuldbestellung vom 2.6.1981 über 80.000 DM – UR-Nr. … (Bl. 42 ff. d.A.)
– Grundschuldbestellung vom 3.5.1983 über 100.000 DM – UR-Nr. … (Bl. 66 ff. d.A.).
Ziff. 5 der Bestellungsurkunden hat jeweils folgenden Inhalt:
„Für die Zahlung des Grundschuldbetrages … übernehmen die Eheleute … die persönliche Haftung, aus der sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundeigentum in Anspruch genommen werden können. Sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin ggü. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen.”
Das Darlehen Ziff. 4. wurde nicht ausbezahlt.
Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 6.10.1980 das Darlehen Ziff. 2. mit 95.999,78 DM fällig. Aufgrund der Versteigerung des Hausanwesens der Kläger im März 1986 wurde das Darlehen Ziff. 2. getilgt und die Grundschuld vom 6.10.1980 abgelöst.
Die Beklagte betreibt nach erfolgter Zwangsversteigerung des Sicherungsobjektes die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus verschiedenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, und zwar auf der Grundlage von Ziff. 5 der vorerwähnten Grundschuldbestellungsurkunden.
Die Kläger halten die Zwangsvollstreckung für unzulässig.
Die Kläger haben behauptet, die Darlehensverträge seien im Entwurfsstadium steckengeblieben; die Darlehenssummen seien nicht ausbezahlt worden. Die Verträge seien derart fehlerhaft gewesen, dass sie aus banktechnischen Gründen nicht valutierungsfähig gewesen seien. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die...