Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 25.03.2010; Aktenzeichen 14 O 351/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.3.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 14 O 351/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, wegen eines Schadenfalls vom 15.6.2008 Versicherungsleistungen zu erbringen.

Der Kläger und der Mitversicherungsnehmer A. D. M. unterhielten bei der Beklagten für das Objekt S. Straße XXX-XXX in PLZ S., als dessen Eigentümer zu je ½ sie im Grundbuch eingetragen sind (Bl. 176 d.A.), seit dem 13.7.2007 eine Verbundene Gewerbe-Gebäudeversicherung (Versicherungsschein Nr. ...--4, Bl. 5 d.A.). Wie mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist, lagen dieser die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbundene Gewerbe-Gebäudeversicherung (VerwaltungsgerichtsGB 2006) der Beklagten in der Fassung 08/2006 zugrunde (Bl. 8 ff. d.A.). Versicherte Gefahren waren Feuer, Leitungswasser und Sturm und Hagel (Bl. 5 RS d.A.). Auf der Grundlage der Angaben der Versicherungsnehmer wies der Versicherungsschein als Betriebsart "Hausverwaltung (reiner Bürobetrieb)" aus (Bl. 5 RS, 100 ff. d.A.).

Tatsächlich stand das Gebäude - bis auf zwei Kellerräume, deren Nutzung zwischen den Parteien streitig ist - seit Erwerb des Anwesens durch die Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Schadenfalls leer. Am 29.10.2007 beantragten die Versicherungsnehmer für das streitgegenständliche Anwesen bei dem Stadtverband S. - Untere Bauaufsichtsbehörde - die Genehmigung der "Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes in bordellähnlichen Betrieb und gewerbliche Zimmervermietung" unter Beifügung von Planungsentwürfen des Architekten L. (Bl. 229 d.A.). Die Renovierungs- und Umbauarbeiten waren bei Eintritt des Schadenfalls noch nicht vollständig abgeschlossen. Zwischenzeitlich werden die Räumlichkeiten unstreitig tatsächlich als Bordell genutzt.

Am 15.6.2008, einem Sonntag, drangen Unbekannte in das Gebäude ein und richteten Schäden an. Unter anderem öffneten sie im Dachgeschoss die Wasserentnahmestellen und Eckventile, durch die Leitungswasser austrat, das sich vom Dachgeschoss aus auch in die darunterliegenden Flächen verteilte und zu einer starken Durchfeuchtung von Decken und Wänden führte, so dass teilweise Deckenteile aus Gipskartonplatten herunterbrachen.

Nachdem der Schaden der Beklagten am 16.6.2008 gemeldet worden war (Bl. 133 d.A.), beauftragte diese ein Sachverständigenbüro mit der Ermittlung der Schadenhöhe, woraufhin die Zeugin R. das Gebäude am 19.6.2008 besichtigte. Am 7.7.2008 fand ein Ortstermin mit dem Schadenregulierer der Beklagten, dem Zeugen St., statt, der ein von dem Versicherungsnehmer D. M. unterzeichnetes Verhandlungsprotokoll (Bl. 531 f. d.A.) fertigte. Mit der Trocknung des Gebäudes wurde die Fa. S. GmbH beauftragt (Bl. 144 d.A.).

Mit Schreiben vom 17.7.2008 (Bl. 52 d.A.) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, weil eine Anzeige der schon seit längerer Zeit andauernden umfangreichen Umbaumaßnahmen und der nach Abschluss der Umbauarbeiten beabsichtigten Nutzung als Bordell bzw. Swingerclub nicht erfolgt sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm und dem Mitversicherungsnehmer A. D. M. für den streitigen Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren.

Er hat vorgetragen, das Gebäude sei vor dem Erwerb der Versicherungsnehmer aus einer Insolvenzmasse als Bürogebäude benutzt worden. Seither seien zwei Kellerräume an den Zeugen A. als Lager für dessen Hausmeistertätigkeit vermietet gewesen. Im Übrigen sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch offen gewesen, welcher Nutzung das überwiegend leerstehende Gebäude zugeführt werden solle. Es sei eine Vermietung als Bürogebäude, als Krankengymnastik- oder physiotherapeutische Praxis und als Erotik-Club in Betracht gezogen worden, wobei die letztere Lösung wegen der höheren Mieterträge favorisiert worden sei. Der Mitarbeiter der streitverkündeten C. A.-Service GmbH, Herr P. H., habe deshalb empfohlen, das Anwesen zunächst entsprechend der bisherigen Nutzung als Bürogebäude zu versichern. Eine tatsächliche Nutzungsänderung habe bis zum Schadenereignis allerdings nicht stattgefunden. Die bloße Absicht einer späteren Nutzungsänderung könne noch nicht zur Erhöhung des versicherten Risikos führen. Da die Erteilung der am 29.10.2007 beantragten Genehmigung fraglich gewesen sei, seien die Renovierungsarbeiten möglichst nutzungsneutral durchgeführt worden. Auch bei Eintritt des Versicherungsfalls seien noch mit verschiedenen Mietinteressenten Gespräche geführt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und...

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