Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags

 

Normenkette

BGB § 650

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2013; Aktenzeichen 3 O 288/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.9.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 3 O 288/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob dem Kläger, der ein Unternehmen für Erdarbeiten pp. betreibt, restlicher Werklohn für in der Zeit zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 durchgeführte Arbeiten am Hausgrundstück des Beklagten (Erdarbeiten, Errichtung einer Stützmauer) in pp. zusteht.

Der Kläger erstellte im August/September 2011 auf Wunsch des Beklagten eine handschriftliche Kostenaufstellung für die Abfuhr von einem Steilhang hinter dem Hausanwesen des Beklagten abgerutschter Erdmassen und den Bau einer Mauer in unterschiedlichen Ausführungsvarianten. Nachdem im November 2011 der Hang weiter abgerutscht war, führte der Kläger auf Anfordern des Beklagten am 5./6.12.2011 Notmaßnahmen - und zwar die Beseitigung heruntergebrochenen Erdreichs sowie Schaffung einer Dränage - durch. Anfang April 2012 setzte der Kläger die Arbeiten fort und errichtete in der Zeit von 2.4. bis 11.5.2012 (hauptsächlich) eine Stützmauer aus L-Steinen. Unter dem 2.6.2012 stellte er dem Beklagten einen Betrag i.H.v. 28.004,61 EUR in Rechnung. Der Beklagte zahlte dem Kläger am 12.10.2012 nach einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung 15.000 EUR. Die hiernach verbleibende Differenz (13.004,61 EUR) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Mit der am 19.10.2012 eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten vor dem LG Saarbrücken auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Der Kläger hat vor dem LG beantragt, wie erstinstanzlich erkannt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG - nach Beweisaufnahme - der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger (1.) 13.004,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2012 sowie (2.) nicht anzurechnende Gebührenanteile der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr i.H.v. 1.005,40 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 31.8.2012 zu zahlen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Er beanstandet in erster Linie, dass die Vereinbarung der Parteien als Festpreisvereinbarung einzustufen sei und es hinsichtlich der - bestrittenen - Mehrkosten durch Zusatzarbeiten der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Aber auch bei Vorliegen eines Kostenvoranschlages hätte das LG richtigerweise eine Verletzung der Anzeigepflicht des Klägers bejahen müssen, da der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage des Beklagten keine Angaben über Mehrkosten gemacht habe. Insoweit greift er auch die Beweiswürdigung des LG an und rügt, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Anzeige der Mehrkosten beim Werkunternehmer liege. Letztlich macht er geltend, dass der gezahlte Betrag für die insgesamt geleisteten Arbeiten angemessen und ausreichend sei (Beweis: Sachverständigengutachten).

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2014 (GA 180 f.) Bezug genommen.

II. Die zulässige (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Bei dem sich dem Senat in der Berufungsinstanz darstellenden Sachstand ist es nicht zu beanstanden, dass das LG dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung in voller Höhe zugesprochen hat.

Gemäß § 631 BGB Abs. 1 BGB wird der Unternehmer (Kläger) durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller (Beklagter) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, fingiert § 632 Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Dissensfolgen eine Vergütung (immer) als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, ohne dass es auf einen entspreche...

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