Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verjährung von Steuerberaterhonoraren
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 9.O.330/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.9.2005 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - Az. 9 O 330/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht.
Gründe
A. Der Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er nimmt den Beklagten, einen früheren Mandanten, der einen Pizza-Imbiss betrieben hat, aus diversen Rechnungen auf Zahlung von Resthonorar in Anspruch.
Der Kläger hat zur Rechtfertigung seiner im September 2004 eingereichten Klage vorgetragen, er habe dem Beklagten die von ihm erbrachten Steuerberatungstätigkeiten vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt. Die den Gegenstand der Klage bildenden Rechnungen, die der Kläger von Januar 2002 bis zur Mandatskündigung am 17.5.2004 erteilt hat (vgl. Aufstellung Bl. 2 d.A.), seien dem Beklagten jedenfalls im Verlauf des Prozesses sämtlich ordnungsgemäß unterzeichnet übermittelt worden. Die Honorarforderungen seien nicht verjährt. Zwar beträfen die Rechnungen die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 sowie Buchführungsarbeiten für das zweite Halbjahr 2001. Die honorarpflichtigen Arbeiten habe der Kläger aber frühestens im Jahr 2002 zum Abschluss gebracht. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Die Mandatskündigung sei weder grundlos, noch sei sie zur Unzeit erfolgt. Der Beklagte habe erhebliche Zahlungsrückstände gehabt, die er trotz wiederholter Aufforderungen und Zahlungszusagen nicht ausgeglichen habe.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.490,25 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bezüglich der Honorarrechnungen Nr. X1, X2, X3, X4 und X5 die Verjährungseinrede erhoben. Er hat weiter behauptet, die Rechnungen Nr. X6 und X7 entsprächen nicht den getroffenen Pauschalhonorarvereinbarungen. Die in der Rechnung Nr. X7 abgerechnete Buchführung für 2002 sei nicht ordnungsgemäß gefertigt und übergeben worden. Hilfsweise hat der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 4.000 EUR aufgerechnet. Hierzu hat er vorgetragen, ihm seien erhebliche steuerliche Nachteile dadurch entstanden, dass der Kläger das Mandat am 17.5.2004 überraschend grundlos gekündigt und die erforderlichen Steuererklärungen und Voranmeldungen für die Jahre 2002 und 2003 nicht zeitgerecht beim Finanzamt eingereicht habe. Der Beklagte habe deshalb einen anderen Steuerberater beauftragen müssen, was Mehrkosten von mindestens 5.000 EUR verursacht habe.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das LG der Klage größtenteils stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 8.093,90 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen unverjährte Gebührenansprüche von insgesamt 12.260,45 EUR gegen den Beklagten zu. Hinzu komme ein unstreitiger Saldo per 1.1.2002 i.H.v. 2.300,95 EUR. Bringe man von den insgesamt 14.561,10 EUR die bisher geleisteten Zahlungen von 5.300 EUR sowie zwei unstreitige Gegenforderungen des Beklagten i.H.v. 605 EUR und 562,50 EUR in Abzug, ergebe sich der zuerkannte Betrag. Lediglich der in der Rechnung Nr. X1 abgerechnete Honoraranspruch sei verjährt. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch i.H.v. 4.000 EUR sei vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt.
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte verfolgt mit seinem Rechtsmittel den Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Er macht nunmehr geltend, die Rechnung Nr. X14 sei ihm nicht unterschrieben übermittelt worden. Die Rechnungen Nr. X1, X2, X5, X8, X9, X10, X11, X12 und X13 seien nur mit einem unleserlichen Namenskürzel unterzeichnet und daher nach § 9 StBGebV ebenfalls nicht einforderbar. Nicht nur der Gebührenanspruch aus der Rechnung Nr. X1, sondern auch die Honorarforderungen gemäß den Rechnungen Nr. X2, X3, X4 und X5 seien verjährt. Auch wenn die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 nicht im gleichen Jahr angefertigt wurden, werde bestritten, dass dies erst im Frühjahr 2002 geschehen sein soll. Selbst wenn man die Namenskürzel genügen lasse, sei die Mehrzahl der Rechnungen erst während des Prozesses einforderbar geworden . Folge sei, dass die Klageerhebung nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB geführt habe. Unverjährt und gerechtfertigt seien nur die Forderungen aus den Rechnungen Nr. X6 und X7 über insgesamt 1.802,92 EUR. Diese Forderungen seien aber wegen der bereits im ersten Rechtszug erklärten, vom LG zu Unrecht als nicht durchgreifend angesehenen Hilfsaufrechnung mit einem Schad...