Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 4 B-BUZ, wonach der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt des Versicherungsfalls erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, enthält eine Ausschlussfrist, auf die sich der Versicherer nicht berufen darf, wenn die Säumnis des Versicherungsnehmers unverschuldet ist.

Hat ein Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von rund 3 Jahren Berufsunfähigkeit nicht geltend gemacht, obwohl er arbeitsunfähig geschrieben war und Ansprüche auf gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente erhoben hatte, ist seine Säumnis nicht unverschuldet.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 12 O 150/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken vom - 12 O 150/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.170,90 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2008 wegen Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen aus einer seit dem Jahr 1996 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung verlangen kann.

Dieser liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Fassung 1/96, Bl. 8 ff. d.A.) zugrunde, die unter § 1 Abs. 4 die folgende Regelung vorsehen:

"Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als 18 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung ..."

Der seit dem 21.6.2005 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschriebene Kläger hatte am 12.10.2005 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, der mit Bescheid vom 24.11.2005 abgelehnt worden war. Seine hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 7.9.2007 abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht für das Saarland erkannte die Deutsche Rentenversicherung am 5.8.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 1.10.2007 und befristet bis zum 30.9.2010 an und erteilte einen entsprechenden Rentenbescheid vom 22.8.2008 (Bl. 23 d.A.)

Mit Schreiben vom 19.6.2008 (Bl. 24 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich "seit 2006 in einem schwebenden Verfahren wegen Erwerbsunfähigkeitsrente befinde" und bat um Mitteilung, ob für die Gewährung von Versicherungsleistungen ausschließlich die Entscheidung des Landessozialgerichts maßgeblich sei oder "weitere Erläuterungen" erforderlich seien.

Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26.9.2008 (Bl. 69 d.A.) ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1.6.2008 an. Soweit der Kläger darüber hinaus Versicherungsleistungen auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2008 gefordert hat, hat die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 13.10.2008 (Bl. 26 d.A.) unter Hinweis auf eine "verspätete Meldung" abgelehnt, an der den Kläger ein Verschulden treffe, weil er zeitgleich mit der Antragstellung bei der Rentenversicherung ohne weiteres auch einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente habe stellen können. Es sei davon auszugehen, dass bereits seit der Krankschreibung des Klägers ab dem 21.6.2005 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorgelegen habe.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Er hat sich darauf berufen, dass aus der Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig auf das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geschlossen werden könne. Allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit sei für ihn deshalb noch nicht erkennbar gewesen, dass er berufsunfähig sein solle, so dass es hinsichtlich der Fristversäumnis an einem Verschulden fehle. Dies gelte umso mehr, als der - auf Drängen der Krankenkasse gestellte - Antrag bei der Rentenversicherung zunächst abschlägig beschieden worden sei. Deshalb habe er auch bei der Beklagten mit einer ablehnenden Entscheidung rechnen müssen, gegen die er mit unzumutbarem Kostenrisiko binnen sechs Monaten hätte Klage erheben müssen. Bei dieser Sachlage könne es kein Verschulden begründen, dass er zunächst den Ausgang des Verfahrens vor dem Sozialgericht abgewartet habe. Hinzu komme, dass dem Kläger die zur Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit erforderlichen medizinischen und berufskundlichen Kenntnisse fehlten. Er könne deshalb nicht feststellen, ab welchem Zeitpunkt die Anzeigeobliegenheit bestehe. Deshalb stelle die Klausel des § 1 Abs. 4 der Bedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Beklagte durch die verspätete Anzeige irgendwelche Rechtsnachteile erlitten hätte, so dass eine Berufung auf die Ausschlussklausel als treuwidrig zu betrachten sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagt...

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