Normenkette

BNotO §§ 14, 19; BeurkG § 17

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.08.2001; Aktenzeichen 9 O 109/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen IV ZR 140/02)

 

Tenor

I. Die Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung der Klägerin gegen das am 23.8.2001 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 9 O 109/00 – werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 3/10 die Klägerin und 7/10 der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 56.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 35.790,43 Euro auf die Erstberufung des Beklagten und 15.338,76 Euro auf die Zweitberufung der Klägerin.

Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer des Beklagten beträgt 35.790,43 Euro, diejenige der Klägerin 15.338,76 Euro.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz i.H.v. 100.000 DM (nebst Zinsen) wegen Verletzung von Aufklärungs- und Belehrungspflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 94–104 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG der Klage – unter Abweisung i.Ü. – i.H.v. 70.000 DM nebst 6,83 % Zinsen seit dem 6.1.1998 stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die von beiden Parteien eingelegten Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind, weiterverfolgen.

Zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels hat der Beklagte Folgendes geltend gemacht:

Dem Rechtsstandpunkt des LG, dem Beklagten sei im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages eine schuldhafte Verletzung ihm obliegender Amtspflichten mit der Konsequenz einer Haftung für hieraus resultierende Schäden anzulasten, könne keinesfalls beigetreten werden. Das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der Aussage des Zeugen D., dem bei seiner Vernehmung konkrete Einzelheiten der Beurkundungsverhandlung gerade nicht mehr erinnerlich gewesen seien. Dass das LG auf der Grundlage dieses klaren, der Klägerin ungünstigen Beweisergebnisses dennoch zur Feststellung einer Amtspflichtverletzung gelangt sei, stelle einen wesentlichen Mangel des Urteiles dar. I.V.m. den mündlich erteilten Belehrungen seien die Formulierungen des Kaufvertrages, insbesondere die auf S. 2 der Urkunde geregelte Ermächtigung, auch für einen Laien hinreichend klar und verständlich gewesen. Gleiches gelte für die von ihm verfasste Fälligkeitsanzeige über einen Teilbetrag von 100.000 DM, dessen beigefügtem Forderungsschreiben der Volksbank Q. vom 27.9.1996 (Bl. 25 d.A.) die Klägerin ohne weiteres habe entnehmen können, dass der gesamte Kaufpreis i.H.v. 238.000 DM an diese, und gerade nicht an die Verkäuferin, die Firma A.-GmbH, zu zahlen war. Dessen ungeachtet könne ihm die Fehlleitung der ersten Zahlung i.H.v. 100.000 DM ohnehin nicht zugerechnet werden, weil die Klägerin auf Grund einer ihr durch die Verkäuferin zugeleiteten Kopie der Fälligkeitsanzeige, der noch nicht einmal das Forderungsschreiben der Volksbank Q. als Anlage beigefügt war, gezahlt habe, ohne in dieser ungeklärten Situation bei dem Beklagten die dringend gebotene Nachfrage zu halten. Dieses unverständliche Verhalten der Klägerin rechtfertige es, eine etwaige Haftung des Beklagten gänzlich, und nicht nur teilweise zu einer Mitverschuldensquote von 30 %, entfallen zu lassen. Schließlich habe das LG auch rechtsfehlerhaft im Rahmen der Schadenshöhe nicht die durch die Volksbank Q. erfolgte Herabsetzung des Ablösungsbetrages um 50.000 DM im Wege des Vorteilsausgleiches anspruchsmindernd berücksichtigt.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihr günstigen Feststellungen und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung wendet sie sich gegen die nach ihrer Auffassung nicht gerechtfertigte Berücksichtigung eines Mitverschuldens i.H.v. 30 %. Da sie angenommen habe, die erste Kaufpreisrate an die Verkäuferin zahlen zu müssen, habe es nahe gelegen, sich auch an diese zwecks Angabe einer Bankverbindung zu wenden, jedenfalls sei ein darin zu erblickendes Versäumnis nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden. Ein denkbares geringfügiges Mitverschulden der Klägerin müsse zudem hinter dem gravierenden Verschulden des Beklagten, als einer zur sachgemäßen Beratung und Belehrung berufenen und hierfür mit einem öffentlichen Amte bekleideten Person, gänzlich zurücktreten.

Der Beklagte verteidigt seinerseits insoweit das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. ...

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