Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsprozess: Teilurteil bei streitigem unterhaltsrelevanten Einkommen für einen noch zu entscheidenden Unterhaltszeitraum
Leitsatz (amtlich)
Der Erlass eines Teilurteils ist verfahrensfehlerhaft, wenn - unter Berücksichtigung auch der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug - hierdurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entsteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zwischen den Parteien streitige unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen einer Partei nicht nur für den vom Teilurteil umfassten, sondern auch für einen weiteren, streitgegenständlich bleibenden Unterhaltszeitraum von Bedeutung ist.
Normenkette
ZPO § 301
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen 20 F 82/09 UEUK) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 14.1.2010 - 20 F 82/09 UEUK - in Ziff. III. der Urteilsformel aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
II. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien, beide Deutsche, haben am ... Dezember 2001 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der Sohn F., geboren am ... Januar 1998, hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien am 30.11.2008 bei der Klägerin lebt.
Die Parteien streiten um Ehegatten- und Kindesunterhalt.
Nach Teilerledigterklärung ihrer am 25.2.2009 eingereichten Stufenklage hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin rückständigen Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Dezember 2008 von 365 EUR bzw. 5.855 EUR, jeweils nebst Zinsen, und ab Mai 2009 monatlich Kindes- und Ehegattenunterhalt von 331 EUR bzw. 1.171 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.
Durch das angefochtene Teilurteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Dezember 2008 bis November 2009 von 372 EUR nebst Zinsen (Ziff. I. des Urteilstenors), ab Dezember 2009 monatlich im Voraus einen Kindesunterhalt von 289 EUR (Ziff. II. der formel) und rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2009 i.H.v. 7.403 EUR nebst Zinsen (Ziff. III. der Urteilsformel) zu zahlen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils im Hinblick auf Ziff. III. des Urteilstenors zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2009 über den zuerkannten Betrag von insgesamt 7.403 EUR hinaus weiteren Unterhalt von insgesamt 1.243 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
II. Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31.8.2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.).
Die zulässige Berufung hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ziff. III des Teilurteils sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Denn das Familiengericht hat verfahrensfehlerhaft durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden.
Nach § 301 ZPO ist eine Entscheidung durch Teilurteil u.a. dann möglich, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Dies erfordert neben der - vorliegend gegebenen - Teilbarkeit des Streitgegenstandes, dass durch die abgetrennte Entscheidung nicht die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen entsteht. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht schon dann, wenn bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfragen sowohl für den vom Teilurteil erfassten Zeitabschnitt als auch für den noch zu behandelnden Zeitraum erheblich sind, da im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO eine unterschiedliche Beurteilung von entscheidungsrelevanten Fragen innerhalb eines Verfahrens - wobei auch die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug zu berücksichtigen ist - gerade vermieden werden soll (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2009, 1656; 1999, 992; 1987, 151; MDR 2009, 343; 1994, 613; NJW 1997, 453; OLG Nürnberg MDR 2003, 219; OLG Saarbrücken vom 14.12.2006 - 6 UF 83/06 -; v. 22.12.2005 - 6 UF 55/05 -, OLGR 2006, 195, jeweils m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Ob und in welcher Höhe die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche bestehen, hängt u.a. wesentlich von der Leistungsfähigkeit des Beklagten ab, die sich wiederum danach beurteilt, welches unterhaltsrelevante Einkommen bei ihm in Ansatz zu bringen ist. Dies hängt unter den gegebenen Umständen davon ab, ob und ggf. welche der finanziellen Belastungen des Beklagten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Fragen sind nicht nur für den durch das Teilurteil erfassten Zeitraum von Bedeut...