Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 169/15) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Oktober 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 169/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag.
Der Kläger unterhielt in der Zeit vom 1. August 2012 bis zum 1. August 2015 bei der Beklagten eine Privatschutz-Police Nr. XXXXXXXXX-A, in der u.a. ein Vertrag über eine Unfallversicherung enthalten war. Ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 70 ff. GA) war für den Kläger als versicherte Person u.a. eine Leistung bei Invalidität mit einer Versicherungssumme von 25.000,- Euro und einer 1000-Prozent-Progression vereinbart; die Versicherungsleistung bei Vollinvalidität beträgt 250.000,- Euro (Bl. 73 GA). Bestandteil des Vertrages waren u.a. das Unfall-Deckungskonzept Basis 2011 mit den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 2011 der Beklagten (Bl. 48 ff. GA) und die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000 Prozent (BBU 120, Bl. 56 f. GA).
Der Kläger wurde am 3. Oktober 2013 anlässlich einer Autofahrt verletzt. Als er sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten musste, stürzte der Fahrer des dahinter fahrenden Fahrzeugs, welches er zuvor überholt hatte, aus seinem Fahrzeug heraus, lief auf den Pkw des Klägers zu, öffnete die Fahrzeugtüre und stach mit einem Messer auf den Kläger ein, wobei er ihm einen ca. 3 cm tiefen Schnitt am linken Unterarm zufügte. Der Kläger wurde wegen dieser Verletzung in der Zeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013 und vom 16. Dezember 2013 bis zum 20. Dezember 2013 stationär im Krankenhaus behandelt. Es wurde eine traumatische Durchtrennung des nervus ulnaris am linken Unterarm im Bereich der Kleinfingerseite diagnostiziert. Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall und machte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2014 (Bl. 7 GA) Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Ein daraufhin von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der Klinik für Orthopädie des Helios-Klinikums in Krefeld vom 12. März 2015 ermittelte beim Kläger eine unfallbedingte Invalidität von 7/20 Armwert (BI. 9 ff. GA). Mit Schreiben vom 31. März 2015 errechnete die Beklagte, davon ausgehend, eine Versicherungsleistung in Höhe von 6.125,- Euro. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2015 wurde die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 110.000,- Euro unter Fristsetzung auf den 22. Mai 2015 aufgefordert (Bl. 14 GA).
Der Kläger hat behauptet, durch den Unfall vom 3. Oktober 2013 sei bei ihm eine Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen von 80 Prozent verursacht worden. Die Berechnung der Invaliditätsleistung habe ausgehend von einer Versicherungssumme von 250.000,- Euro auf der Grundlage des Handwertes (55 Prozent nach Gliedertaxe) zu erfolgen, weil nach der vereinbarten 1000-prozentigen Progression bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent vom 10-fachen Wert der Versicherungssumme auszugehen sei und insoweit eine unfallbedingte Einschränkung von 80 Prozent vorliege (Bl. 5 GA). Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 86 ff., 145 ff. GA) hat er erwogen, es sei eine Addition von Handwert und Armwert vorzunehmen. Die Beklagte hat eine unfallbedingte Invalidität des Klägers nach Grund und Höhe in Abrede gestellt. Später hat sie den Klageanspruch auf der Grundlage des in dem Gutachten angenommenen Invaliditätsgrades von 7/20 Armwert in Höhe von 6.125,- Euro anerkannt (Bl. 131 GA), eine weitergehende Schädigung hat sie bis zuletzt bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom 27. April 2016 zur Zahlung des von ihr anerkannten Betrages in Höhe von 6.125,- Euro verurteilt. Mit dem am 25. Oktober 2016 verkündeten (Schluss-)Urteil hat es die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit seiner gegen dieses Urteil erhobenen Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen sein Begehren - nunmehr noch in Höhe von 97.750,- Euro - weiter.
Er beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 97.750,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.186,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über d...