Leitsatz (amtlich)
Ein Volkswanderverein muss bei einer winterlichen Volkswanderung vereiste Wegeflächen, die entweder als solche ohne weiteres erkennbar sind oder die auch von den Verantwortlichen des Vereins bei einer Kontrollbegehung nicht erkannt werden können, weder vom Eis befreien noch auf diese durch besondere Schilder hinweisen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen 10 O 267/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.3.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (10 O 267/03) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf Grund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Am 11.1.2003 nahm die Klägerin an einer vom Beklagten veranstalteten Volkswanderung teil, wofür sie ein Startgeld von 1,30 EUR zahlte (Bl. 2 f d.A.). Die Wanderung sollte über eine vom Beklagten ausgewählte und ausgeschilderte Strecke von wahlweise 5 oder 10 km führen, die sich teilweise über öffentliche Wege in Ortslagen erstreckte, teilweise über Wald- und Feldwege, die zum Teil vereist waren (Bl. 3 d.A.).
Auf Grund behaupteter Verletzungen infolge eines Sturzes während der Wanderung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit 9.266,60 EUR Schadensersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 EUR zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche durch den Sturz bedingten zukünftigen materiellen und immateriellen zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen.
Mit dem angefochtenen Urt. v. 4.3.2004 (Bl. 54 d.A.) hat das LG die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil beantragt die Klägerin, das Urteil abzuändern und ihren erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte - unstreitig - die Eisflächen weder gestreut habe (Bl. 3 d.A.). Auch habe er kein Hinweisschuld aufgestellt (Bl. 3 u. 38 d.A.). Die Klägerin sei innerhalb der vorgeschriebenen Streckenführung zu Beginn eines Feldwegs auf einer nicht erkennbaren Eisfläche gestürzt. Die Breite des Feldwegs an der Sturzstelle betrage 60 bis 70 cm (Bl. 38 d.A.). Bei dem Sturz sei sie, die Klägerin, auf den Kopf und den Rücken gefallen und habe sich schwere Verletzungen im Kopf- und Wirbelsäulenbereich zugezogen. Bezüglich der behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen einschließlich der erforderlichen Behandlungen im Einzelnen wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 4.3.2004 (Bl. 55 d.A.) sowie die Klageschrift (Bl. 3 f u. 7 d.A.) Bezug genommen.
Der Klägerin seien ein Verdienstausfallschaden i.H.v. 2.419,82 EUR, ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 6.727,50 EUR sowie ein Schaden in Folge der irreparablen Beschädigung einer Brille von 119,28 EUR entstanden. Bezüglich der Einzelheiten der behaupteten Schäden wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 5-7 d.A.). Die Klägerin hält darüber hinaus im Hinblick auf ihre Verletzungen ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 EUR für angemessen (Bl. 7 d.A.). Da noch nicht abzusehen sei, ob und ggf. wann eine gesundheitliche Wiederherstellung der Klägerin erfolgen werde, seien auch in Zukunft weitere verletzungsbedingte Schäden zu erwarten, weshalb der Feststellungsantrag begründet sei (Bl. 8 d.A.).
Die Klägerin ist hiervon ausgehend der Ansicht, das LG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen fehlender Sorgfaltspflichtverletzung nicht begründet sei (Bl. 81 d.A.). Die vom LG zitierten Entscheidungen beträfen andere Einzelfälle und seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im vorliegenden Fall gehe es insb. nicht um frei zugängliche Wanderwege, die von einzelnen Privatpersonen genutzt würden, sondern um die Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an einen eine Internationale Volkswanderung veranstaltenden Verein bei schlechten Wege- und Witterungsbedingungen zu stellen seien. Da der einzelne Teilnehmer auf eine eigens ausgesuchte und ausgeschilderte Strecke geleitet werde, dürfe er darauf vertrauen, dass ihm insoweit keine besonderen Gefahren drohten (Bl. 45 u. 82 d.A.).
Das LG habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet habe, dass die ausgeschilderte Wanderstrecke zuvor abgegangen und auf eventuelle Gefahren überprüft worden sei (Bl. 82 d.A.). Die Feststellung des LG, dass der Beklagte weder tatsächlich noch wirtschaftlich im Stande sei, einen...