Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 175/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 175/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.383,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Eigentümer aneinander angrenzender Hausgrundstücke in der H. in V.. Der mit einzigem Wohnsitz in A. lebende Kläger macht mit seiner am 2. Juni 2016 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen und später mehrfach betragsmäßig erweiterten Klage Entschädigungsansprüche wegen angeblicher Wassereintritte vom Grundstück des Beklagten (H. 235) und daraus resultierender Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss-Wohnzimmer und im Ölkeller seines Hausanwesens (H. 37) geltend. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, wobei die Außenwand des im Jahre 1913/14 errichteten klägerischen Anwesens an der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht. Die zwischen den beiden in einer Flucht errichteten Wohnhäusern auf dem Beklagtengrundstück verbliebene Lücke war in der Vergangenheit mit einem von der Straßenfront aus etwas zurückgesetzten, auf beiden Seiten an die jeweilige Außenwand angebauten Schuppen bebaut, der auf einer Bodenplatte aus Beton errichtet war, die auch einen kleineren Teil der davor befindlichen Freifläche zur Straße hin abdeckte. Der Bereich vor dieser Bodenplatte bis zum Bordstein war ebenso wie der übrige Bürgersteig vor den beiden Häusern mit Verbundsteinen gepflastert; der zur Straße hin offene Zwischenraum zwischen den Außenwänden der beiden Häuser vor dem Schuppen wird zum Abstellen eines Fahrzeugs genutzt (Lichtbild Bl. 15 d.A. 4 OH 5/14). Im Bereich des Zwischenraumes befand sich auf Höhe der freiliegenden Bodenplatte entlang der Giebelwand des klägerischen Anwesens eine ca. 57 cm hohe, ebenfalls vollständig auf dem Beklagtengrundstück errichtete Wandvorlage/Mauerscheibe (Skizze und Lichtbild Bl. 38 GA), die zuletzt im oberen Bereich an der Außenwand des klägerischen Anwesens eine nicht abgedichtete Fuge ausbildete; ob sie ursprünglich mit der Bodenplatte und der Giebelwand des klägerischen Anwesens fest verbunden war, ist streitig. Im Jahre 2005 ließ der Kläger durch eine von ihm beauftragte Fachfirma einen neuen Verputz an der Giebelseite seines Anwesens aufbringen, wobei auch die vorbezeichnete Wandscheibe in gleicher Gestaltung wie der Haussockel mitverputzt wurde (Lichtbilder Nr. 19 ff. im Gutachten vom 4. November 2014, Bl. 62 ff. d.A. 4 OH 5/14). Das klägerische Anwesen besteht aus Sandstein, es verfügte bis zu einer im Laufe dieses Rechtsstreits vom Kläger beauftragten Sanierung der Fundamente weder über eine Sockelabdichtung, noch über eine Fundamentabdichtung oder eine Horizontalsperre. Im Kellerbereich war jedenfalls bis zu einer Höhe von 60 cm oberhalb des Bodens aufsteigende Feuchtigkeit vorhanden, die auf diese fehlende Isolierung zurückzuführen war. Im Jahre 2013 stellte der Kläger auch an den höher gelegenen Innenwänden seines Anwesens Feuchtigkeit fest, die nach seiner Ansicht damit nicht im Zusammenhang steht und die er dem Beklagten anlastet, und zwar einerseits im Bereich des Erdgeschoss-Wohnzimmers an der Giebelseite zum Beklagtenanwesen und im Eckbereich der straßenseitigen Außenwand, stark ansteigend zur Giebelwand hin und andererseits im Kellergeschoss-Ölkeller an der Giebelseite zum Beklagtenanwesen deckennah (Wand und Decke) sowie in geringerem Umfang auch an der straßenseitigen Außenwand. Der Kläger leitete im Jahre 2014 zunächst ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein (LG Saarbrücken, 4 OH 5/14), in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. A. ein Gutachten erstattete, das schriftlich ergänzt und mündlich erläutert wurde. In der Folge wurden Schuppen, Bodenplatte und Mauervorsprung auf dem Beklagtengrundstück entfernt, der Beklagte ließ dort eine neue Garage errichten.
Der Kläger hat zur Begründung seiner zuletzt auf Zahlung von 10.383,- Euro gerichteten Klage behauptet, die Feuchtigkeitseinwirkungen am klägerischen Anwesen seien - mit Ausnahme der bis zu 60 cm aufsteigenden Feuchtigkeit im Keller - sämtlich auf vom Beklagtengrundstück aus eindringende Nässe zurückzuführen, die in erster Linie aber nicht aus der oberhalb der Wandscheibe vorhandenen Fuge herrühre, sondern in Bodenhöhe im Bereich der nur lose aufliegenden, insgesamt desolaten und auch abschüssig zu seinem Grundstück hin verlaufenden Bodenplatte eindringe. Zum Zeitpunkt der von ihm beauftragten Verputzarbeiten seien die Verbindungen zwischen der Bodenplatte und der Wandscheibe sowie zwischen der Wandscheibe und der Giebelwand noch intakt gewesen und erst im Jahre 2012/2013, bedingt durch Belastungen der Bodenplatte mit parkenden Fahrzeugen, geborsten; das darunter angesammelte Wasser werde gegen das klägerische Anwesen gepresst; alle anderen Wasserzuführungen seie...