Leitsatz
Die seit dem 30.11.2008 getrennt lebenden Parteien stritten um Kindes- und Ehegattenunterhalt. Der aus ihrer Ehe im Januar 1998 hervorgegangene Sohn lebte bei der Ehefrau.
Nach Teilerledigterklärung ihrer am 25.2.2009 eingereichten Stufenklage hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie rückständigen Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Dezember 2008 von 365,00 EUR bzw. 5.855,00 EUR nebst Zinsen und ab Mai 2009 monatlichen Kindes- und Ehegattenunterhalt von 331,00 EUR bzw. 1.171,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Dezember 2008 bis November 2009 und ab Dezember 2009 monatlich im Voraus Kindesunterhalt und rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Oktober 2009 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein und beantragte, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2009 über den zuerkannten Betrag von insgesamt 7.403,00 EUR hinaus weiteren Unterhalt von insgesamt 1.243,00 EUR zu zahlen.
Das Rechtsmittel hatte vorläufigen Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Ziffer III. des Teilurteils sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das Familiengericht habe verfahrensfehlerhaft durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden.
Nach § 301 ZPO sei eine Entscheidung durch Teilurteil u.a. dann möglich, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif sei. Dies erfordere neben der - vorliegend gegebenen - Teilbarkeit des Streitgegenstandes, dass durch die abgetrennte Entscheidung nicht die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen entstehe. Diese Gefahr bestehe schon dann, wenn bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfragen sowohl für den vom Teilurteil erfassten Zeitabschnitt als auch für den noch zu behandelnden Zeitraum erheblich seien, da im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO eine unterschiedliche Beurteilung von entscheidungsrelevanten Fragen innerhalb eines Verfahrens gerade vermieden werden solle (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2009, 1656; 1999, 992; 1987, 151; MDR 2009, 343; 1994, 613; NJW 1997, 453; OLG Nürnberg MDR 2003, 219; OLG Saarbrücken vom 14.12.2006 - 6 UF 83/06 -; v. 22.12.2005 - 6 UF 55/05 -, OLGR 2006, 195, jeweils m.w.N.).
So liege der Fall hier. Ob und in welcher Höhe die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche beständen, hänge u.a. wesentlich von der Leistungsfähigkeit des Beklagten ab, die sich wiederum danach beurteile, welches unterhaltsrelevante Einkommen bei ihm in Ansatz zu bringen sei. Dies hänge unter den gegebenen Umständen davon ab, ob und ggf. welche der finanziellen Belastungen des Beklagten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Diese Fragen seien nicht nur für den durch das Teilurteil erfassten Zeitraum von Bedeutung, sondern auch für die Unterhaltsansprüche, über die noch zu entscheiden sei. Damit bestehe jedoch die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung bestimmter Urteilselemente, so dass ein unzulässiges Teilurteil vorliege.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 22.07.2010, 6 UF 16/10