Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Fahrzeugversicherung

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 10.11.1987; Aktenzeichen 3 O 427/86)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.11.1987 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 3 O 427/86 – teilweise wie folgt abgeändert:

Die Klage ist, soweit der Kläger Zahlung an die … Bank AG begehrt, dem Grunde nach gerechtfertigt.

2) Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3) Die Entscheidung über die Höhe und die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

4) Der Wert der Beschwer beträgt für jede der Parteien 29.112,88 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors gerechtfertigt; im übrigen war ihr der Erfolg zu versagen.

Der Kläger nimmt mit seiner Berufung die Beklagte aus der bei der Beklagten bestehenden, das von dem Kläger geleaste Fahrzeug Marke … amtliches Kennzeichen …, betreffenden Fahrzeugversicherung auf Zahlung 29.112,88 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 11.11.1986 in Anspruch. Hilfsweise begehrt der Kläger Zahlung dieses Betrages an die … Bank AG als Leasinggeberin.

Dieses nach Grund und Betrag streitige Begehren des Klägers ist, soweit der Kläger Zahlung an sich verlangt, in vollem Umfange und, soweit der Kläger hilfsweise Leistung an die … Bank beansprucht, dem Grunde nach zur Endentscheidung reif, §§ 301, 304 ZPO.

Der Kläger kann entgegen seinem Hauptantrag nicht verlangen, daß eine von der Beklagten aufgrund der Fahrzeugversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG, §§ 12, 13 AKB geschuldete Entschädigung für das am 10.4.1986 unstreitig durch Brand zerstörte und nach dem Vorbringen des Klägers zuvor entwendete Fahrzeug an den Kläger selbst geleistet wird.

Denn der Kläger ist insoweit nicht aktivlegitimiert und seine Berufung daher hinsichtlich des Hauptantrages nicht begründet.

Zwar ist der Kläger Versicherungsnehmer und Vertragspartner der Beklagten bezüglich der den hier in Rede stehenden PKW betreffenden Fahrzeugversicherung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hat der Kläger jedoch, wie nunmehr unstreitig ist, gemäß Ziffer 10.2 des von ihm abgeschlossenen Leasingvertrages über das Fahrzeug unter Erteilung eines sogenannten Sicherungsscheins an die Leasinggeberin, die … Bank AG, abgetreten (§ 398 BGB). Damit liegt hinsichtlich der Fahrzeugversicherung eine Versicherung für fremde Rechnung zugunsten der … Bank AG als Versicherte im Sinne von §§ 74 ff VVG vor (BGH NJW 85, 1537; OLG Köln VersR 86, 229; Prölss-Martin 24. Aufl. § 15 AKB Anm. 2). Versichert ist in diesem Falle das Interesse des Sicherungsscheininhabers in Höhe der diesem gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Forderungen aus dem Leasingvertrag, wobei die Bestimmungen der §§ 75 Abs. II, 76, Abs. I VVG zugunsten des Versicherten dahin abbedungen werden, daß der Versicherungsnehmer über die Rechte, die dem Sicherungsscheininhaber gemäß § 75 Abs. I VVG aus dem Versicherungsvertrag zustehen, nicht mehr in eigenem Namen verfügen kann, an seiner Stelle vielmehr zunächst einmal der Versicherte allein zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist (vgl. BGH NJW 64, 654; OLG Köln VersR 86, 229; Prölss-Martin 24. Aufl. § 15 AKB Anm. 2). Ein Anspruch des Klägers, die Leistung der Entschädigung an sich zu verlangen scheidet damit aus (vgl. OLG Köln a.a.O.), und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist insoweit nicht begründet.

Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag Zahlung der beanspruchten Entschädigung an die … Bank AG begehrt, ist die nach Grund und Höhe streitige Klage dagegen lediglich dem Grunde nach zur Entscheidung reif und insoweit auch begründet, so daß diesbezüglich durch Grundurteil zu entscheiden war (§ 304 ZPO; vgl. hierzu BGH MDR 75, 1008).

Der Kläger ist hinsichtlich dieses hilfsweise geltend gemachten Anspruchs klagebefugt. Nach Ziffer 10.3 des Leasingvertrages ist der Kläger seitens der versicherten Leasinggeberin und Sicherungsscheininhaberin ermächtigt, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in eigenem Namen geltend zu machen. An der Geltendmachung dieser Rechte aus dem Versicherungsvertrag hat der Kläger im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse. Damit ist der Kläger hinsichtlich des von ihm in eigenem Namen geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Fahrzeugentschädigung an die … Bank AG prozeßführungsbefugt und insoweit aktivlegitimiert (vgl. OLG Köln VersR 86, 229; BGH NJW 87, 2018 zur gewillkürten Prozeßstandschaft).

Dieser von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch dem Grunde nach gerechtfertigt. Denn die Beklagte ist gemäß §§ 1, 49 VVG, § 12 AKB wegen des am 10.4.1986 unstreitig eingetretenen Verlustes des versicherten Fahrzeuges zur Entschädigung verpflichtet.

Der die Leistungspflicht der Beklagten nach §§ 1, 49 VVG, § 12 AKB auslösende Versicherungsfall ist hier dadurch eingetreten, daß das bei der Beklagte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?