Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung und Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 12 O 18/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.04.2004; Aktenzeichen 1 BvR 138/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 25. September 2002 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 12 O 18/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Kläger beträgt 59.110,24 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte, ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Vermittlung von Immobilien sowie Kapitalanlagen und Versicherungen befasst, wegen fehlerhafter Beratung anlässlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mitte 1996 nahmen die Kläger wegen der Anlage von Kapital die Beratungsdienste des Zeugen … in Anspruch. Gegenstand der Beratung war der Erwerb einer Immobilie, die sich aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen im wesentlichen selbst finanzieren sollte. Der Zeuge firmierte auf Briefköpfen als „Direktionsleiter” der „… Direktion …” (Bl. 72 f.d.A.). Er war mit der Beklagten durch einen sog. „Geschäftspartnervertrag” verbunden. Gemäß Ziff. 1.1 des Vertrages hatte die Beklagte dem Zeugen „ihre Vertretung im Bereich der Vermittlung von … Kapitalanlagen … mit der Maßgabe übertragen, dass der Zeuge als selbständiger Vermittler im Sinne der §§ 84, 92, 92 b HGB und Vermittlungsagent i.S.v. § 43 VVG” tätig sein sollte (Bl. 115 f.d.A.).

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Zeuge … in Bezug auf das den Gegenstand dieses Prozesses bildende Immobiliengeschäft namens und mit Vollmacht der Beklagten aufgetreten ist, sowie über Einzelheiten der den Klägern zur Rentierlichkeit der Kapitalanlage gemachten Angaben.

Als Ergebnis der Beratungstätigkeit schlossen die Kläger am 21.6./14.8.1996 mit der Fa. Allgrund Immobilien Vertriebsgesellschaft einen notariellen Kaufvertrag. Die Kläger erwarben eine in der …/Saar gelegene, im Grundbuch von … Band … Blatt … eingetragene, im 2. Obergeschoss befindliche 62 qm große Eigentumswohnung samt Keller zum Preis von 110.720,– DM (Bl. 8 f.d.A.).

Mit der Verkäuferin, der in Vermögensfall befindlichen Fa. … hatten die Kläger keinen unmittelbaren Kontakt. Die Kläger traten im Notartermin für jene als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Die Fa. … genehmigte … anschließend das Rechtsgeschäft. Das Kaufobjekt war mit einer Grundschuld zu Gunsten der …bank in Höhe von 475.000,– DM belastet, aus welcher die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

Ein Zwangsversteigerungsvermerk war im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Grundschuld wurde im Notarvertrag vereinbart, dass diese abgelöst und gelöscht werden sollte (Bl. 10 d.A.).

Um zu gewährleisten, dass das Wohnungseigentum wie vertraglich vorgesehen frei von Belastungen an die Kläger (und andere Kaufinteressenten) übertragen werden konnte, zahlte die Beklagte gemäß einer mit der Gläubigerbank getroffenen Vereinbarung einen Betrag von 240.000,– DM. Daraufhin wurde die Grundschuld an die Beklagte abgetreten und der Zwangsversteigerungsantrag seitens der Bank zurückgenommen.

Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Kläger auf Anraten des Zeugen … am 18.9.1996 bei der …bank ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 110.720,– DM zu einem bis 30.6.2001 festgeschriebenen Zinssatz von 6,35 % auf. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von 20 Jahren haben (Bl. 21 f.d.A.). Der Zeuge … hatte den Klägern vor Vertragsschluss erklärt, dass sie ihre bestehende Lebensversicherung kündigen und zwecks Krediterlangung eine neue (Kapital-)Lebensversicherung bei der … Versicherung abschließen sollten. Die Tilgung des Darlehens sollte über die am 1.8.2016 mit einem Betrag von 61.773,– DM zuzüglich Überschußbeteiligungen fällig werdende Lebensversicherung erfolgen.

Für die Kläger ergaben sich aufgrund der beiden Verträge monatliche Zahlungsverpflichtungen von insgesamt 862,59 DM, und zwar 585,89 DM Zinsaufwendungen für das Darlehen sowie 276,70 DM Lebensversicherungsprämie. Nach Auszahlung des Darlehens überwies der beurkundende Notar den Kaufpreis direkt auf ein Abwicklungskonto der Beklagten. Die Kosten des Erwerbs der Immobilie wurden von der Beklagten getragen. Die Übertragung der Immobilie erfolgte wie vereinbart lastenfrei.

Am 11./17.12.1997 schlossen die Kläger – laut Vertragsurkunde mit der „Fa. … strasse …” – hinsichtlich der am 15.10.1996 vermieteten Eigentumswohnung (Bl. 107 f.d.A.) einen Verwaltungsvertrag (Bl. 81 f.d.A.). Dieser sah eine monatliche Verwaltervergütung von 20,– DM zzgl. Mwst vor.

Zur Rechtfertigung ihres Schadensersatzbegehrens machen ...

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