Leitsatz (amtlich)
Die - behauptete - Invalidität muss auch dann fristgemäß festgestellt sein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht wegen eines angeblichen Risikoausschlusses verneint.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 14 O 22/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 22/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.750 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung geltend.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit April 2003 eine Unfallversicherung (Versicherungsschein-Nr.: OOOO; Bl. 13 f. d.A.), nach der ihm für den Fall der Invalidität mit Mehrleistung ab 90 % Invalidität 90.000 EUR und ein Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld von 40 EUR versprochen sind. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) mit TOP-Deckung (Bl. 64 ff. d.A.) zugrunde.
In § 2 AUB 94 heißt es:
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
I. (5) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
In § 7 AUB 94 heißt es:
I. Invaliditätsleistungen
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. ...
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Am 15.5.2004 erlitt der Kläger gegen 10.30 Uhr einen Unfall beim Motocrossfahren. Hierbei zog er sich eine perilunäre Handgelenksluxationsfraktur rechts sowie eine distale Radiustrümmerfraktur zu. Die Radiustrümmerfraktur wurde im Kreiskrankenhaus G. osteosynthetisch versorgt. In dem - mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegten - "Ärztlichen Erstbericht" heißt es unter der Frage, ob der Schadenfall Dauerfolgen hinterlassen wird, dass diese Frage derzeit nicht beantwortet werden könne. Aussagen hierzu könnten erst nach operativer Versorgung der Verletzung des rechten Handgelenks und Abschluss der rehabilitativen Anschlussmaßnahmen getroffen werden. Die Handgelenksluxationsfraktur wurde im Universitätsklinikum B. mittels dorsaler Bandrekonstruktion und scapholunärer und radioulnarer K-Drahtosteosynthese versorgt. In der Zeit vom 14.6.2004 bis 6.10.2004 befand sich der Kläger in physiotherapeutischer Behandlung um eine Verbesserung der Beweglichkeit der beiden Handgelenke zu erreichen. Am 19.5.2005 wurde in der Universitätsklinik B. die Entfernung der T-Platte als auch der Schraube am Processus styloideus radii links vorgenommen. In dem - mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegten - Entlassungsbrief heißt es unter der Überschrift "Verlauf": "Postoperativ fiel ein Taubheitsgefühl am Daumen und Mittelfingergrund- und Endglied jeweils palmar auf. Hier bleibt der spontane Verlauf abzuwarten." Unter der Überschrift "Weitere Empfehlungen" heißt es: "Der Patient sollte selbständig Bewegungsübungen der Hand durchführen. Die Hand ist voll belastbar." In einem "Ärztlichen Attest" des den Kläger behandelnden Arztes Dr. K. von 14.11.2005 heißt es: "Die mittlerweile defekt-verheilte Trümmerfraktur der Handgelenke hat auf beiden Seiten eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit in allen Richtungen verursacht. Darüber hinaus ist die grobe Kraft beider Hände geschwächt. Bei diesem Zustand handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um Dauerfolgen."
Zum Ablauf des Unfallgeschehens hat der Kläger - in der Klageschrift - ausgeführt, dass er als Teilnehmer einer MSR (Motor-Sport-Ring 1952 e.V.) Veranstaltung zu Beginn einer Trainingsfahrt gestürzt sei. Nach den Angaben in seiner Anhörung durch das LG will er den Sturz auf dem Weg zum Training erlitten haben. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 24.5.2004 heißt es: "Sie haben meinen Mann in ihrem Schreiben vom 19.5.2004 gefragt, ob er an einem Motocrossrennen teilgenommen hat. Dies habe ich verneint, da ich zu dem Zeitpunkt keine andere Information hatte. Jetzt hat mein Mann mir gesagt dass er mit dem Motorrad doch trainieren war!!! Er ist kein Rennen gefahren er hat an einem Training teilgenommen!!!" In der von der klägerischen Ehefrau am 24.5.2004 und von dem Kläger selbst am 19.6.2004 unterzeichneten Schadensanzeige (Bl. 53, 54 d.A.) wird der Unfallverlauf folgendermaßen beschrieben: "VN ist laut telefonischer Angabe mit seiner Crossmaschine über einen Acker gefahren und dabei gestürzt und hat sich so seine Verletzungen zugezogen." In dem von dem Kläger mi...