Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 245/10)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.04.2015 - 14 O 245/10 - wird die Beklagte verurteilt,

a) an den Kläger 8.553,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2010 zu zahlen;

b) dem Kläger ab September 2010 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 610,94 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. LX.XXX.XXX bis längstens 01.07.2021 zu zahlen;

c) dem Kläger volle Befreiung von der Beitragspflicht für die vorstehend genannte Versicherung und für die in sie eingeschlossene Zusatzversicherung ab Juli 2009 bis längstens 01.07.2021 zu gewähren.

2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.394 EUR festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer seit dem Jahr 1987 bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr: L 9.290.646, Bl. 12 d.A.) in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die "Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung für Versicherungen mit Renten- und Kapitalzahlung für den Fall der Berufsunfähigkeit" (Bl. 976 d.A.) zugrunde. Versicherungsablauf ist am 01.07.2021.

Der Kläger war - zuletzt in gesunden Tagen - seit 20 Jahren bei der D. H. AG als Schlosser in der mobilen Instandhaltung tätig und ihm oblagen Führungsaufgaben (Bl. 113 f. d.A.). Ab dem 01.06.2010 bis November 2012 war er als VI-Prüfer in der mobilen Instandhaltung an Krananlagen eingesetzt, ab dem 01.04.2013 als "Reservist WS Dickblech". Seit dem 01.05.2014 ist er als Brenner beschäftigt.

Am 20.07.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten telefonisch die Gewährung der für den Fall der Berufsunfähigkeit versprochenen Rentenleistungen wegen eines chronischen Schmerzsyndroms bei mehreren Bandscheibenvorfällen. Die Rentenleistungen betrugen ab dem 08.05.2009 monatlich 610,94 EUR und haben sich zwischenzeitlich auf 626 EUR erhöht.

Der Kläger hielt sich zur konservativen Behandlung eines Bandscheibenvorfalls vom 24.03. bis zum 08.04.2009 stationär in der Marienhausklinik in L. auf. Ausweislich des Entlassungsberichts der Caritasklinik in S. vom 11.03.2010 (Bl. 26 d.A.) befand der Kläger sich dort wegen eines chronischen, multifaktoriellen, muskulo-seklettalen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren im Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen bei:

NP-Prolaps C6/7 und C4/5 mit

Zustand nach ventraler Fusion C4/5 (07/2009) mit Cage und Verriegelungsplatte

NP-Protusion in Höhe L1/2 und L2 rechts bei neuroforaminaler Einengung

DHC-Entzug

CTS bds., rechts Zustand nach OP

Zustand nach Neurolyse rechts 2007

Verdacht auf Periarthropathia humeroscapularis bds.

Stato-muskulärer Imbalance

ISG-Blockade

Medikamentenfehlgebrauch

V.a. craniomandibuläre Dysfunktion

vom 15.02.2010 bis zum 05.03.2010 in stationärer Behandlung und vom 09.03.2010 bis zum 16.03.2010 in poststationärer Behandlung. Der Krankentagegeldversicherer teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 34 d.A.) mit, dass die Krankentagegeldversicherung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit geendet habe.

Mit Schreiben vom 12.03.2010 (Bl. 22 d.A.) lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen auf der Grundlage des fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens der Dr. med. T. vom 03.03.2010 (Bl. 44 ff. d.A.) ab.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 22.03. und vom 26.3.2010 sowie auf den Entlassungsbericht der Caritasklinik in S. vom 11.03.2010 behauptet, wegen eines chronischen Schmerzsyndroms bei mehreren Bandscheibenvorfällen seit dem 29.01.2009 (Bl. 104 d.A.) bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Dr. M. vom 22.03.2010 (Bl. 24 d.A.) solle er das Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg vermeiden. Seit dem 26.01.2009 sei er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ein im November/Dezember 2009 durchgeführter Wiedereingliederungsversuch sei fehlgeschlagen.

Da er gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mit der Tätigkeit eines Kranschlossers verbundenen schweren körperlichen Tätigkeiten zu verrichten, habe ihn seine Arbeitgeberin seit dem 01.06.2010 nur noch in der vorbeugenden Instandhaltung an Krananlagen sowie für Einsteharbeiten an Krananlagen eingesetzt.

Mit den Schriftsätzen vom 10.09.2012 (Bl. 446 d.A.) und vom 23.03.2015 (Bl. 671 d.A.) hat der Kläger weitere Verschlechterungen seines Gesundheitszustands vorgetragen, die mit deutlichen Funktionseinschränkung...

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