Leitsatz (amtlich)
1. Zur Haftungsverteilung beim Zusammenstoß einer Schienenbahn mit einem LKW-Gespann
2. Die Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten setzt voraus, dass dem Geschädigten entsprechende Kosten für die Reservehaltung von gewerblich genutzten Fahrzeugen tatsächlich entstanden sind. Daran fehlt es von vorneherein, wenn der Geschädigte geltend macht, er habe den Leasingvertrag für ein anderes Fahrzeug so lange verlängern müssen, bis ein - bereits vor dem Unfall bestelltes - Fahrzeug, durch das das unfallbeschädigte Fahrzeug habe ersetzt werden sollen, zur Verfügung gestanden habe.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2; HaftpflG § 13; StVG §§ 7, 17; StVO § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 4 S. 5; VVG § 86 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 22.04.2022; Aktenzeichen 5 O 155/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.4.2022 - 5 O 155/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.809,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.9.2018 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu erstatten.
2. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 6.516,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.2.2019 zu zahlen.
3. Auf die Wider-Widerklage werden die Beklagte und der Drittwider-Widerbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Drittwiderbeklagte zu 3 14.320,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2019 zu zahlen.
4. Im Übrigen werden die Klage, die Widerklage und die Wider-Widerklage abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 20 %, die Klägerin alleine weitere 11 %, die Drittwiderbeklagte zu 3 alleine weitere 48 %, die Beklagte und der Drittwider-Widerbeklagte als Gesamtschuldner 6 % und die Beklagte alleine weitere 15 %. Die Beklagte trägt 17 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 25 % der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3 tragen die Beklagte und der Drittwider-Widerbeklagte als Gesamtschuldner 17 % und die Beklagte alleine weitere 7 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 7 %, die Klägerin alleine weitere 13 % und die Drittwiderbeklagte zu 3 alleine weitere 55 %. Die Drittwiderbeklagte zu 3 trägt ferner 75 % der außergerichtlichen Kosten des Drittwider-Widerbeklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz gilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 13 %, die Klägerin alleine weitere 8 %, die Drittwiderbeklagte zu 3 alleine weitere 32 %, die Beklagte und der Drittwider-Widerbeklagte als Gesamtschuldner 27 % und die Beklagte alleine weitere 20 %. Die Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 50 % der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3 tragen die Beklagte und der Drittwider-Widerbeklagte als Gesamtschuldner 32 % und die Beklagte alleine weitere 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 12 %, die Klägerin alleine weitere 7 % und die Drittwiderbeklagte zu 3 alleine weitere 32 %. Die Drittwiderbeklagte zu 3 trägt ferner 54 % der außergerichtlichen Kosten des Drittwider-Widerbeklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 8.11.2017 in Saarbrücken.
Der Drittwiderbeklagte zu 2 befuhr mit einem von der Klägerin gehaltenen und von dieser geleasten LKW samt Anhänger die Lebacher Straße in Richtung Innenstadt. Bei dem Versuch, mit dem LKW-Gespann an einem am rechten Fahrbahnrand zum Entladen abgestellten LKW vorbeizufahren, fuhr er mit den Rädern der Fahrerseite auf die in der Fahrbahnmitte erhöht verlaufende Trasse der Saarbahn. Dort kam das LKW-Gesp...