Leitsatz (amtlich)
Die Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungsverträge ist auch dann sachdienlich, wenn der Versicherer zunächst Zahlungen auf die Unfallanzeige hin erbracht und das Unfallereignis vorerst nicht bestritten hat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen 14 O 113/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.4.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 113/04) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung von Unfalltagegeld sowie Rückzahlung bereits gezahlten Unfalltagegeldes.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 5.2.2003 ein Unfallversicherungsvertrag (Vers.-Nr. AAAAAA). Bestandteil dieses Vertrages waren die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (GKA AUB 2000 - Bl. 6 d.A.). Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall gehörte u.a. die Zahlung eines Unfalltagegeldes ab dem achten Tag i.H.v. 100 EUR täglich.
Am 6.3.2003 meldete der Kläger der Beklagten zunächst telefonisch einen Unfall, wobei er angab, beim Skifahren in Polen gestürzt zu sein und sich eine Rückenprellung zugezogen zu haben (Bl. 16 d.A.). Das vom Kläger am 8.3.2003 unterzeichnete Unfallschadensanzeigeformular (Bl. 20 d.A.) enthielt die Frage:
"Ist der Verletzte auch noch bei anderen Gesellschaften unfallversichert?"
Diese Frage wurde vom Kläger verneint.
Ferner enthielt das Formular oberhalb der Unterschriftenzeile einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts:
"Die Rechtsprechung des BGH veranlasst uns zu dem vorsorglichen Hinweis, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn diese Angaben keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben."
Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger Unfalltagegeld i.H.v. insgesamt 6.350 EUR.
Mit einem am 13.8.2003 von ihm unterzeichneten Schadensanzeigeformular (Bl. 20 d.A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten Unfalltagegeld wegen eines weiteren Unfalls, der sich am 1.8.2003 ereignet haben sollte. Auch dieses Formular enthielt die Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungen, die der Kläger wiederum verneinte, sowie ferner die oben zitierte Belehrung über die Folgen bewusster Falschangaben.
Die Beklagte zahlte auf Grund dieses angeblichen Unfalls an den Kläger für den Zeitraum vom 1.8.2003 bis zum 31.8.2003 Unfalltagegeld i.H.v. insgesamt 2.400 EUR (Bl. 3 d.A.). Weitere Zahlungen lehnte sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab (Bl. 3 d.A.).
Für den Kläger bestand zum Zeitpunkt beider behaupteter Unfallereignisse ein weiterer Unfallversicherungsvertrag bei der C. Sachversicherung AG (Vers.-Nr.: BBBBBB). Der Kläger machte dort mit einem von ihm unter dem 8.3.2003 unterzeichneten Schadensanzeigeformular (Bl. 93 der BA 3 O 140/04 des LG Kleve) Ansprüche wegen des angeblichen Unfalls in Polen und mit Schadensanzeigeformular vom 13.8.2003 (Bl. 89 f. d.A.) Ansprüche wegen des weiteren behaupteten Unfalls vom 1.8.2003 geltend. Nachdem auch die C. insoweit die Leistung verweigert hatte, wurde diesbezüglich vor dem LG Kleve ein Rechtsstreit geführt (Az.: 3 O 140/04).
Die Beklagte erlangte während des vorliegenden Rechtsstreits auf Grund der am 1.9.2005 bei Gericht eingereichten Unterlagen des Zeugen Dr. Sch. (Bl. 122 ff. d.A.) von dem Bestehen der weiteren Unfallversicherung Kenntnis (Bl. 241 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, er habe am 1.8.2003 in Duisburg, T.-Straße 286, einen Unfall erlitten. Er sei eine zwölfstufige Treppe zu Parkplätzen hinuntergegangen. Dabei habe er in beiden Händen einen Aktenkoffer gehalten. Er sei gestolpert und die Treppe hinuntergefallen. Er sei auf die linke Schulter gefallen und habe an dieser verletzt (Bl. 3 d.A.). Während des gesamten Monats September 2003 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 01. bis zum 19.10.2003 zu 75 % und vom 20. bis zum 31.10.2003 zu 50 %. Vom 18.11.2003 bis zum 31.1.2004 sei er wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Bl. 3 d.A.). Während dieses Zeitraums habe er sich in ärztlicher Behandlung befunden (Bl. 40 d.A.).
Beim Ausfüllen der Unfallschadensanzeige vom 13.8.2003 habe er sich in Eile befunden und diese demnach scheinbar nicht so sorgfältig ausgefüllt, wie dies erforderlich gewesen wäre (Bl. 251 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.425 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat widerklagend beantrag...