Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.12.2015; Aktenzeichen 12 O 313/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 14.12.2015 - 12 O 313/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten und im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Dillingen/Saar vom 20.12.2001 befindet sich in der Nähe der Grundstücksgrenze zur Klägerin eine ca. fünfzig bis sechzig Jahre alte Blaue Atlas Zeder (Cedrus atlantica Glauca) mit einem Stammumfang von mehr als 170 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Zwei Starkwurzeln des Baumes wachsen in das Grundstück der Klägerin hinein. Sie hoben dort am Eingangsweg den Betonrandstein um ca. vier Zentimeter an. Außerdem wurden mehrere Betonsteinplatten beschädigt und es bildeten sich Risse im Bereich der Haustreppe.

Ein nach entsprechenden Beanstandungen der Klägerin 2002 von dem Beklagten eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Klägerin durch die Zeder nicht beeinträchtigt wird und vorhandene Beschädigungen

Folge einer mangelhaften Bauausführung sind. In einem weiteren Gutachten, das 2011 im Rahmen eines vor dem AG Saarlouis geführten selbständigen Beweisverfahrens eingeholt wurde, konnten die Beschädigungen dagegen dem Wurzelwachstum der Zeder zugeordnet werden.

Auf den Antrag der Klägerin erteilte die Stadt Dillingen/Saar mit Bescheid vom 5.5.2015 eine Ausnahme von dem nach der Baumschutzsatzung bestehenden Verbot, die Zeder zu beseitigen. Die Genehmigung wurde unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und mit näher bezeichneten Auflagen (Ersatzpflanzungen) versehen. Der Widerspruch des Beklagten hiergegen sowie die nachfolgende Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes hatten keinen Erfolg. Der Beklagte hat angekündigt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.1.2017 - 5 K 73/16 - einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu stellen.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Beseitigung der Zeder in Anspruch. Gestützt auf Angebote mehrerer Fachunternehmen verlangt sie außerdem Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt 20.602,53 Euro, die nach ihrer Behauptung für die Beseitigung der Schäden am Betonsteinbelag (13.781,45 Euro), die Sanierung der Außentreppe (6.569,99 Euro) und die Reinigung der Regenrinne (251,09 Euro) anfallen würden, dazu macht sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro geltend.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Beseitigung des gesamten Baumes damit begründet, dass dieser nach einer durch den Beklagten zu duldenden Entfernung der auf ihr Grundstück eingedrungenen Starkwurzeln nicht mehr standsicher sei. Die in den Angeboten ausgewiesenen Kosten seien zur Beseitigung der durch die Zeder verursachten Schäden erforderlich.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück in der...straße XX in 66763 Dillingen an der Grenze zum Grundstück der Klägerin,...straße XX in 66763 Dillingen, stehende Blaue Atlas Zeder zu beseitigen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.602,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4.8.2012 zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass Eingriffe in die Baumsubstanz durch die Baumschutzsatzung der Stadt Dillingen/Saar untersagt würden. Daneben hat er sich auf Verjährung und Verwirkung berufen, weil die Klägerin ihre Ansprüche bereits 2002 hätte verfolgen können. Zumindest müsse bei der Ermittlung der Schadenshöhe unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" berücksichtigt werden, dass die übliche Nutzungsdauer der Treppe und des Betonsteinbelags bereits erreicht sei.

Das LG hat Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen S. vom 2.1.2014 und E. vom 11.6.2015 sowie auf die mündliche Erläuterung der Gutachten in den Terminen am 12.5.2014 und 23.11.2015 Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil vom 14.12.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.8.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es hinsichtlich des Klageantrags zu 1 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Das LG hält die Klage hinsic...

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