Leitsatz (amtlich)
1. Der Darlehensgeber trägt die Beweislast für den Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Darlehensnehmer.
2. Neues Berufungsvorbringen ist mangels Nachlässigkeit grundsätzlich zuzulassen, wenn es sich um erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene oder bekannt gewordene Beweismittel handelt.
3. Macht eine Partei ihr objektiv zugängliche Tatsachen oder Beweismittel erstinstanzlich nicht geltend, hängt die Zulassung entspr. neuen Vorbringens davon ab, ob die Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Entscheidungserheblichkeit der Tatsachen erkennen konnte.
Normenkette
ZPO §§ 529, 531
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 129/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2002 – 14 O 129/02 – verkündete Urteil des LG in Saarbrücken wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin wird auf 8.231,79 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin stellte dem Beklagten, ihrem zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehemann, im Jahre 2000 einen Geldbetrag i.H.v. insgesamt 23.000 DM zur Verfügung. Die Mittel wurden einvernehmlich zur Renovierung eines von den Parteien, die Gütertrennung vereinbart hatten, gemeinsam bewohnten, im Eigentum des Beklagten stehenden Einfamilienhauses verwendet.
Die Klägerin, nach deren Vortrag ihrer Zahlung ein zwischen den Parteien geschlossener Darlehensvertrag zu Grunde liegt, nimmt mit vorliegender Klage – unter Berücksichtigung von Gegenforderungen über 6.900 DM – den Beklagten auf Zahlung von 8.231,79 Euro (16.100 DM) in Anspruch. Das LG hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Beweis erbracht habe, dass die Zahlung auf einem Darlehensvertrag beruhe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat durch Beschluss vom 20.1.2003 abgewiesen.
Die Klägerin trägt nunmehr vor, sie habe auf Grund der Beweislastentscheidung des Senats weitere Recherchen angestellt und dabei in Erfahrung gebracht, dass der Beklagte ggü. einer – nunmehr als Zeugin benannten – Frau, die er während der Trennungsphase kennen gelernt habe, den Empfang des Geldes als Darlehen bestätigt habe.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Klägerin steht auf der Grundlage des Klage- und Berufungsbegründungsvorbringens aus §§ 607, 609 a.F. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 8.231,80 Euro gegen den Beklagten nicht zu.
a) Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat nach gefestigter Rspr. die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen (BGH NJW 1986, 2571). Der auf Darlehensrückzahlung Klagende hat also nicht nur die Auszahlung des verlangten Betrages, sondern auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen zu beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund auszuschließen (BGH v. 28.10.1982 – III ZR 128/81, MDR 1983, 205 = NJW 1983, 931). Beruft sich der Schuldner demnach auf Schenkung, so hat der Kläger diesen Rechtsgrund zu widerlegen (Erman/O. Werner, BGB, 10. Aufl., § 607 Rz. 33).
b) Die Klägerin hat jedoch nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dem Beklagten den mit der Klage zurückverlangten Geldbetrag als Darlehen gewährt zu haben. Das LG ist auf der Grundlage einer eingehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht den Nachweis eines zwischen ihr und dem Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages geführt hat. An diese Feststellung ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen beruhen auf einer zutreffenden Beurteilung des materiellen Rechts und insb. der Beweislastverteilung. Ferner haften der Beweisaufnahme keine Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten an. Schließlich ist die Beweiswürdigung in sich geschlossen und rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – in den Rechtsstreit eingeführte neue Sachvortrag der Klägerin, der Beklagte habe den Erhalt des Geldes als Darlehen ggü. der Zeugin B. eingeräumt, kann nicht zugelassen werden, weil die erstmalige Geltendmachung dieses Verteidigungsmittels im Berufungsrechtszug auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
a) Unter Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind alle tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge zu verstehen (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529 Rz. 22). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug n...