Entscheidungsstichwort (Thema)
Klauselkontrolle von § 13 Abs. 6 AKB
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung der AKB, nach der die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist ungeachtet des Umstands wirksam, dass im Schadensrecht Ersatz für Bruttowiederbeschaffungskosten verlangt werden kann, wenn sie bei einem Erwerb von einem Privaten dem Betrag nach angefallen sind.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.05.2008; Aktenzeichen 12 O 456/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 30.5.2008 - 12 O 456/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.965,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Fahrzeugversicherung, die sie seit dem 1.1.2006 für ihren Pkw Dodge Viper mit Vollkaskoschutz bei der Beklagten unterhält. Dieser Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 1.7.2005 zugrunde (Bl. 12 ff. d.A.).
Der versicherte Pkw der Klägerin wurde am 24.5.2006 bei einem Unfall so erhebliche beschädigt, dass eine Instandsetzung Kosten von rund 120.000 EUR erfordert hätte. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut einem eingeholten Gutachten 65.000 EUR brutto bzw. 56.034,48 EUR netto. Die Klägerin ließ den Pkw nicht reparieren. Sie nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. Die Beklagte berief sich deshalb auf § 13 Abs. 6 AKB und entschädigte die Klägerin unter Zugrundelegung des Nettowiederbeschaffungswertes. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die nicht erstattete Umsatzsteuer i.H.v. 8.965,52 EUR.
Das LG hat die Klage durch Urt. v. 30.5.2008 - 12 O 456/06 - abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält § 13 Abs. 6 AKB für überraschend, unklar und intransparent.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30.5.2008 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken (Az.: 12 O 456/06) die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.965,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2006 sowie einen Betrag i.H.v. 361,75 EUR als Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt" die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Urteil des LG beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer höheren als der von der Beklagten berechneten und ausgeglichenen Kaskoentschädigung zu (§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F., § 13 Abs. 6 AKB, Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG).
(1.) Nach § 13 Abs. 6 AKB ist die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich wegen einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung angefallen ist. Ein fiktiver Ersatz der in einem Sachverständigengutachten berücksichtigten Umsatzsteuer bei unterbliebener Reparatur bzw. unterbliebener Ersatzbeschaffung scheidet aus. Dieses Verständnis von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig, so dass keine unklaren Bedingungen vorliegen, die nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin anzuwenden wären.
Maßgebend für die Auslegung einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH, Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454). Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Klausel (BGH, Urt. v. 16.5.1990 - IV ZR 137/89, NJW 1990, 2388). Zu berücksichtigen sind aber auch die Erwartungen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer an seinen Versicherungsschutz billigerweise stellen kann (BGH, Urt. v. 16.10.1991 - IV ZR 257/90, VersR 1992, 47).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt bei aufmerksamer Durchsicht, dass in § 13 Abs. 1 AKB die Berechnung der Entschädigungsleistung dem Grundsatz nach festgelegt ist, die Einzelheiten sich aber aus den folgenden Absätzen ergeben. Dies wird durch den "Soweit-Zusatz" in § 13 Abs. 1 S. 1 AKB ausdrücklich bestimmt. Im Folgenden wird deutlich, dass im Anschluss an die Abs. 1a bis 3, die sich mit Besonderheiten befassen, Abs. 4 den Fall der Zerstörung bzw. des Verlustes des Fahrzeugs und Abs. 5 den Fall der Beschädigung regelt. In keinem dieser Absätze ist eine Aussage darüber getroffen, ob und wann die Umsatzsteuer ersetzt wird. Die in Abs. 6 sich anschließende Regelung zur Umsatzsteuer versteht der L...