Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.11.2016; Aktenzeichen 14 O 151/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 151/16 - wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2016 - 14 O 151/16 - wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:
"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59,5 % und die Beklagte 40,5 %."
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 24.11.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.773,55 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht als Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens vom 21.05.2016 geltend.
Gemäß Versicherungsschein vom 26.08.2015 (Nr. XXXXXXXXXXX, Bl. 9 d.A.) bestand für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NK-XX XXX Versicherungsschutz in Gestalt einer Neupreisentschädigung nach dem Tarif AutoPlusProtect der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR.
Gemäß A.2.5.1.11 der Bedingungen der Beklagten ist der - im vorliegenden Rechtsstreit streitige - Neupreis der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Gemäß A.2.5.1.3 wird die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe gezahlt, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines neuen Fahrzeugs verwendet wird (Bl. 15 d.A.).
Mehrwertsteuer wird nach A.2.5.5 nur erstattet, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Bl. 16 d.A.).
Am 21.05.2016 brannte das versicherte Fahrzeug vollständig aus. Das von der Beklagten zur Feststellung des Schadens in Auftrag gegebene Gutachten gelangte zu Reparaturkosten von 60.000 EUR. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 28.500 EUR, der Restwert mit 550 EUR angegeben. In zweiter Instanz streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte im Rahmen der Neupreisentschädigung zu Recht einen Werksangehörigenrabatt in Abzug gebracht hat und ob die Mehrwertsteuer bereits vor Klageerhebung im Sinne der Bedingungen "angefallen" war.
Auf der Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Angebots des Autohauses B.GmbH & Co. KG vom 13.06.2016 (Bl. 46 d.A.) für ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 51.490 EUR brutto errechnete die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 17.06.2016 (Bl. 49 d.A.) eine Gesamtentschädigung von 38.947,30 EUR. Dabei legte sie ihrer Berechnung den Ausgangspreis von 51.490 EUR brutto abzüglich eines Mitarbeiterrabattes (23 %), mithin einen Betrag von 39.647,30 EUR zugrunde, von welchem sie den Restwert von 550 EUR und die Selbstbeteiligung von 150 EUR in Abzug brachte. Von diesem Betrag überwies sie zunächst lediglich einen Betrag von 23.249,58 EUR, den sie aus dem Nettowiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung errechnete, und stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Neupreisentschädigung brutto erst dann "verwirkliche", wenn der Kläger sich ein neues Fahrzeug angeschafft und dies der Beklagten mit Vorlage einer Rechnung - "und den darin enthaltenen Rabatten und der ausgewiesenen Mehrwertsteuer" - eingereicht habe. Dann erhalte der Kläger die einbehaltene Mehrwertsteuer (4.550,42 EUR) und die Differenzzahlung (11.147,30 EUR) zum Neupreis.
Hieran hielt die Beklagte auch nach Vorlage der "verbindlichen Wa-Bestellung" der Auto J. GmbH IGB vom 20.06.2016 (Bl. 51 d.A.) fest, welche einen Nachlass für Werksangehörige in Höhe von 13.773,55 EUR auswies, und deren "Annahme" mit E-Mail der Auto J. GmbH vom 24.06.2016 (Bl. 59 d.A.) bestätigt worden war.
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Werksangehörigenrabatt um einen nicht in Abzug zu bringenden Zuschuss des Arbeitgebers handele, welcher als Lohn zu versteuern sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Abschluss der Versicherung ausweislich des Beratungsprotokolls einen Fahrzeugneuwert von 51.000 EUR angefragt habe. Bei einem sich nach Abzug eines Rabatts ergebenden geringeren Neuwert habe er eine niedrigere Prämie erhalten können. Der Kläger habe daher bewusst einen Neuwert ohne Werksangehörigenrabatt angefragt. Das habe die Beklagte angenommen. Ausgehend von einem Neupreis von 51.490 EUR brutto abzüglich der bereits erbrachten Teilzahlung von 23.249,58 EUR, sowie des Restwertes von 550 EUR und der Selbstbeteiligung von 150 EUR hat er - zunächst im Wege d...