Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe von Geschäftsunterlagen. Honorarforderung aus Steuerberatungsvertrag und Schadensersatzes
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.07.1996; Aktenzeichen 9 O 522/94) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 9 O 522/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin sowie der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 49.207,– DM (3.000,– DM + 23.103,50 DM + 23.103,50 DM) festgesetzt.
Gründe
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.
Dem Rechtsmittel muß jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, daß der mit der Widerklage geltend gemachte Honoraranspruch des Beklagten in Höhe eines Betrages von 23.103,50 DM nebst Zinsen begründet ist und daß der Beklagte die mit der Klage herausverlangten Buchhaltungsunterlagen lediglich Zug um Zug gegen Begleichung dieses Honoraranspruchs herauszugeben hat.
A.
Der dem Beklagten erstinstanzlich auf seine Widerklage zuerkannte Honoraranspruch in Höhe von 23.103,50 DM ist gemäß §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 13, 29, 32 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO) begründet.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte vereinbarungsgemäß als Steuerberater für die Klägerin tätig war. Die dieser Tätigkeit des Beklagten zugrunde liegende Vereinbarung der Parteien ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu werten (vgl. BGHZ 54, 106; BGH VersR 1980, 264; Palandt-Thomas, BGB, 55. Aufl., Rdnr. 18 der Einführung vor § 631 BGB, Rdnr. 16 der Einführung vor § 611 BGB). Der Beklagte kann daher gemäß §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB für die von ihm erbrachten Dienstleistungen ein den Regelungen der StBGebVO entsprechendes Honorar verlangen. Dabei ist vorab hervorzuheben, daß die Klägerin nicht mit Erfolg argumentieren kann, der mit der Widerklage verfolgte Honoraranspruch sei schon deshalb abzuweisen, weil der Beklagte über diesen keine hinreichend detaillierte Abrechnung erteilt habe. Zwar ist gemäß § 9 StBGebVO Fälligkeitsvoraussetzung des Honoraranspruchs, daß der Steuerberater diesen detailliert unter Angabe der erbrachten Leistungen, der angewandten Gebührenvorschriften sowie der Beträge der einzelnen Gebühren bzw. des Zeitaufwandes und der Stundensätze in schriftlicher Form aufschlüsselt. Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abrechnung des Beklagten vom 18.9.1994 (Bl. 78 d.A.) den Forderungen des § 9 StBGebVO genügt. Entscheidend ist, daß der Beklagte diese Abrechnung in seinem Schriftsatz vom 29.5.1995 (Bl. 74–77 d.A.) näher aufgeschlüsselt und dabei insbesondere auch im einzelnen genau angegeben hat, an welchen Tagen von ihm und seinen Mitarbeitern an den ihm von der Klägerin übertragenen Aufgaben gearbeitet wurde, welche Angelegenheiten der Klägerin dabei jeweils bearbeitet wurden und wieviele Stunden an den einzelnen Tagen von ihm und/oder seinen Mitarbeitern gearbeitet wurde. Jedenfalls mit diesen seine Abrechnung vom 18.9.1994 ergänzenden Angaben hat der Beklagte den Erfordernissen des § 9 StBGebVO genügt, wobei anzumerken ist, daß die von der Vorschrift geforderte Substantiierung und Aufschlüsselung der Honorarrechnung durchaus nachholbar sind und daher auch im Verlauf eines über den Honoraranspruch geführten Rechtsstreits noch erfolgen können.
Daß der Beklagte im Rahmen seiner Honorarabrechnung Zeitgebühren in Ansatz gebracht hat, begegnet keinen Bedenken. Sowohl die in Rede stehenden Tätigkeiten zur Einrichtung einer Buchführung als auch die Leistungen im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung durften gemäß §§ 29, 32 in Verbindung mit § 13 StBGebVO nach Zeitgebühren abgerechnet werden. Dies wird im übrigen auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt (Bl. 190 d.A.), so daß weitere Ausführungen des Senats hierzu entbehrlich sind.
Hiervon ausgehend ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Honoraranspruch des Beklagten in Höhe von 23.103,50 DM zu bejahen.
Die Klägerin kann hiergegen nicht einwenden, dem Beklagten stehe kein Honoraranspruch (mehr) für die Einrichtung und Führung der Buchhaltung zu, weil er seine diesbezüglichen Leistungen bereits mit einer früheren Rechnung vom 25.3.1994 (Bl. 447 d.A.) abgerechnet und hierauf bezahlt erhalten habe. Die Rechnung vom 25.3.1994 betraf schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich Buchführungsarbeiten für den Monat Januar 1994. Auch der relativ geringe Rechnungsbetrag spricht dafür, daß die Rechnung die Führung der Buchhaltung für nur einen Monat betraf. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die zur Begründung der Wide...