Leitsatz (amtlich)

1. Erklärt der Verkäufer einer Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiels -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.).

2. Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er Erfüllungsgehilfe der Vertragspartei. Dies gilt insb., wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer aufgetreten ist.

3. Im Rahmen des Anspruchs aus c.i.c. ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn dem Käufer ein Vermögensschaden entstanden ist, also die Eigentumswohnung den Kaufpreis nicht wert ist oder sonstige mit dem Kauf verbundene Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden.

4. Auf den Anspruch aus c.i.c. ist nach altem Recht die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Beschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt frühestens mit dem 1.1.2002.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen 10 O 369/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 3.7.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (10 O 369/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 53.378,87 Euro zzgl. 6,9 % Zinsen seit dem 9.2.1999 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld ohne Brief zu 53.378,87 Euro für die Bankbezeichnung, Zweigniederlassung, mit 16 % Zinsen p.a. und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % des Grundschuldkapitals und Zug um Zug gegen Rückübereignung des 218/1000stel Miteigentumsanteils an dem Grundstück" Flur 27, Flurstücke 8/7, 9/4, 9/6, 18/5, 18/7, 24/17, 24/18, 24/20, 27/2 und 27/4 der Gemarkung, eingetragen im Grundbuch von, Band 149, Bl. 5463, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. des Aufteilungsplanes einschließlich der Zubehörräume und des Sondernutzungsrechts am Pkw-Stellplatz.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 21.6.1996 durch den Erwerb des 218/1000-stel Miteigentumsanteils an dem Grundstück" Flur 27, Flurstücke 8/7, 9/4, 9/6, 18/5, 18/7, 24/17, 24/18, 24/20, 27/2 und 27/4 der Gemarkung, eingetragen im Grundbuch von ..., Bd. 149, Bl. 5463, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. ... des Aufteilungsplanes einschließlich der Zubehörräume und des Sondernutzungsrechts am Pkw-Stellplatz entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 9.2.1999 in Annahmeverzug befindet."

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf Grund eines Kaufvertrages bezüglich einer Eigentumswohnung.

Am 21.6.1996 schlossen die Kläger (Käufer) im eigenen Namen und als vollmachtslose Vertreter des Beklagten (Verkäufers) einen notariellen Kaufvertrag (Bl. 8 d.A.) über einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in (Grundbuch von ..., Bd. 149, Bl. 5463) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. ... (Bl. 3 d.A.). Der Beklagte genehmigte die Vertretung durch die Kläger mit Erklärung v. 1.7.1996 (Bl. 3 u. 20 d.A.). Die Kläger verpflichteten sich in dem Vertrag zur Zahlung eines Kaufpreises von 104.400 DM. Diesen Kaufpreis finanzierten sie in voller Höhe durch ein Darlehen der Bankbezeichung. Der Darlehensvertrag (Bl. 21 d.A.) über 104.400 DM, in dem ein Zinssatz von 6,9 % p.a. vereinbart war, wurde am 20.8.1996 abgeschlossen (Bl. 3 d.A.).

Die Kläger und der Beklagte trafen sich weder im Stadium der Anbahnung des Vertrages noch bei Vertragsschluss persönlich. In die Anbahnung des Vertrages war die Fa. ... mbH, insb. deren damaliger Mitarbeiter, der Zeuge P.Z., involviert (Bl. 3 d.A.). Mit dem Zeugen Z. fand vor Abschluss des Vertrages ein Beratungsgespräch statt (Bl. 3 f. d.A.). Nach diesem Gespräch schlossen die Kläger den Kaufvertrag ab. Im Rahmen der Vertragsabwicklung verpflichteten sich die Kläger, einen Lebensversicherungsvertrag bei der ...-versicherungs AG abzuschließen. Sie traten die daraus resultierenden Ansprüche am 20.8.1996 an die kreditgewährende Bank ab (vgl. Anlage K 5 - hinten lose in der Akte liegend).

Die Kläger forderten den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz v. 1.2.1999 (Anlage K 19 (unfoliiert in der Akte befindlich), zur Rückzahlung des Kaufpreises auf (Bl. 6 d.A.).

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.400 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Miteigentumsanteils und des Sondereigentums zu zahlen, ferne...

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