Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 268/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.05.2016 - 9 O 268/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.776,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.776,42 EUR seit dem 13.08.2014 und aus weiteren 50.000,00 EUR seit dem 25.08.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen einer in sein Grundstück eingebrachten Rückverankerung geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Tstr. 84 in B, die Beklagte seit dem Jahr 2011 Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Tstr. 80-82. Bezüglich der örtlichen Verhältnisse wird ergänzend auf den Katasterauszug (Bl. 26 GA) sowie die Anlagen 2 und 3 zu der notariellen Vereinbarung vom 13.07.2011 (Bl. 93 ff. GA) Bezug genommen.
Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Beklagten wurde abgerissen und dort durch die B2 GmbH & Co. KG ein Studentenwohnheim mit 77 Wohnungen und Tiefgarage errichtet. Das Neubauvorhaben bedurfte der nachbarrechtlichen Abstimmung mit dem Kläger. Hierzu fanden zwischen den Parteien mehrere Gespräche statt, wobei sich der Kläger durch einen Architekten beraten ließ. Im Rahmen dieser Gespräche wurde auch die Notwendigkeit einer Unterfangung des klägerischen Grundstücks thematisiert, weil die Bodenplatte des Neubaus unterhalb der Gebäudebodenplatte des Klägergrundstücks lag. Die Gespräche mündeten schließlich in eine notariell beurkundete nachbarrechtliche Vereinbarung vom 13.07.2011 (Bl. 84 ff. GA), der als Anlage 2 eine Planskizze beigefügt war, in der eine "Unterfangung n. Statik" auf dem klägerischen Grundstück eingezeichnet war (Bl. 93 GA). Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, wie die Unterfangung technisch im Einzelnen ausgeführt werden sollte.
Im Zuge der Neubebauung wurde das Beklagtengrundstück vollständig ausgeschachtet und zur Erstellung der Baugrube auf dem Grundstück des Klägers das Vorderhaus und der rückwärtige Altbau unterfangen. Diese Arbeiten dauerten vom 16.12.2011 bis zum 23.01.2012. Die Unterfangung wurde mit einer Rückverankerung statisch gesichert, um die horizontalen Lasten auf die Unterfangung ableiten zu können. Hierzu wurden mit Kosten von 6.475,00 EUR 14 je 5,60 m lange Stahlanker mit einem Durchmesser von 24 mm in einem Winkel von 20° ca. 5 m tief in das Grundstück des Klägers getrieben. Diese Anker befanden sich aufgrund der beschriebenen Anordnung in einer Tiefe von maximal 2,80 m unter der Bodenplatte der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Bebauung. Sie verblieben nach Abschluss der Baumaßnahmen im Erdreich und werden sich in 3 bis 20 Jahren nach ihrer Einbringung durch Korrosion im Boden auflösen. Grundsätzlich gab es andere technische Möglichkeiten zur Sicherung der Unterfangung. Welche Kosten hierfür ggf. angefallen wären, ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem der Kläger spätestens im Januar 2012 auf die Arbeiten zur Erstellung der Rückverankerung aufmerksam geworden war, wandte er sich an den Architekten der Beklagten und bat um nähere Auskünfte. Mit Schreiben vom 25.01.2012 (Bl. 27 GA) wurde ihm mitgeteilt, dass die Rückverankerung nur für die Dauer der offenen Baugrube notwendig sei. Nach Erstellung des neuen Kellers könnten die auf die Unterfangung einwirkenden Kräfte durch den Neubau aufgenommen werden.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.02.2012, 10.05.2012 und 13.05.2013 (Bl. 150 ff., Bl. 28 f. und Bl. 32 f. GA) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Entfernung der Rückverankerung und zur Auskunft auf, welche baulichen Maßnahmen auf seinem Grundstück durchgeführt worden waren. Nachdem ihm schließlich beklagtenseits verschiedene Unterlagen, insbesondere eine Planunterlage "Unterfangung mit ERKA-Presspfählen" (Bl. 12 GA), übergegeben worden waren, beauftragte der Kläger den Statiker Dipl.-Ing. O mit der Prüfung, ob sich durch die Rückverankerung für sein Grundstück Bedenken in statischer Hinsicht ergaben. In seiner Stellungnahme vom 14.10.2013 (Bl. 34 ff. GA), für die er 1.428,01 EUR in Rechnung stellte (Bl. 46 f. GA), die der Kläger beglichen hat, kam der Statiker zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Planung der Unterfangung und der angrenzenden Gebäud...