Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch aufgrund einer Reisegepäckversicherung
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.08.1997; Aktenzeichen 14 O 242/96) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 242/96) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers wird – ebenso wie der Streitwert des Berufungsverfahrens – auf 12.183,01 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein vom 13.10.1993 (Bl. 53 d.A.). Vertragsbestandteil wurden die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck-AVB Reisegepäck 1980 (Bl. 54 f. d.A.).
Der Kläger hat behauptet, am 26.9.1995 sei während eines Urlaubs in Le Lavandou in Frankreich sein Wohnmobil aufgebrochen worden; daraus seien Gegenstände im Wert von zusammen 12.183,01 DM entwendet worden. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.183,01 DM und 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 26.6.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß sich der von dem Kläger geschilderte Einbruchdiebstahl tatsächlich ereignet hat. Jedenfalls sei sie von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, denn zum einen habe der Kläger die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht eingehalten, und zum anderen habe er in dem Schadensanzeigeformular (Bl. 56 ff. d.A.) zwei erhebliche Vorschäden aus den Jahren 1993 und 1994 verschwiegen. Vorsorglich hat die Beklagte auch Einwände zur Höhe des geltend gemachten Schadens vorgetragen.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 73 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe zwar die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG eingehalten, die Beklagte sei aber wegen einer von dem Kläger begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Der Kläger habe in dem Schadensanzeigeformular trotz einer ihm danach gestellten Frage die beiden Vorschäden aus den Jahren 1993 und 1994, die mit Beträgen von 4.380,00 DM und 7.319,00 DM reguliert worden seien, nicht angegeben. Er habe nicht nachgewiesen, daß er die beiden Vorschäden nicht vorsätzlich verschwiegen habe. Das Verschweigen von Vorschäden sei generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, denn dadurch könne der Versicherer von einer besonders sorgfältigen Prüfung des Schadensfalles abgehalten werden. Es müsse auch von einem groben Verschulden des Klägers ausgegangen werden. Schließlich habe die Beklagte den Kläger in dem Schadensanzeigeformular über die Folgen einer derartigen Obliegenheitsverletzung ausreichend belehrt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz geltend gemachten Anspruch weiter. Er meint, er habe darauf vertrauen dürfen, daß die beiden vorangegangenen Schadensfälle der Beklagten bekannt seien und deshalb nicht mehr erwähnt werden müßten, denn die Beklagte habe die beiden Schadensfälle selbst reguliert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.183,01 DM und 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 26.6.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht entschieden, daß sie, die Beklagte, wegen einer von dem Kläger begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Daß sie die Möglichkeit gehabt habe, die beiden Vorschäden durch eine Abfrage in ihre EDV-Anlage zu recherchieren, habe den Kläger nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die beiden Vorschäden in dem Schadensanzeigeformular anzugeben. Die Angaben des Klägers in den Schadensanzeigeformular könnten nur damit erklärt werden, daß es den Kläger darum gegangen sei, den Schadenssachbearbeiter von den beiden Vorschäden, abzulenken; während er diese nämlich nicht erwähnt habe, habe er einen anderen Vorschaden, der bereits länger zurück liege und in einer anderen Versicherungssparte entstanden sei, aufgeführt. Im übrigen verweist die Beklagte auf ihre weiteren in erster Instanz gegen den Klageanspruch vorgebrachten Einwände.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze dar Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung les Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Leistung jedenfalls nach § 6 Abs. 3 VVG Verbindung mit § 10 Nr. 4 und § 11 Nr. 1 AVB Reisegepäck 1980 frei geworden. Davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
1. Der Kläger hat eine Obliegenheit verletzt. In dem Schadensanzeigeformular (Bl. 56 ff. d.A.) wa...