Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen 4 O 217/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 217/13) abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betragesabwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat im Wege der Erbfolge ihr ehemaliges Elternhaus, das auf dem Grundstück ... pp. stehende Gebäude, erworben. Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks.
Die Klägerin bewohnt das Anwesen seit dem Jahre 2006, nachdem sie zuvor im Jahre 1994 aus ihrem Elternhaus ausgezogen war.
An das ältere, aus Bruchsteinen errichtete Gebäude der Klägerin war auf dem Grundstück ... pp. ein anderes Gebäude angebaut gewesen, wobei beide Gebäude die Gebäudetrennwand gemeinsam genutzt hatten. Bei einer Abmarkung im Jahre 1977 wurde festgestellt, dass die Grundstücksgrenze durch diese Trennwand verläuft.
Das angebaute Gebäude auf dem Grundstück ... pp. wurde sodann zwischen 1993 und 1995 - der genaue Zeitpunkt ist nicht vorgetragen - abgerissen, während das Gebäude der Klägerin, das damals noch im Eigentum ihrer Eltern stand, unverändert bestehen blieb.
Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Feuchtigkeitseinwirkungen in der zum Grundstück ... pp. stehenden Außenwand in der Weise, wie sie von dem Sachverständigen G. im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 1/11 des LG Saarbrücken für erforderlich gehalten wurde. Sie ist der Meinung, dass die Beklagte als derzeitige Eigentümerin des Nachbargrundstücks die erforderlichen Maßnahmen treffen müsse.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe erst wesentlich später erkannt, dass im Zuge des Abbruchs des angebauten Gebäudes keine Maßnahmen getroffen worden seien, den erdberührten Teil der Außenwand ihres Anwesens in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.
Erst nach dem Winter 2007/2008 habe sie festgestellt, dass es zu Feuchtigkeitseintritten im Bereich der Außenwand gekommen sei. In der Folge sei es auch zur Schimmelbildung in den Wohnräumen des Erdgeschosses gekommen, der Dielenboden sei stellenweise gefault. Der Sachverständige G. habe zweifelsfrei festgestellt, dass die in der Wand bestehenden Feuchtigkeits-erscheinungen darauf beruhten, dass wegen der fehlenden Geeignetheit als Außenwand im erdberührten Bereich in erheblicher Menge Feuchtigkeit eindringe.
Sie, die Klägerin, habe zwar die Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück zur Kenntnis genommen, habe diese aber nicht dokumentiert. Sie habe auch nicht erkannt - und mangels Kenntnissen hinsichtlich der Bautechnik auch nicht beurteilen können -, ob diese Arbeiten insgesamt sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien. Zudem seien die Arbeiten auf dem Nachbargrundstück von den Baubehörden abgenommen worden.
Das Eindringen von Wasser sei bei Arbeiten zur Vertiefung des früher vorhanden gewesenen Kriechkellers bemerkt worden. Die Klägerin sei damals davon ausgegangen, dass es sich um nicht ordnungsgemäß abgeleitetes Oberflächenwasser gehandelt habe. Kenntnis von den Ursachen der Feuchtigkeitserscheinungen habe sie erst durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen G. erlangt.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die erdberührten Teile der Giebelwand des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin, die auf der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Beklagten errichtet ist, auf ihre Kosten in eine für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen und hierfür insbesondere folgende Maßnahmen in fachgerechter, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Art und Weise durchzuführen:
- Ab- und Wiederaufbauen der Garage
- Ausbauen des Pflasters und seitlich lagern (ca. 15 m2)
- Aushub einschließlich Abtransport, teilweise in Handschachtung (ca. 60 m3)
- Herstellen eines Zementputzes als Ausgleichsputz (ca. 50 m2)
- Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit Polymerbitumenschweißbahn einschließlich Klemmprofile usw. (ca. 50 m2)
- Einbauen einer Drainage mit Stangenrohr, Filtervlies, Filterschicht, Sicker- und Schutzschichten (ca. 10 m)
- Verfüllen der Baugrube einschließlich Materiallieferung (sickerfähig) (ca. 60 m3)
- Wiedereinbau des Pflasters (ca. 15 m2)
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Verpflichtung gemäß dem Klageantrag zu 1) in Verzug befindet.
3. [sinngemäß, vgl. Bl. 81 f. d.A.]
Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstehen oder entstanden sind, dass die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt hat, die nach dem Abbruch (des ursprünglich auf dem Grundstück ... pp., ... pp., errichteten Gebäudes) zur Außenwand (des im Eige...