Leitsatz (amtlich)
a) Zur Zulässigkeit der Drittel ergänzenden Feststellungsklage.
b) Kein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen 3 O 147/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.1.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 3 O 147/05 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 EUR.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.856,24 EUR festgesetzt, ebenso - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil - derjenige für das erstinstanzliche Verfahren.
Gründe
A. Die Kläger klagen auf Feststellung, dass der Verkauf des Grundstücks [Adresse] in [Ort] an sie auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.
Die Kläger kauften am 13.8.1999 von der Beklagten das Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus [Adresse] in [Ort] zum Preis von 500.000 DM. Die Beklagte klärte die Kläger - wie in erster Instanz unstreitig - nicht darüber auf, dass der Bau nicht genehmigt war. Über die fehlende Baugenehmigung wurden die Kläger am 11.12.2000 durch die UBA unterrichtet mit dem Hinweis, dass die Anordnung der Beseitigung beabsichtigt sei. Die Kläger fochten daraufhin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. In dem Rechtsstreit 3 O 89/02 des LG Saarbrücken begehrten sie die Rückabwicklung des Vertrages. Am 11.11.2002 erwirkten sie ein Urteil des LG, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger 268.555,43 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung des (näher bezeichneten) Grundstücks in [Ort]. Der Senat wies die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück (8 U 712/02-175). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen (Beschluss des BGH v. 1.7.2004 - V ZR 23/04).
Das LG hatte den Anspruch auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, die Beklagte habe den Klägern gegenüber verschwiegen, dass für das Wohnhaus eine Baugenehmigung nicht vorgelegen habe; da der Beklagten der baurechtswidrige Zustand des Grundstücks bekannt gewesen sei, sei ihr sogar ein vorsätzlicher Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Dadurch sei den Klägern ein Vermögensschaden entstanden. Der Senat hatte sich dem angeschlossen und zusätzlich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht, weil die von der Beklagten unterlassene Aufklärung zugleich eine arglistige Täuschung dargestellt habe; die Kläger hätten daher den Vertrag wirksam angefochten.
In der Folgezeit wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 2.2.2005 meldeten die Kläger den titulierten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Die Beklagte widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch i.H.v. 348.562,44 EUR aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat (u.a.) die Auffassung vertreten, für die Klage bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil aus einem Feststellungsurteil der begehrten Art keine Zwangsvollstreckung stattfinden könne. Die Kläger hätten einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits im Vorverfahren feststellen lassen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Eine nachträgliche Feststellungsklage sei nur möglich, wenn und soweit die Gründe hierzu erst im Nachhinein entstanden seien.
Der behauptete Anspruch sei jedenfalls verjährt. Ein Anspruch bestehe im Übrigen nicht, weil die Kläger von der fehlenden Baugenehmigung gewusst hätten. Demgemäß sei sie davon ausgegangen, dass eine weitere Aufklärung im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht erforderlich gewesen sei. Durch die Entscheidung im Vorprozess sei hinsichtlich dieser Frage keine Rechtskraft eingetreten.
Das LG hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Frage einer Vorkenntnis durch Urteil vom 18.1.2006, auf das Bezug genommen wird (Blatt 100-107), antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Berufung verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie hält die Klage für unzulässig, weil die Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit und im Vorprozess identisch seien. Die Entscheidung des LG sei eine Überraschungsentscheidung und fehlerhaft, weil das LG Beweisantritte der Kläger dazu, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlich b...