Leitsatz (amtlich)
Verkehrssicherungspflichten bei der Beschilderung eines schadhaften Straßenbelags, der unter Einsatz von Rollsplitt ausgebessert wird.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 4 O 342/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 21.1.2009 - 4 O 342/08 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Beklagte trägt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Landstraße L 116 zwischen F. und M.
Der Kläger hat behauptet, er sei am.9.2005 gegen 18:15 Uhr auf der Landesstraße L 116 mit seinem Motorrad gestürzt. Er habe die Straße von F. in Richtung M. befahren und sei in Höhe der ersten Rechtskurve auf Rollsplitt geraten. Der Rollsplitt sei nicht über die Straße verteilt, sondern an einzelnen Stellen der Fahrbahn angehäuft gewesen. In einer Kurve sei der Kläger mit dem Vorderrad seines Motorrades in eine solche Anhäufung geraten, obwohl er die angegebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten gehabt habe. In einer Entfernung von 150 m hinter der Unfallstelle sei ein Schild aufgestellt gewesen, welches auf Rollsplitt hingewiesen habe. Am Motorrad sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Darüber hinaus seien seine Kleidung und seine Ausstattung beschädigt worden. Der Kläger habe Prellungen am Rippenbogen, am Schienbein, an beiden Füßen, an der Schulter, an den Ellenbogen, an den Händen sowie Schürfwunden am Unterarm erlitten.
Der Kläger begehrt Schadensersatz für die Beschädigung seines Motorrades i.H.v. 850 EUR, Erstattung der Gutachterkosten i.H.v. 320,21 EUR sowie Schadensersatz für die Beschädigung der Lederkombi (1.000 EUR), des Helmes (100 EUR), der Lederstiefel (100 EUR) und der Schuhe (50 EUR). Schließlich begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 400 EUR.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.873,21 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat bestritten, zu dem angegebenen Unfallzeitpunkt an der beschriebenen Unfallörtlichkeit Arbeiten ausgeführt zu haben. Überdies sei die Gefahrenstelle ordnungsgemäß beschildert gewesen, was sich aus den vom Kläger vorgelegten Fotos ergebe.
Das LG hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der als verkehrswidrig zu bezeichnende Zustand durch den Beklagten herbeigeführt worden sei. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das LG habe die Urheberschaft des Beklagten für die Straßenbaumaßnahmen zu Unrecht als nicht erwiesen erachtet. Es bestehe eine Vermutung, dass Straßenbaumaßnahmen vom baulastpflichtigen Verwaltungsträger selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben würden. Der vernommene Zeuge M. habe eingeräumt, dass an der streitgegenständlichen Unfallstelle zeitlich nach dem Unfallereignis durch den Beklagten Bauarbeiten durchgeführt worden seien, die gleichartig mit den Bauarbeiten gewesen seien, die der Kläger am 19.9.2005 wahrgenommen habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass an derselben Stelle im Abstand von zwei Wochen dieselben Schlaglöcher mit Asphalt verfüllt und anschließend mit Splitt belegt worden seien und dass dies durch zwei verschiedene Verwaltungsträger geschehen sei. Bei lebensnaher Würdigung der Beweise sei der Schluss nahezu zwingend, dass die vom Beklagten vorgelegte Tageseinteilung mit einem falschen Datum versehen worden sei. Eine Anfrage bei der Stadt B. habe ergeben, dass in den Akten kein Hinweis gefunden worden sei, wonach die Stadt B. an der fraglichen Stelle Arbeiten durchgeführt habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 21.1.2009 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken - 4 O 342/08 - den Beklagten nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das beklagte Land an der vom Kläger bezeichneten Stelle keine Arbeiten durchgeführt habe. Es sei durchaus nicht ausgeschlossen, dass eine Kommune Arbeiten durchführe, für die sie nicht zuständig sei. Von Seiten des Landesbetriebes könne nicht mehr abschließend geklärt werden, ob die streitgegenständlichen Arbeiten vom Landesbetrieb durchgeführt worden seien. Auszuschließen sei, dass die Arbeiten maschinell ausgeführt worden seien. Eine manuelle Ausbesserung von Sch...