Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 07.08.2014; Aktenzeichen 4 O 7/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 07.08.2014 (Aktenzeichen 4 O 7/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines Pkw im Rahmen einer Verkehrskontrolle.

Die Polizei des beklagten Landes führte am 04.07.2013 in Höhe des Anwesens ... pp. eine Überwachung der Gurtanlegepflicht durch. Außerdem wurde überprüft, ob Fahrzeugführer verbotenerweise ihr Handy während der Fahrt benutzten. Die an der hinter einer Kurve liegenden Kontrollstelle eingesetzten Polizeibeamten trugen eine reflektierende Überwurfweste mit der Aufschrift "Polizei". Gegen 19.30 Uhr näherte sich der Kontrollstelle in Fahrtrichtung N. der am XX.XX.XXXX geborene Kläger mit seinem Pkw Smart mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX. Der Kläger hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Der Zeuge Polizeihauptkommissar Z. versuchte, den Kläger mit einer Winkerkelle mit der Aufschrift "Halt Polizei" anzuhalten. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Pkw des Klägers im Bereich der rechten A-Säule. Mit Anwaltsschreiben vom 26.08.2013 forderte der Kläger das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.287,02 EUR binnen 14 Tagen auf. Mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.10.2013 wurden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat das beklagte Land auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 923,65 EUR netto, Gutachtenkosten in Höhe von 337,37 EUR und einer Auslagenpauschale in Höhe von 26 EUR, insgesamt also 1.287,02 EUR, in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Kontrollstelle sei für ihn nicht einsehbar gewesen. Nach Durchfahren der Kurve habe er einen Polizeibeamten bemerkt, der aber kein Anhaltezeichen gegeben habe. Vor diesem Polizeibeamten sei kein Vorposten positioniert gewesen. Als der Kläger sich bereits in Höhe des Polizeibeamten befunden habe, sei dieser mit seiner Kelle auf die Straße gesprungen und habe dabei das gerade in Vorbeifahrt befindliche Kfz des Klägers getroffen.

Der Kläger hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.287,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen und

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, der Kläger habe das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes mit einer Handbewegung verdecken wollen und auch seine Sitzposition nach links verändert. Der Zeuge Z. habe den Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht erkannt und dem Kläger mit der Winkerkelle und mit ausgestrecktem Arm Haltezeichen gegeben. Da der Kläger diese jedoch ignoriert habe und mit nur geringem Abstand am Zeugen Z. vorbeigefahren sei, sei es zum Kontakt der Winkerkelle mit dem Kläger-Pkw gekommen.

Das LG hat den Kläger als Partei angehört (Bl. 43 d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K.-P. B. (Bl. 44 f. d.A.), Th. B. (Bl. 45 f. d.A.), A. G. (Bl. 46 f. d.A.) und J. Z. (Bl. 47 f. d.A.) sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.05.2014 (Bl. 53 f. d.A.). Mit dem am 07.08.2014 verkündeten Urteil (Bl. 64 ff. d.A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe verfahrensfehlerhaft das Beweisangebot in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 03.04.2014 übergangen, wonach die örtlichen Gegebenheiten an der Kontrollstelle und die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h es ausschlössen, dass die Zeugin A. G. dem Zeugen Z. Zeichen gegeben habe, dieser wiederum dem Kläger ein Zeichen gegeben habe, auf das nicht reagiert worden sei, und erst dann die Winkerkelle geschwenkt worden sei.

Ferner habe das Erstgericht die Darstellung des Zeugen Sch. zu dessen Einschätzung der Kontrollstelle und der Erkennbarkeit teilweise übergangen. Der Zeuge habe ausdrücklich bei der Unfallaufnahme in der polizeilichen Ermittlungsakte niedergeschrieben, die einsehbare Strecke liege bei 20 bis 25 m. Auf dieser Distanz sei das vorstehend beschriebene Vorgehen der Zeugen A. G. und Z. nicht möglich. Überdies habe der Zeuge Sch. in seiner Unfallaufnahme keinen Satz darüber verloren, dass die Zeugin A. G. als Vorposten positioniert worden sei.

Übergangen habe das LG auch die Aussage des Ze...

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