Leitsatz (amtlich)
a) Baut der Eigentümer eines Wohngebäudes dieses dergestalt um, dass die Schlafräume nunmehr an die Wand des Nachbargebäudes grenzen, so ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Eigentümer gegen die ihn nunmehr störenden Lärmimmissionen seines Nachbarn wendet.
b) Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit richten sich mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 10 O 208/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 28.9.2004 (Az: 10 O 208/99) mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die durch den Betrieb des Fitnesscenters "..." von ihrem Grundstück Straße (Parzelle) in ausgehenden Lärmimmissionen zu unterlassen, soweit diese:
a) in den Wohnräumen des Anwesens des Klägers, Straße, tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) außerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Spitzenpegel und einen Immissionsrichtwert von 55 dB (A), tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) innerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Spitzenpegel und einen Immissionsrichtwert von 50 dB (A) und nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) einen Spitzenpegel und einen Immissionsrichtwert von 40 dB (A) überschreiten
b) außerhalb der Wohnräume des Klägers, auf dessen Grundstück Straße, (Parzelle) tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) außerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) und einen Spitzenwert von 90 dB (A), tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) innerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und einen Spitzenwert von 85 dB (A) und nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) einen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) und einen Spitzenwert von 65 dB (A) überschreiten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %, der Kläger zu 75 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, welche sich um Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus drei verschiedenen Sachverhaltskomplexen streiten: Lärmimissionen, die von dem Fitnesscenter der Beklagten ausgehen (Klageantrag zu 1), einem Geh- und Fahrrecht, welches zugunsten der Beklagten an dem klägerischen Grundstück bestanden hat (Klageantrag zu 2) und der Ableitung von Oberflächenwasser von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers (Klageantrag zu 3).
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Straße (Parzelle) in. Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks (Parzelle), auf dem sie ein Fitnessstudio und eine Squashhalle betreiben. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Das Grundstück der Beklagten und die darauf befindlichen Räumlichkeiten wurden zuvor seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als Lichtspieltheater genutzt. Der Kinobetrieb wurde später eingestellt und das Anwesen stand einige Jahre ungenutzt. Am 8.11.1990 erwarben dann die Beklagten das Grundstück, welches sie für den Betrieb eines Fitness- und Squashcenters nutzen wollten. Hierfür wurden ihnen mit Bescheid vom 13.9.1993 und vom 20.12.1993 (Bl. 46 d.A.) die erforderlichen Genehmigungen erteilt. Im Jahr 1994 fand die Inbetriebnahme des Fitnesscenters statt. Auf dem Grundstück des Klägers wurde ursprünglich (allerdings nicht vom Kläger selbst, sondern von einem Pächter des Klägers, Bl. 249 f.) eine Gastwirtschaft betrieben. Im Jahr 1997 baute der Kläger die Räumlichkeiten um und nutzt sie seitdem nur noch zu Wohnzwecken. Das Gebäude der Beklagten, in dem vormals das Kino betrieben worden ist und sich nunmehr die Squashhalle befindet, und das Gebäude des Klägers, in dem vormals die Gaststätte betrieben worden ist und das nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird, sind durch einen Anbau miteinander verbunden. Dieser Anbau gehört zu dem Gebäude des Klägers und wurde zunächst als sanitäre Anlage für die Gaststätte genutzt und nach dem Umbau als Kinderschlafzimmer.
Durch notariellen Vertrag vom 24.5.1956 bewilligte der damalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks dem jeweiligen Eigentümer des Beklagtengrundstücks ein Geh- und Fahrrecht und zwar "vom Notausgang des Lichtspieltheaters...bis zur Straße" (so Ziffer VII des Vertrages, Bl. 63 d.A.). Dieses Geh- und Fahrrecht wurde durch einen zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen notariellen Vertrag vom 23.10.1991 (Bl. 8 ff.) und vom 26.3.1993 (Bl. 22 ff.) räumlich erweitert. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 24.11.1993.
Der Kläger hat behauptet, die von dem Fitness- und Squashcenter ausgehenden Lärmemissionen seien nicht ortsüblich und zudem gem. den Bestimmungen der Sportanlagenlärms...