Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 09.02.2007; Aktenzeichen 12 O 305/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 9.2.2007 - 12 O 305/05, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 9.2.2007 - 12 O 305/05, abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.367,86 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.1.1995 eine Krankentagegeldversicherung, Versicherungsschein-Nummer ..07, nach dem Tarif KT 43/300 - Zahlung eines Krankentagegeldes i.H.v. 300 DM [153,39 EUR] bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Tag - unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (Bl. 107 ff., 10 ff. d.A.).
Erstmals mit Schreiben vom 1.12.2004 zeigte der Kläger ggü. der Beklagten seine "Dienstunfähigkeit" an und fügte ein als "Rezept" überschriebenes Attest der Ärzte Dr. B., Dr. F. (Fachärzte für Allgemeinmedizin) und L. (praktischer Arzt) bei, wonach der Kläger "vom 29.11./6.12.2004 dienstunfähig erkrankt" [ist] (Bl. 16/17 d.A.). Der Kläger, der bis zum 8.3.2006 ununterbrochen krank geschrieben war, legte der Beklagten wöchentlich gleich lautende ärztliche Bescheinigungen vor (Bl. 18-49, 53-88, 121-138, 206-220 d.A.).
Die Beklagte leistete zunächst nach Ablauf der Karenzzeit für den Zeitraum vom 10.1.2005 bis 24.1.2005 sowie für den Anschlusszeitraum vom 25.1.2005 bis 14.2.2005 das vereinbarte Krankentagegeld i.H.v. 2.300,85 EUR und 3.221,19 EUR.
Mit Schreiben vom 13.1.2005 (Bl. 89 d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Fragebogen zur Krankentagegeldversicherung", einen "Fragebogen zur bisher ausgeübten Tätigkeit" sowie für den Arzt den "Nachweis über Arbeitsunfähigkeit" und bat um Übersendung der ausgefüllten Formulare bis zum 27.1.2005 und weiterer Unterlagen. Mit Schreiben vom 25.1.2005 sandte der Kläger die ausgefüllten Fragebogen sowie einen Nachweis über Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte (Bl. 174, 175 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 22.2.2005 (Bl. 90/147 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 28.2.2005 um 16.30 Uhr einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. W. im ..hospital in W. zu unterziehen. Über den Zustellversuch dieses ihm per Einschreiben/Rückschein übersandten Schreibens wurde dem Kläger am 23.2.2005 eine Benachrichtigung in den Briefkasten gelegt, die Sendung wurde von ihm am 3.3.2005 noch innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt (Bl. 148/149,162 d.A.).
Mit Einschreiben/Rückschein vom 16.3.2005 (Bl. 91/150 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger mit Einschreiben/Rückschein auf, sich am 21.3.2005 um 17.15 Uhr einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei demselben Vertrauensarzt zu unterziehen. Dieses Schreiben wurde von dem Kläger am 19.3.2005 abgeholt, nachdem ihm am 17.3.2005 ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten gelegt worden war (Bl. 151/152, 158, 163 d.A.). Ausweislich einer von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung des ..krankenhauses in W. war dieser um 17.40 Uhr in der Klinik anwesend; er traf zu diesem Zeitpunkt den Vertrauensarzt nicht mehr an (Bl. 50 d.A.).
Mit Einschreiben/Rückschein vom 11.4.2005 (Bl. 155 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger mit Einschreiben/Rückschein zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung am 14.4.2005, 17.30 Uhr, bei demselben Vertrauensarzt auf. Eine Benachrichtigung wurde dem Kläger am 12.4.2005 in den Briefkasten eingelegt, das Schreiben wurde von ihm am 18.4.2005 abgeholt (Bl. 156-158, 164 d.A.).
In den jeweils wortgleichen Schreiben wurde der Kläger darauf hingewiesen, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren, wenn er ohne ausreichenden Grund der Untersuchung fern bleibt.
Mit Schreiben vom 24.5.2005 lehnte die Beklagte, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.4.2005 zu kurze Fristen moniert und die Bereitschaft ihres Mandanten zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins erklärt hatte (Bl. 171 ff. d.A.), über den 27.2.2005 hinausgehende Versicherungsleistungen ab (Bl. 92, 159 d.A.).
Der Kläger, der Krankentagegeldzahlungen bis einschließlich 8.3.2006 begehrt, hat sich im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen darauf gestützt, dass er die Untersuchungstermine schuldlos versäumt habe, weil er die Aufbewahrungsfristen für Einschreiben habe voll ausnutzen dürfen und er im Übrigen wegen verkehrsbedingter Probleme zum zweiten Termin verspätet erschienen sei, wobei der Arzt ohnehin von einem Termin um 17.00 Uhr ausgegangen sei und deshalb auch ein pünktliches Erscheinen nicht mehr zu einer Untersuchung geführt hätte. Auch habe er den Versicherungsagenten bzw. das Serviceteam der Beklagten ü...