Entscheidungsstichwort (Thema)
Pkw-Kaufvertrag: Rücktritt bei unerheblichem, nicht behebbarem Mangel eines Neufahrzeugs ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit
Leitsatz (amtlich)
Kein Rücktritt wegen eines unerheblichen, nicht behebbaren Mangels eines Neufahrzeugs, der die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.12.2011; Aktenzeichen 6 O 310/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 6 O 310/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil des LG Saarbrücken, vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung eines Pkw-Kaufvertrages.
Am 17.9.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten ein Neufahrzeug, Toyota Yaris, 3 T Life Diesel zu einem Kaufpreis von 13.140 EUR. Der Kläger reklamierte in der Folgezeit mehrfach ein klackendes Motorgeräusch, das beim Lastwechsel auftrat. Das Fahrzeug wurde der Beklagten zur Beseitigung des Geräuschs mehrfach übergeben. Beim zweiten Mal wurde eine Antriebswelle ausgetauscht. Mit Schreiben vom 28.10.2010 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 2.11.2010 aufgefordert, den Fahrzeugmangel zu beheben und das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Die Herausgabe erfolgte, ohne dass das Geräusch behoben war.
Der Kläger hat behauptet, das Klackgeräusch trete bei jedem Schaltvorgang auf. Er ist der Ansicht, es liege ein technischer Mangel vor, da die Geräuschbildung nicht dem Stand der Technik entspreche.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.840 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Toyota Yaris 3 T Life Diesel - Fahrgestell-Nr., zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Klackgeräusch trete nicht bei jedem Schaltvorgang auf; es habe regelrecht vom Sachverständigen - im selbständigen Beweisverfahren - provoziert werden müssen. Vergleichsmaßstab seien Fahrzeuge anderer Hersteller aus dem Kleinwagensegment. Inwieweit bei diesen vergleichbare Geräusche auftreten, sei offen.
Mit am 29.12.2011 verkündetem Urteil (Bl. 69 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG Saarbrücken die Klage abgewiesen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels sei dieser i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich.
Gegen dieses ihm am 4.1.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24.1.2012 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22.2.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, auf den Aufwand zur Mangelbeseitigung könne es nicht ankommen, da der Gutachter ausgeführt habe, es sei Toyota nicht gelungen, das Klackergeräusch zu beseitigen. Es liege ein Konstruktionsfehler vor. Es sei unzumutbar, ein Fahrzeug zu fahren, bei dem bei jedem Schaltvorgang ein deutlich wahrnehmbares Klackergeräusch auftrete, was bei keinem anderen Fahrzeug im gesamten Pkw-Bereich der Fall sei.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.12.2011 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken - 6 O 310/11 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.840 EUR, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Toyota Yaris 3 T Life, Diesel - Fahrgestell-Nr.: zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, es liege bereits kein Mangel vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass Lastwechselgeräusche nicht auch bei anderen Herstellern hörbar seien.
Auch bei einem unbehebbaren Mangel sei die Erheblichkeit im Wege einer Gesamtabwägung zu ermitteln. Vorliegend sei keine Funktionsbeeinträchtigung gegeben.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 5.12.2012. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2013 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des LG Saarbrücken vom 14.12.2011, des Senats vom 14.11.2012 und vom 27.2.2013 sowie das Urteil des LG Saarbrücken vom 29.12.2011 Bezug genommen.
Die Akten 6 OH 14/10 des LG Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine dem Kläger rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 346 Abs. 1, 348, 323, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437, 440 BGB. Es liegt zwar ein Mangel vor, dieser ist jedoch nicht erheblich.
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