Leitsatz (amtlich)
Eine Arzt, der in einer Internetwerbung für seine Praxis eine von ihm angebotene Hautverjüngungsmethode mit dem Markennamen eines hierbei verwendeten verschreibungspflichtigen Arzneimittels bezeichnet, verstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG und handelt wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG, solange sich dieser Art der Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht allgemein etabliert hat und die Behandlungsmethode dem Publikum auch ohne den Markennamen eines konkreten Arzneimittels vorgestellt werden kann.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 1 O 382/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.2.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 1 O 382/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten wird auf 20.175,06 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer von ihr beanstandeten Internet-Werbung sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Die Beklagten sind Hautärzte. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis in S. Auf ihrer Internethomepage … informieren die Beklagten u.a. über Möglichkeiten der Hautverjüngung mittels eines sog. Erbium-Yag-Lasers.
In dem Textbeitrag heißt es, „mit Hilfe der Anwendung des Lasers kann eine dauerhafte Glättung feiner Fältchen erreicht werden. Besondere Alterungser -scheinungen wie Fältchen, Altersflecken, großporige Haut etc. können in den Bereichen Augen, Mund, Stirn und Wangen schmerzfrei verbessert werden. Hierbei ist eine individuelle Beratung und eine dermatologische Untersuchung empfehlenswert, um gegebenenfalls ergänzende Methoden (Peeling, Botox, Kollagen) in die Behandlung zu integrieren”.
Bei „Botox” handelt es sich um ein von der Fa. A. hergestelltes, in Deutschland von der Fa. M. vertriebenes verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das den Wirkstoff Botulinumtoxin A enthält.
Die Klägerin, die an der Verwendung des Begriffes „Botox” Anstoß nimmt und die Beklagten erfolglos abgemahnt hat, meint, die Beklagten hätten durch die Erwähnung der Medikamentenbezeichnung „Botox” gegen § 10 Abs. 1 HWG verstoßen.
Demgegenüber sind die Beklagten der Ansicht, der Begriff „Botox” finde auf ihrer Internethomepage nicht zum Zwecke der Werbung für das gleichnamige verschreibungspflichtiges Medikament Verwendung. Es werde lediglich sachlich auf eine (medikamentöse) Faltenglättungsmethode ohne weitere Erläuterungen oder gar werbende Anpreisungen hingewiesen. In Fachkreisen sei es üblich, die Faltenglättungsmethode unter Einsatz des Wirkstoffes Botulinumtoxin A nach dem marktführenden Medikament „Botox” zu benennen. Der Begriff „Botox” sei in Fachkreisen, zunehmend aber auch „allgemeinmedizinisch”, die geläufige Bezeichnung für den in dem Medikament enthaltenen Wirkstoff Botulinumtoxin A, auch wenn es auf dem Markt andere Medikamente gebe, die denselben Wirkstoff enthalten.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die form – und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO neues Recht Anwendung findet, ist zulässig. Das Rechtsmittel bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.
1. Zu Recht geht das LG davon aus, dass der Klägerin gegen die Beklagten der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte wettbewerbliche Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG zusteht.
a) Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des klagenden Verbandes begegnen keinen Bedenken (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der erkennende Senat hat dies wiederholt festgestellt. Die Klägerin hat zudem eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen erstritten. Ihre Klagebefugnis wird von den Beklagten auch nicht in Frage gestellt.
b) Der Internetauftritt verstößt, soweit die Beklagten in ihrem mit „Hautverjüngung” überschriebenen Textbeitrag den Begriff „Botox” verwenden, gegen § 10 Abs. 1 HWG. Die unzulässige Heilmittelwerbung widerspricht der Generalklausel des § 1 UWG und begründet daher einen Unterlassungsanspruch.
Adressat des von den Beklagten als „Imagewerbung” konzipierten Internetauftrittes ist das allgemeine Publikum. Die Beklagten wollen möglichst breite Verkehrskreise über ihre hautärztlichen Leistungen, hier auf dem Sektor der sog. „Hautverjüngung”, unterrichten. Den Beklagten ist durchaus einzuräumen, dass sie dem interessierten Publikum die von ihnen praktizierten Methoden der „Faltenglät...