Leitsatz (amtlich)
1. Der Eigentümer eine Privatwegs bleibt auch dann zur Verkehrssicherung verpflichtet, wenn er den Zugang durch ein Schild "Privatgrundstück, Parken verboten, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" regelt. Ein solches Schild kann jedoch unter dem rechtlichen Aspekt des Mitverschuldens für den Verkehr Veranlassung sein, den Weg bei winterlichen Verhältnissen mit besonderer Vorsicht zu begehen.
2. Der geschäftsführende Alleingesellschafter ist berechtigt, die im Wege der Lohnfortzahlung für die Dauer seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhaltenen Beträge als Schadensersatz ggü. dem Schädiger geltend zu machen. Er kann Zahlung an sich selbst verlangen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Schädigers, an die Gesellschaft zu zahlen, nicht erkennbar ist und die Gesellschaft durch die Abtretung der ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche zu erkennen gibt, die Empfangszuständigkeit des Schadensersatzes beim Geschäftsführer zu belassen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 1 O 369/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 2.10.2003 - AZ: 1 O 369/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.766,52 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 22.9.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gegenstand der Klage ist ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (mindestens jedoch 3.000 DM) sowie ein Schadenersatzanspruch i.H.v. 11.984,60 DM wegen der Folgen eines vom Kläger behaupteten Sturzes am 19.11.1998 gegen 8.30 Uhr auf der trotz Schneeglätte nicht geräumten oder gestreuten B.-traße in Beckingen. Ein Teil dieser Straße (nämlich die Parzelle Nummer 2744/287, vgl. hierzu die Planskizze Bl. 13 d.A.), auf der sich der Sturz nach der Behauptung des Klägers ereignete, steht im Eigentum der Beklagten. Vor dieser Parzelle befindet sich - von der Hauptstraße her gesehen - folgendes Schild: "Privatgrundstück, Parken verboten, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" (vgl. das Foto Bl. 96 d.A.).
Durch notariellen Vertrag vom 19.6.1992 mit den Eheleuten P.K. (Ur. Nr. 1035/1992, Bl. 90 ff. d.A.) bestellten die Beklagten den jeweiligen Eigentümern der an die Bolzenbergstraße angrenzenden Parzelle 2740/286 das Recht, über die Parzelle Nr. 2744/286 zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Bl. 91 d.A.). Die notarielle Urkunde enthält ferner die schuldrechtliche Vereinbarung der Übernahme der Verkehrssicherungs- und Straßenreinigungspflicht zu Lasten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Parzelle Nr. 2740/286 (Bl. 92 d.A.). Diese Parzelle (Nr. 2740/286) wurde später von der Tochter des Klägers (J. R.-N.) ersteigert und von ihr an die Eheleute Kind weiterveräußert.
Der Kläger hat behauptet, bei dem Sturz ein Schädelhirntrauma 1./2. Grades sowie eine HWS- und LWS-Zerrung erlitten zu haben und auf Grund dieser Verletzungen vom 19.11.1998 bis zum 11.1.1999 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Er habe von der Firma R & R GmbH ein Bruttoentgelt von 5.000 DM bezogen, das ihm während der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt worden sei. Die Firma R & R GmbH habe den ihr durch die Lohnfortzahlung entstandenen Schaden an den Kläger abgetreten. Außerdem sei bei dem Sturz seine Brille zerstört worden. Der ihm entstandene Sachschaden belaufe sich auf insgesamt 11.984,60 DM (10.500 DM abgetretene Lohnfortzahlungskosten + 1.434,60 DM Kosten der Ersatzbrille + 50 DM allgemeine Kosten).
Die Beklagten haben den behaupteten Schadenshergang sowie den geltend gemachten Schaden bestritten. Sie haben sich ferner auf die Übertragung der Verkehrssicherungs- und Straßenreinigungspflicht zu Lasten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Parzelle Nr. 2740/286 im notariellen Vertrag vom 19.6.1992 berufen.
Das LG hat die Ermittlungsakten 3 Js 1495/99 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beigezogen, den Kläger informatorisch angehört und mehrere Zeugen vernommen (Bl. 118 ff., 136, 151, 153, 193, 217 d.A.). Es hat sodann durch das am 2.10.2003 verkündete Urteil (LG Saarbrücken, Urt. v. 2.10.2003 - 1 O 369/01)die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.649,78 Euro nebst Zinsen verurteilt (= 2.000 DM Schmerzensgeld + 9.000 DM Lohnentgang + 50 DM allgemeine Kosten). Es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als bewiesen angesehen, dass der Kläger auf der den Beklagten gehörenden und nicht von Schnee geräumten Weg-Parzelle zu Fall gekommen sei (Bl. 225 d.A.). Trotz der Übertragung der Streupflicht auf die Eigentümer der Parzelle 2740/286 seien die Beklagten verkehrssicherungspflic...