Leitsatz (amtlich)
1. Eine Krankentagegeldversicherung darf aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn ein angeblich arbeitsunfähiger selbständiger Malermeister einen Auftrag annimmt und zur Erstellung eines Angebots einen Außentermin mit Aufmaßen wahrnimmt.
2. Feststellungen durch einen vom Versicherer beauftragten Detektiv dürfen verwertet werden, wenn der Ermittler den Versicherten nicht unlauter zu einem Tätigwerden verleitet hat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 14 O 367/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.1.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 14 O 367/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.227,47 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, zum Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber des Malerbetriebes F. G., schloss bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 1.1.1996 u.a. eine Krankentagegeldversicherung, Versicherungsschein-Nr. OOO, unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung - MB/KT 94 - ab (Bl. 13/14, 19 ff. d.A.) ab.
Auf Grund einer der Beklagten seit Juli 2003 fortlaufend angezeigten und bis zum 4.2.2004 attestierten100%igen Arbeitsunfähigkeit wegen (zunächst) einer Tenditis (rechte Achillessehne, Bl. 27/28, 58 d.A.) sowie einer (später zusätzlich eingetretenen) HWS-Distorsion erbrachte diese an den Kläger unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Karenzzeit Krankentagegeldzahlungen an den Kläger bis einschließlich 22.10.2003. Mit vorprozessualem Schreiben vom 2.2.2004 (Bl. 30 ff. d.A.), dem Kläger zugestellt am 5.2.2004 (Bl. 72 d.A.), lehnte die Beklagte weitere, über den 22.10.2003 hinausgehende Leistungen unter Hinweis darauf, dass der Kläger während der angezeigten Arbeitsunfähigkeit zumindest am 23.10.2003, 12.12.2003 und 18.12.2003 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, ab; sie kündigte die Krankentagegeldtarife KT 8/30, KT 15/50, KT 22/20, KT 22/20 und forderte von dem Kläger die Übernahme der ihr durch die Einschaltung eines Detektivbüros entstandenen Ermittlungskosten.
Seit Oktober 2003 waren nach Einschaltung eines von der Beklagten am 22.9.2003 beauftragten Detektivbüros, der Fa. E. GmbH, Ermittlungen über Art und Umfang einer von dem Kläger während der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit angestellt worden. Ausweislich des Abschlussberichtes vom 14.1.2004 (Bl. 63 ff. d.A.) wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Fa. E., dem Zeugen V., am 23.10.2003 in seinem Büro während einer Besprechung in verschlissener Hose, Wollpullover und farbverschmutzten Schuhen angetroffen; dem Kläger wurde das legendierte Anliegen - Beauftragung der Firma G. mit Maler- und Verputzarbeiten - unterbreitet. In dem Abschlussbericht heißt es weiter, dass der Kläger Interesse an der Durchführung der Arbeiten bekundet und sich nach Einzelheiten erkundigt habe; nachdem der Zeuge V. ihm diese mitgeteilt habe, habe der Kläger verschiedene Ausführungsvarianten dargelegt und die Erstellung eines Angebotes von der Durchführung einer Objektbesichtigung abhängig gemacht. Jedenfalls sind dem Zeugen V. bei dieser Gelegenheit Zeichnungen über von dem Kläger bearbeitete Fassaden sowie Visitenkarten, u.a. auch eine mit der Aufschrift "Malerbetrieb F.G.", übergeben worden. Nach telefonischer Verabredung (11.12.2003) kam es am 12.12.2003 zu einem "Besichtigungstermin", bei dem u.a. Putzarbeiten besprochen worden waren und bei dem der Kläger erklärte, dass ein Angebot erstellt werde. In dem Abschlussbericht wird hierzu ausgeführt, dass der Kläger einen Silikon-Putz empfohlen habe, die im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten besprochen worden seien, der Kläger zwecks Durchführung der Berechnungen die Straßenfront abgeschritten und angeboten habe, zwei verschiedene Angebote zu erstellen: das eine mit der Angabe der reellen Kosten, das andere mit der Angabe überhöhter Kosten als Basis für von dem Zeugen V., der sich als Kaufinteressent des Hausanwesens geriert hatte, zu führende Preisverhandlungen; sodann sei man übereingekommen, dass der Kläger das Angebot erstellen solle. Am 18.12.2003 suchte der Zeuge V. den Kläger vereinbarungsgemäß in dessen Büro auf. In dem Abschlussbericht heißt es hierzu, dass der Kläger nach Verabschiedung einer männlichen Person mit der Auftragsbesprechung begonnen habe (Bl. 68 ff. d.A.). Jedenfalls hat der Kläger ein bereits ausgearbeitetes, fingiertes Angebot über Verputzarbeiten auf seinem Geschäftspapier in 4-facher Ausfertigung ausgedruckt und dem Mitarbeiter ein unterschriebenes Exemplar ausgehändigt; sodann hat der Kläger das Angebot wunschgemäß nochmals im Sinne eines "korrekten" Angebotes abgeändert.
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