Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche auf Grund eines Kaufvertrages
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen 10 O 369/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 03.07.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (100 369/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- „Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 53.378,87 EUR zuzüglich 6,9 % Zinsen seit dem 09.02.1999 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld ohne Brief zu 53.378,87 EUR für die –Bankbezeichnung–, Zweigniederlassung, mit 16 % Zinsen p.a. und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % des Grundschuldkapitals und Zug um Zug gegen Rückübereignung des 218/1000stel Miteigentumsanteils an dem Grundstück, Flur 27, Flurstücke 8/7, 9/4, 9/6, 18/5, 18/7, 24/17, 24/18, 24/20, 27/2 und 27/4 der Gemarkung, eingetragen im Grundbuch von, Band 149, Blatt 5463, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. des Aufteilungsplanes einschließlich der Zubehörräume und des Sondernutzungsrechts am Pkw-Stellplatz.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 21.06.1996 durch den Erwerb des 218/1000stel Miteigentumsanteils an dem Grundstück, Flur 27, Flurstücke 8/7, 9/4, 9/6, 18/5, 18/7, 24/17, 24/18, 24/20, 27/2 und 27/4 der Gemarkung, eingetragen im Grundbuch von, Band 149, Blatt 5463, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. des Aufteilungsplanes einschließlich der Zubehörräume und des Sondernutzungsrechts am Pkw-Stellplatz entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
- Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 09.02.1999 in Annahmeverzug befindet.”
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf Grund eines Kaufvertrages bezüglich einer Eigentumswohnung.
Am 21.06.1996 schlössen die Kläger (Käufer) im eigenen Namen und als vollmachtslose Vertreter des Beklagten (Verkäufers) einen notariellen Kaufvertrag (Bl. 8 d.A.) über einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in (Grundbuch von, Band 149, Blatt 5463) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. (Bl. 3 d.A.). Der Beklagte genehmigte die Vertretung durch die Kläger mit Erklärung vom 01.07.1996 (Bl. 3 u. 20 d.A.). Die Kläger verpflichteten sich in dem Vertrag zur Zahlung eines Kaufpreises von 104.400,– DM. Diesen Kaufpreis finanzierten sie in voller Höhe durch ein Darlehen der ∼ Bankbezeichung ∼. Der Darlehensvertrag (Bl. 21 d.A.) über 104.400,– DM, in dem ein Zinssatz von 6,9 % p.a. vereinbart war, wurde am 20.08.1996 abgeschlossen (Bl. 3 d.A.).
Die Kläger und der Beklagte trafen sich weder im Stadium der Anbahnung des Vertrages noch bei Vertragsschluss persönlich. In die Anbahnung des Vertrages war die Fa. mbH, insbesondere deren damaliger Mitarbeiter, der Zeuge P. Z., involviert (Bl. 3 d.A.). Mit dem Zeugen Z. fand vor Abschluss des Vertrages ein Beratungsgespräch statt (Bl. 3 f d.A.). Nach diesem Gespräch schlössen die Kläger den Kaufvertrag ab. Im Rahmen der Vertragsabwicklung verpflichteten sich die Kläger, einen Lebensversicherungsvertrag bei der -versicherungs AG abzuschließen. Sie traten die daraus resultierenden Ansprüche am 20.08.1996 an die kreditgewährende Bank ab (vgl. Anlage K 5 – hinten lose in der Akte liegend).
Die Kläger forderten den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 01.02.1999 (Anlage K 19 (unfoliiert in der Akte befindlich)), zur Rückzahlung des Kaufpreises auf (Bl. 6 d.A.).
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.400,– DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Miteigentumsanteils und des Sondereigentums zu zahlen, ferner, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 21.06.1996 durch den Erwerb des Miteigentumsanteils entstanden ist, und schließlich festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 09.02.1999 in Annahmeverzug befindet.
Das Landgericht hat – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T. V. (Bl. 94 d.A.), S. V. (Bl. 96 d.A.) und P. Z. (Bl. 100 d.A.) – mit dem am 03.07.2002 verkündeten Urteil (Bl. 214 d.A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen (Bl. 503, 328, 279–280 d.A.).
Die Kläger behaupten, der Vertragsschluss sei durch den Mitarbeiter der Fa. mbH, den Zeugen Z., vermittelt worden. Der...