Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 12.07.2011; Aktenzeichen 2 F 426/10 SO) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 12.7.2011 - 2 F 426/10 SO - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Kinder ... sind aus der Beziehung der Antragstellerin und des Antragsgegners, die am 6.3.2009 die Ehe geschlossen haben und seit Mai 2010 getrennt leben, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt des Kindesvaters, der an einer Maculopathie, in Folge derer er langsam seine Sehkraft verliert, leidet. Das Scheidungsverbundverfahren ist bzw. war bei dem AG - Familiengericht - Saarbrücken (2 F 159/11 S) anhängig. Darüber hinaus waren (und sind zum Teil noch) eine Vielzahl von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zwischen den Kindeseltern anhängig. In dem Verfahren 2 F 229/10 SO, bei dessen Einleitung sich die Kindesmutter wegen verschiedener Vorkommnisse in stationärer Behandlung, die vom 14.5. bis zum 28.5.2010 andauerte, in den SHG Kliniken., Psychiatrische Klinik ..., befand, wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 22.9.2010 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder dem Kindesvater allein unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen übertragen; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 25.1.2011 - 9 UF 121/10). In einem von der Kindesmutter nach Einrichtung eines begleiteten Umgangs, der von ihr in der Folgezeit nicht mehr wahrgenommen worden ist, im Juni 2010 eingeleiteten Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts hat das Familiengericht durch Beschl. v. 28.2.2012 - 2 F 268/10 UG - den Umgang der Kindesmutter mit den betroffenen Kindern bis zum 31.12.2013 ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter ist bei dem Senat anhängig (9 UF 36/12).
In dem vorliegenden Verfahren trägt die Kindesmutter auf Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts vom 22.9.2010 dahingehend an, ihr die alleinige elterliche Sorge für die betroffenen Kinder zu übertragen. Der Kindesvater erstrebt mit seinem gegenläufigen Antrag die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein. Die Kindesmutter hat geltend gemacht, dass der Kindesvater erziehungsungeeignet und mit der Betreuung der Kinder überfordert sei, zumal er blind sei und von daher bestimmte notwendige förderliche Maßnahmen nicht durchführen könne. Insoweit werde ein Teil der Betreuung und Versorgung von den Großeltern väterlicherseits, die ihr gegenüber negativ eingestellt seien, übernommen. Zudem verhindere er den Umgang mit den Kindern, eine Kommunikation mit ihm sei seit der Trennung nicht mehr möglich. Auch befürchte sie, dass die Kinder, wenn sie älter werden, dem Vater als Lustobjekt dienten. Der Kindesvater ist den gegen ihn gerichteten Vorwürfen insgesamt entgegen getreten und hat u.a. darauf verwiesen, dass die Kindesmutter sowohl den installierten betreuten Umgang als auch einen solchen in Anwesenheit seiner Eltern ablehne und sie deshalb die Kinder nicht mehr gesehen habe. Sie lasse jegliches Verständnis für die Belange der Kinder, was sich u.a. in einer fehlenden Mitwirkung bei den notwendigen Integrationsmaßnahmen bzw. der Untersagung der bestehenden Frühförderung zeige, vermissen. Eine Basis für eine Kommunikation und Kooperation bestehe nicht mehr.
Das Familiengericht hat nach Anhörung der Kindeseltern, der Vertreterin des Jugendamtes und der Kinder ... im Termin vom 10.6.2011 mit Beschluss vom 12.7.2011, auf den Bezug genommen wird, unter Zurückweisung des Antrages der Kindesmutter in teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 22.9.2010 - 2 F 229/10 SO - die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder insgesamt auf den Kindesvater allein übertragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie unter ausführlicher Darstellung ihrer Einwände und Sicht der Dinge ihr erstinstanzliches Begehr weiterverfolgt und hilfsweise die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge erstrebt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, nicht erziehungsungeeignet zu sein. Das Gutachten der Sachverständigen Dr ... aus dem Verfahren 2 F 229/10 SO (= 9 UF 121/10) sei nicht verwertbar, da Grundlage für die Begutachtung in jenem Verfahren nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht gewesen sei und es im Übrigen den Anforderungen an ein Gutachten nicht genüge; insbesondere leide sie nicht unter einer schweren psychischen Erkrankung. Auch seien die gesundheitlichen Einschränkungen des Kindesvaters (degenerative Netzhautablösung) und die sich hieraus ergebenden Defizite bei der Betreuung und Versorgung der Kinder, wie durch den Entwicklungsbericht der Frühförderstelle belegt, nicht zu vernachlässigen, das Verhalten des Kindesvaters habe den Grad der Kindeswohlschädigung erreicht.
Der Kindesvater ist dem vollumfänglich entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass sich die Kindesmutte...