Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen 7HK O 69/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.3.2016 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 7 HK O 69/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der vorbezeichneten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.
Die Beklagte warb im Wiesbadener Kurier vom 19.09.2015 für eine Komplettküche (Hülle 145 d.A.). Die Anzeige enthält die Angabe des Preises inklusive Lieferung, Montage und Grundanschlüssen, des Aufstellmaßes und der enthaltenen Elektrogeräte mit Energieeffizienzklasse, jedoch ohne Angabe von deren Hersteller und der jeweiligen Typenbezeichnung.
Der Kläger hat die Werbung beanstandet und die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2015 wegen Verstoßes gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG - ergebnislos abgemahnt.
Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger Unterlassung der inkriminierten Werbung sowie Ersatz ihm entstandener Abmahnkosten in Höhe von 178,50 Euro.
Er vertritt die Auffassung, die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig, weil sie dem Verbraucher nötige wesentliche Informationen vorenthalte und damit gegen § 5a Abs. 2 und 3 UWG verstoße. Insbesondere habe die Typen- und Markenbezeichnung der eingebauten Elektrogeräte angegeben werden müssen. Mit der streitgegenständlichen Werbung werde dem Verbraucher ein Kaufangebot im Sinne der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie, § 5a Abs. 3 UWG unterbreitet. Danach bestehe insoweit die Verpflichtung des Werbenden, alle wesentlichen Merkmale der Ware in einem der verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben. Hierzu gehörten Hersteller- und Typenbezeichnung der beworbenen Elektrogeräte, denn erst durch diese werde das Produkt individualisierbar bezeichnet, was es dem Verbraucher erlaube, Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Angebote zu vergleichen.
Der Beklagte ist dem Unterlassungsbegehren entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die streitbefangene Werbung schon nicht in den Regelungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG falle, da die Werbung sich darauf beschränke, die Aufmerksamkeit für das Angebot zu wecken, ohne allerdings Merkmalsangaben zu enthalten, die aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers eine Kaufentscheidung ermöglichten. Die Angabe der Typen- und Markenbezeichnung der Elektrogeräte sei zudem nach § 5a Abs. 3 UWG nicht erforderlich, da sie nicht als für das Gesamtprodukt "Küche" wesentliches Merkmal anzusehen sei.
Mit am 02.03.2016 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 149 ff. d.A.), hat das LG der Klage vollumfänglich mit der Begründung stattgegeben, dass die Werbung der Beklagten ein Kaufangebot im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG darstelle, das dem Verbraucher für seine Kaufentscheidung wesentliche und erforderliche Informationen vorenthalte, die auch geeignet seien, seine Entscheidung zu beeinflussen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittel macht die Beklagte geltend, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Wertung der tatsächlichen Gegebenheiten und einer fehlerhaften Anwendung des § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG.
Die Annahme des LG, ein Verbraucher könne die von der Beklagten angebotene Komplettküche ohne weiteres, so wie in der Werbung dargestellt, kaufen und tue dies auch, sei fernliegend. Tatsächlich könne man sich anhand der Werbung allenfalls einen groben Überblick verschaffen, denn es fehle an der Angabe von zahlreichen Ausstattungsmerkmalen, ohne die eine ernsthafte Beschäftigung mit dem Angebot einer Küche nicht stattfinden könne. Kein verständiger Verbraucher befasse sich auf Basis der Hersteller- und Typenbezeichnungen mit einem Preis- und Qualitätsvergleich von Elektrogeräten, wenn er nicht einmal wisse, ob die Küche überhaupt in seine Küchenräumlichkeiten passe und ob die Ausstattung der Küchenmöbel und Elektrogeräte seinen Bedürfnissen entspreche. Mangels eines Angebots im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG sei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet.
Abgesehen davon stellten in vorliegendem Zusammenhang die Hersteller- und Typenbezeichnungen der Elektrogeräte keine wesentliche Eigenschaft im Sinne der zitierten Vorschrift dar. Diese individualis...