Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.03.2003; Aktenzeichen 6 O 157/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.3.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 157/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro nicht.

 

Gründe

A. Die Klägerin vermietete der Beklagten Gewerberäume in N. zum Betrieb eines Bordells (Bl. 10 ff.). Am 9.7.2001 kündigte die Klägerin wegen Zahlungsverzuges fristlos, die Rückgabe der Räume erfolgte am 27.7.2001. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Räume i.H.v. 10.743,01 Euro sowie rückständigen Mietzins ohne Nebenkostenvorauszahlung für Juli 2001 i.H.v. 1.533,88 Euro geltend, wobei sie mit einem Kautionsguthaben der Beklagten i.H.v. 3.086,39 Euro und einer vergleichsweise festgelegten Forderung der Beklagten i.H.v. 800 Euro die Aufrechnung erklärt hat.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 153-165), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stehe einem eventuellen Schadensersatzanspruch entgegen, der Anspruch auf Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für Juli 2001 sei durch Aufrechnung erloschen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes stelle jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um erhebliche Schadensersatzansprüche handele, eine Hauptleistungspflicht dar, so dass ein Schadensersatzanspruch erst unter den Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. entstanden sei. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe die Beklagte bei einem Telefonat am 4.10.2001 zur Schadensbeseitigung aufgefordert, die die Beklagte bei diesem Gespräch erst abgelehnt habe. Im Hinblick auf diese endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten sei der Schadensersatzanspruch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, so dass er bei Klageerhebung im März 2002 noch nicht verjährt gewesen sei. Zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand sei in § 19 des Mietvertrages abbedungen worden.

Die Klägerin beantragt (Bl. 172, 221), die Beklagte unter Abänderung des am 31.3.2003 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken - 6 O 157/02 - zu verurteilen, an die Klägerin 8.390,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 6.856,62 Euro seit dem 28.3.2002 sowie i.H.v. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.533,88 Euro seit dem 5.7.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 180, 221), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie vertritt die Auffassung, dass die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Räume in Gang gesetzt worden sei, denn zu diesem Zeitpunkt habe sie jede Mängelbeseitigung abgelehnt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13.11.2003 (Bl. 194-196) und vom 16.1.2004 (Bl. 220-225) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.1.2004 (Bl. 220 ff. d.A.) verwiesen.

B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn im Ergebnis beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das LG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 6.856,62 Euro wegen der über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Beschädigung der Mietsache aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar ist (I.) und der Anspruch auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Monat Juli 2001 i.H.v. 1.380,49 Euro (bis zum Auszug am 27.7.2001) durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung ggü. dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Kaution erloschen ist (II.).

I. Zwar ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz vorliegend nicht, wie das LG meint, aus positiver Vertragsverletzung sondern aus § 326 BGB a.F. mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Anspruch nach Vorliegen der in § 326 BGB a.F. normierten Voraussetzungen entstanden ist. Das ist aber erst dann...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge