Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.02.2003; Aktenzeichen 14 O 352/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.2.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 14 O 352/00, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.952,97 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 3.8.1998 einen Umzugsvertrag (Farbkopie einschließlich Haftungsinformation des Möbelspediteurs gem. § 451g HGB und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 91 ff. d.A.) über den Transport ihres Hausstandes von Saarbrücken nach Ankara. In dem Formularvertrag ist die Haftungshöchstsumme mit 64.800 DM (54 cbm × 1.200 DM) angegeben; "Transportversicherung" ist nicht angekreuzt. Im Übrigen ist vereinbart: "Einpacken: Kunde; Verladen: 7.8.1998; Entladen: nach Vereinbarung; Auspacken: Kunde". Bei Abschluss des Umzugsvertrages am 3.8.1998 lagen der Klägerin folgende weitere Unterlagen vor: die Haftungsinformation des Möbelspediteurs gem. § 451g HGB (Bl. 91 RS, Bl. 92 d.A.), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 92 RS d.A.), ein Auszug aus dem Handelsgesetzbuch zum "Vierten Abschnitt: Frachtgeschäft" in der ab dem 1.7.1998 geltenden Fassung (Bl. 93 d.A.), eine Erklärung für Umzugsgüter (Bl. 52 d.A.) sowie ein Schreiben vom 1.8.1998, mit der die Klägerin die Vereinbarung, dass die gesamte Ausladung nicht durch die Beklagte, sondern von ihr selbst bzw. ihren Leuten vorgenommen werde, bestätigte (Bl. 54 d.A.). Unter Bezugnahme auf den Umzugsvertrag und das Schreiben vom 1.8.1998 erklärte die Beklagte in einer schriftlichen Bestätigung ohne Datum (Bl. 53 d.A.): "Firma B. übernimmt die Ausladung der Hänge- und Unterschränke der Küche, 1 Vitrine und einer Sideboard. Vorausgesetzt diese sind an der Entladestelle ohne Probleme zu entladen und der Fahrstuhl ist hierfür einsetzbar. Des Weiteren wird die Firma B. die Küchenschränke aufstellen. Alle übrigen Umzugsgüter werden durch den Absender bzw. dessen Beauftragten ausgeladen." Mit Schreiben vom 4.8.1998 (Bl. 17 d.A.) bestätigte die Beklagte der Klägerin außerdem "wunschgemäß ... die Haftungshöhe von 100.000 DM". Nach einer von der Klägerin unterzeichneten Erklärung für Umzugsgüter (Bl. 52, 76 d.A.) befanden sich sämtliche Umzugsgegenstände länger als 10 Jahre in ihrem Besitz.
Das Umzugsgut wurde am 16.9.1998 in Ankara ausgeladen. In dem dortigen Haus befand sich lediglich ein kleiner Zwei-Personen-Fahrstuhl, der als Lastenfahrstuhl nicht einsatzfähig war. Mit einem auf den 30.9.1998 (Bl. 132 f. d.A.) datierten Schreiben, bei der Beklagten eingegangen am 5.10.1998, rügte die Tochter der Klägerin in deren Namen, dass die Küche von der Beklagten nicht wieder eingebaut und schwere Teile nicht einmal bis in die Wohnung transportiert worden seien sowie dass näher bezeichnete Teile des Umzugsgutes beschädigt seien bzw. vermisst würden.
In dem Verfahren 6 O 103/99 vor dem LG Saarbrücken rechnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.4.1999 ggü. der von der jetzigen Beklagten geltend gemachten Vergütungsforderung i.H.v. 15.554,65 DM mit einer Schadensersatzforderung wegen des Verlustes und der Beschädigung des Umzugsguts hilfsweise auf; die Klage wurde ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen. Auf die Widerklage der jetzigen Klägerin wurde die Beklagte verurteilt, die Rechte aus dem anlässlich des Umzugs abgeschlossenen Versicherungsvertrag unter Namhaftmachung des Versicherers und Bekanntgabe der Schadensnummer abzutreten. Der auf Grund der Abtretung von der Klägerin angeschriebene Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten teilte mit Schreiben vom 27.4.2000 (Bl. 31 d.A.) mit, die Beklagte sei seit dem 1.8.1998 bei ihm versichert, es bestehe jedoch keine Deckung für Umzugstransporte in die Türkei.
Die Klägerin macht mit ihrer der Beklagten am 25.9.2000 zugestellten Klage von dem von ihr behaupteten Gesamtschaden i.H.v. 19.984,06 DM aus Gründen der Verjährung nur den Teilbetrag von 15.554,65 DM (77,83 % jeder Schadensposition) geltend, mit dem sie im Verfahren 6 O 103/99 LG Saarbrücken hilfsweise aufgerechnet hatte. Sie stützt ihre Ansprüche einerseits auf §§ 451 ff. HGB und andererseits auf pVV und §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB wegen Nichtbestehens einer Verkehrshaftungs- bzw. Transportversicherung mit der zugesagten Haftungshöhe von 100.000 DM.
Die Klägerin hat behauptet, bei dem Transport seien etliche Gegenstände, u.a. ein brauner Lederkoffer und ein Werkzeugkasten mit einem Zeitwert von 5.292,02 DM (Bl. 56 d.A. unter 2.1) verloren gegangen. Weiter seien Mobiliar und andere Hausratgegenstände sowie Porzellan und Glas im Wert von 6.752,02 DM (Bl. 6-8 d.A. unter 2.2) vollständig zerstört worden, die Reparaturkosten betrügen 7.940 DM (Bl. 8-9 d.A. unter 2.3). Die genannten Gegenstände hätten sich bei Abholung in einem einwandfreien, neuwertigen und gebrauchstauglichen Zustand befunden. Zu der...