Leitsatz (amtlich)

Der Senat schließt sich der Rspr. des BGH (BGH VersR 1970, 573) an, dass bei der außergerichtlichen Schadensregulierung der sachlich-rechtliche Gebührenanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger allein aus den begründeten Ersatzbeträgen zu berechnen ist.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 5 C 397/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.8.2003 verkündete Urteil des AG Saarbrücken (AG Saarbrücken, Urt. v. 12.8.2003 - 5 C 397/02) dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.526,44 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 18.4.2002 an den Kläger verurteilt worden ist.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 10. .. .. 1999 ereignet hat. Hierbei wurde der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs getötet, als er auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenprallte. Der Kläger, der Insasse des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs war, wurde erheblich verletzt. Unter anderem erlitt er eine Stammhirnverletzung. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall zugefügten Schadensfolgen ist außer Streit (Bl. 38 d.A.). Die Beklagte leistete bisher auch erhebliche Zahlungen an den Kläger. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs einigten sich die Parteien auf einen Abfindungsbetrag von 200.000 DM, der von der Beklagten nebst den hierfür geltend gemachten Anwaltskosten i.H.v. 10.052,91 DM (Bl. 46 d.A.) bezahlt wurde. Auf den Sachschaden zahlte die Beklagte bis zum 28.5.2002 insgesamt 59.299,87 Euro (Bl. 111 d.A.). Die Parteien führten ferner Gespräche bzw. Verhandlungen über eine Abfindung des Sachschadens, die jedoch scheiterten, als der Kläger das letzte Abfindungsangebot der Beklagten über 220.000 Euro (Schreiben v. 22.2.2002, nicht bei den Akten) als zu niedrig ablehnte (Schreiben v. 14.3.2002, Bl. 27 d.A.).

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.400 Euro verlangt. Das ist die Hälfte der Kosten für die Anschaffung eines aus zwei Teilen bestehenden und elektrisch verstellbaren Doppelbettes (Bl. 3, 111 d.A.). Ferner hat er restliche Anwaltskosten i.H.v. 3.076,57 Euro geltend gemacht (= zwei Gebühren i.H.v. jeweils 3.356,30 DM [= je eine 7,5/10 Gebühr aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus einem Streitwert von 546.263,06 DM, das ist die Summe der Zahlungen der Beklagten bis zum 28.5.2002 i.H.v. insgesamt 59.299,87 Euro + gescheitertes Abfindungsangebot über 220.000 Euro, das entspricht 546.263,06 DM], zzgl. 40 DM Pauschale, zzgl. 16 % MWSt [= 1.080,42 DM] und abzgl. einer von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung i.H.v. 1.815,77 DM, vgl. hierzu Bl. 111 f. d.A.). Hilfsweise hat der Kläger die Klage auf die Kosten der Anschaffung eines Heimtrainers i.H.v. 455,82 Euro gestützt (Bl. 3, 112 d.A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Anschaffung des Bettes und des Heimtrainers unfallbedingt erforderlich gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.476,87 Euro nebst Zinsen zu verurteilen (Bl. 110, 117 d.A.).

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat u.a. die Höhe des vom Kläger zur Berechnung der Anwaltsgebühren zu Grunde gelegten Streitwertes bestritten. Sie hat insbes. die Ansicht vertreten, dass bei der Kostenberechnung auch der Streitwert des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei, während die erfolglose Verhandlung über die Abfindung des materiellen Schadens keine streitwerterhöhende Wirkung habe. Die Anschaffung des elektrisch verstellbaren Bettes und des Heimtrainers sei unfallbedingt nicht erforderlich gewesen sei. Jedenfalls aber sei hinsichtlich des Bettes ein Vorteilsausgleich vorzunehmen.

Das AG Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 92 ff. d.A.). Es hat sodann durch das am 12.8.2003 verkündete Urteil (AG Saarbrücken, Urt. v. 12.8.2003 - Az. 5 C 397/02) die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 4.476,87 Euro nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich des elektrisch verstellbaren Bettes eine adäquate Zurechnung als unfallbedingte Aufwendung zu bejahen sei mit der Folge der Ersatzpflicht der Beklagten i.H.v. 50 % der Kosten und damit i.H.v. 1.400 Euro. Hinsichtlich der verlangten Anwaltskosten sei die Klage ebenfalls begründet (Bl. 132 f. d.A.). Insoweit sei die Berechnung des Klägers zutreffend, während die der Beklagten fehlerhaft sei (Bl. 133 ff. d.A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. mit der ...

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