Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 27.05.2011; Aktenzeichen 1 O 106/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.5.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 106/10 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit von ihm nach vorangegangener Beratung von der Beklagten erworbenen Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank L. B. H. Inc. in Anspruch.
Der Kläger ist selbständiger Versicherungsmakler und Finanzdienstleister sowie Inhaber der Firma U. (U.). Er unterhielt seit 1990 ein Wertpapierdepot bei der D. Bank, der Rechtvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte), in dem sich regelmäßig Aktien, Aktienfonds und auch Zertifikate befanden. Im März 2004, Februar sowie September 2005 und März 2006 erwarb der Kläger - jeweils nach vorangegangener Beratung durch den damals bei der Beklagten beschäftigten Zeugen H. - Zertifikate verschiedener Emittenten (vgl. Umsatzbericht der Beklagten vom 6.7.2010, Anlage B 6). Das Gesamtvermögen des Klägers bei der Beklagten belief sich auf über 200.000,- EUR. Weitere Konten und Depots unterhielt der Kläger bei anderen Kreditinstituten. Sein Gesamtvermögen belief sich im Jahr 2007 auf mindestens 500.000,- EUR, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Betrag nur unter Einbeziehung eines von dem Kläger genutzten Wohnanwesens erreicht wird.
Im Anschluss an ein weiteres Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. vom 6.2.2007 erwarb der Kläger von der Beklagten am selben Tag zum Ausgabepreis von 1.000,- EUR pro Stück 24 Stück eines "G. C. Z. s" der niederländischen L. B. T. Co. B. V. für insgesamt 24.000,- EUR (vgl. Wertpapierkaufabrechnung vom 6.2.2007, Anlage K 1 = GA 14). Die Rückzahlung wurde von der US-amerikanischen Muttergesellschaft jener Bank, der L. B. H. Inc., garantiert. Bei dem von dem Kläger erworbenen Zertifikat handelt es sich um ein sog. Bonus-Express-Zertifikat. Ihm lagen drei Aktienindizes als Basiswerte zugrunde, nämlich der Dow Jones EURO STOXX 50, der Nikkei 225 und der S&P 500. Um den Bonus von 8,75 % des Nennbetrags des Zertifikats zu erhalten, durfte keiner der drei Aktienindizes während des jeweiligen Beobachtungszeitraums (7.2.2007 bis 6.5.2008, 7.5.2008 bis 6.5.2009 und 7.5.2009 bis 6.5.2010) die Kursschwelle von 60 % der jeweiligen Schlusskurse am Starttag berührt oder unterschritten haben. In diesem Fall sollte der Anleger am Endfälligkeitstag (13.5.2010) auch den Nominalbetrag des Zertifikats zurückerhalten. Bei Erreichen oder Unterschreiten des Schwellenwerts durch einen der drei Indizes entfiel die Bonuszahlung für den betreffenden und alle weiteren Beobachtungszeiträume. Die Rückzahlung sollte dann auf der Basis des Indexes erfolgen, der während der Laufzeit am tiefsten notiert hatte. Eine vorzeitige Rückzahlung zum Nennbetrag sollte erfolgen, wenn alle drei Indizes an einem der ersten beiden Feststellungstage (6.5.2008, 6.5.2009) über ihren Startwerten lagen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Produktinformation (Anlage B 3 zur Klageerwiderung vom 9.9.2010) Bezug genommen. Mit dem Verkauf des Zertifikats an den Kläger hat die Beklagte einen Gewinn i.H.v. 3,5 % des Nennbetrags erzielt. Nachdem der Kläger im Mai 2008 eine Bonuszahlung i.H.v. 2.100,- EUR erhalten hatte, erwarb er drei weitere Stücke des in Rede stehenden Zertifikats.
Mit der Insolvenz der L. B. H. Inc. im September 2008, die die Insolvenz der L. B. T. Co. B. V. nach sich zog, wurden die von dem Kläger erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung der Anlage auf.
Der Kläger hat behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 6.2.2007 darauf angewiesen gewesen, den zu investierenden Betrag gegebenenfalls kurzfristig abrufen zu können, um anderweitigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es sei ihm deshalb ganz entscheidend darauf angekommen, den Betrag sicher, ohne jegliches Verlustrisiko und jederzeit verfügbar anzulegen. Das habe er dem Zeugen H. auch so mitgeteilt. Der Zeuge H. habe gewusst, dass der Kläger eine gewisse Liquidität vorgehalten habe, weil er regelmäßig aus bilanziellen und steuerlichen Gründen Rückstellungen habe bilden müssen. Die Art des Zertifikats und seine Funktionsweise habe der Zeuge H. dem Kläger in dem Beratungsgespräch, das telefonisch stattgefunden habe, nicht erläutert. Ebenso wenig habe er auf die mit dem Erwerb des Zertifikats verbundenen Risiken, insbesondere das Kurs- und Tota...