Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 25.10.2011; Aktenzeichen 14 O 259/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 25.10.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 259/09 - werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 76 %, die Klägerin 24 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.095,14 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten, einer in Luxemburg ansässigen Versicherungsgesellschaft, bestand ein Kaskoversicherungsvertrag für das Fahrzeug Hyundai Tucson mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer AAAAAAAAAAAAAAA, Erstzulassung 31.1.2008, das in Luxemburg unter dem Kennzeichen BB BBBB zugelassen war. Dem Vertrag (Bl. 15, 326 d.A.) lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen "Mobilé" der Beklagten (Bl. 53 d.A.) zugrunde (im Folgenden: AVB). Die Klägerin hatte das versicherte Fahrzeug am 30.1.2008 für 25.470 EUR in Luxemburg erworben. Das Fahrzeug wurde am 21.1.2009 in Wadern bei einem Kilometerstand von 8.681 km gestohlen. Am selben Tag fand man es unfallbeschädigt - nach einem außergerichtlichen Gutachten vom 30.1.2009 mit wirtschaftlichem Totalschaden - wieder auf. Der Verkehrswert des Fahrzeugs vor dem Unfall hatte bei 22.000 EUR gelegen, der Restwert danach bei 7.240 EUR (Bl. 19, 329 ff. d.A.). Außerdem war ein fest installierter Navigator (Neupreis: 320 EUR) entwendet worden.

Die Klägerin erwarb ausweislich einer Rechnung vom 18.2.2009 (Bl. 17 d.A.) einen neuen Hyundai Tucson zum Preis von 24.350 EUR. Bis zur Lieferung des Ersatzfahrzeugs im Zeitraum vom 22.1. bis zum 25.2.2009 mietete sie ein anderes Fahrzeug an, wofür Kosten i.H.v. insgesamt brutto 1.249,50 EUR (35 Tage à 30 EUR zzgl. 199,50 EUR MwSt.) anfielen (Rechnung vom 25.2.2009, Bl. 21 d.A.). Zur Vorfinanzierung schloss die Klägerin zwei Kreditverträge über 15.000 EUR und 3.619,50 EUR. In dem Zeitraum 11.3.2009 bis 15.5.2009 fielen hierfür Zinsen an i.H.v. 317,59 EUR bzw. 114,17 EUR.

Mit Schreiben vom 15.5.2009 (Bl. 19 d.A.) regulierte die Beklagte den Versicherungsfall "Diebstahl" durch Abrechnung und Zahlung folgender Beträge:

Abschlepp- und Unterbringungskosten 458,15 EUR,

Mietwagenkosten 300,- EUR,

"Neuwert" des Fahrzeugs 22.000,- EUR,

abzgl. Restwert -7.240,- EUR

insgesamt: 15.518,15 EUR.

Die Beklagte hat der Klägerin mit Rechnungen vom 16.10.2009 und vom 13.1.2010 Versicherungsprämien für die Fortführung des Vertrages in Bezug auf das von der Klägerin angeschaffte Ersatzfahrzeug gestellt.

Die Klägerin, die in Mondorf-lès-Bains (Luxemburg) und in Wadern jeweils einen Wohnsitz unterhält, hat mit ihrer am 26.10.2009 beim LG Saarbrücken eingereichten Klage die Beklagte zunächst auf Zahlung eines Betrages von 5.074,42 EUR zzgl. Prozesszinsen in Anspruch genommen. Im Einzelnen hat sie die Erstattung folgender Beträge begehrt:

weitere Entschädigung für das Fahrzeug in Höhe der Differenz zwischen dem Neupreis des Ersatzwagens und dem Restwert 2.350,- EUR,

restliche Mietwagenkosten 949,50 EUR,

Entschädigung für den entwendeten Navigator 320,- EUR,

Kreditzinsen Sparkasse (als Verzugsschaden) 317,59 EUR,

Zinsen für privates Darlehen (als Verzugsschaden) 114,17 EUR,

insgesamt: 4.051,26 EUR,

ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.023,16 EUR.

Mit Schriftsatz vom 8.2.2010 (Bl. 130 d.A.) hat sie die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert, wonach sie nicht verpflichtet sei, die mit Rechnungen vom 16.10.2009 und 13.1.2010 geltend gemachte Versicherungsprämien für die Versicherung des Ersatzfahrzeugs zu bezahlen.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Hauptwohnsitz sei in Deutschland, das sei der Beklagten aufgrund früherer Korrespondenz auch bekannt gewesen. Außerdem sei die Frage des Wohnsitzes "ausführlich mit dem Versicherungsagenten der Beklagten in etlichen Telefonaten erörtert" worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde aufgrund des Vertrags (Ziff. 1.4.4.4 AVB) Ersatz der Differenz zwischen dem von ihr für 24.350 EUR gekauften Neufahrzeug und dem Restwert des gestohlenen und total beschädigten. Zu den bis zur Auslieferung des Neuwagens aufgelaufenen Mietwagenkosten hat sie behauptet, die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., habe am 9.2.2009 fernmündlich zugesichert, solche Kosten würden für 35 Tage von der Beklagten übernommen(Bl. 118 d.A.). Dessen ungeachtet hat die Klägerin eine entsprechende Verpflichtung der Klausel in Ziff. 1.4.3.7 AVB entnommen.

Die Beklagte hat über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinausgehende Zahlungen verweigert.

Sie hat die internationale Zuständigkeit des LG Saarbrücken gerügt und die Wohnanschrift der Klägerin in Mondorf-lès-Bains als deren "Hauptwohnsitz" für maßgeblich gehaltenen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, bei dem zu erstattenden Kaufpreis für das Neufahrzeug sei gem. Ziff. 1.4.4.4. AVB ein b...

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