Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 14 O 159/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 1.4.2003 – 14 O 159/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 46.016,27 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bezugsberechtigte zweier Unfalltod-Zusatzversicherungen auf das Leben ihres Ehemannes in Anspruch.

Der Ehemann unterhielt bei der Beklagten zwei Kapitallebensversicherungen mit eingeschlossenen Unfalltod-Zusatzversicherungen, die für den Unfalltod des Versicherten eine Versicherungsleistung von 40.903,35 Euro (Versicherungsnummer) und 5.112,92 Euro (Versicherungsnummer) vorsahen.

Den Unfalltod-Zusatzversicherungen lagen die Bedingungen für die erweiterte Unfalltod-Zusatzversicherung (im Folgenden: eUZB; Bl. 24 d.A.) zu Grunde.

Zugleich hatten die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten ein Darlehen erhalten, zu dessen Tilgung sie am 2.4.1987 alle Rechte aus der Lebensversicherung … mit einer Versicherungssumme von 80.000 DM an die Beklagte abtraten.

Am 1.3.2001 verunglückte der Versicherungsnehmer tödlich. Er hatte mit seinem Motorroller die Straße befahren und wurde morgens gegen 5.30 Uhr tot auf dem Gehweg aufgefunden. Sein Körper wies auf der linken Seite Verletzungen auf; der Motorroller lag ebenfalls umgestürzt auf dem Gehweg. Hinweise für ein Fremdverschulden oder eine Selbsttötung fanden sich nicht. Auch ergaben sich keine Anzeichen für Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers.

Zum 1.3.2001 betrug die Darlehensschuld bei der Beklagten 120.000 DM, weshalb die Beklagte die nach dem Tod des Versicherungsnehmers fällig gewordene Leistung aus der Lebensversicherung Nr. … i.H.v. 11.500 DM auf die Darlehensschuld umbuchte und den Rest mit Zinsrückständen ab dem 1.1.2001 verrechnete. Als Restschuld verblieb ein Betrag von 18.500 DM.

Die Klägerin hat behauptet, der Tod des Versicherungsnehmers sei durch einen Unfall verursacht worden. Aufgrund der Spuren sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im linksseitigen Fahrbahnbereich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und nach links auf den Gehweg gestürzt sei. Das Sturzgeschehen habe sich eindeutig zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ereignet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, aus den Leistungen unter der Lebensversicherungs-Nr. … von insgesamt 40.903,35 Euro einen Betrag i.H.v. 9.458,90 Euro auf die noch offenstehende Darlehensschuld des Darlehensvertrages zu verrechnen und den restlichen Betrag i.H.v. 31.444,45 Euro an die Klägerin auszuzahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.112,92 Euro aus den Leistungen der Lebensversicherungs-Nr. … zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Tod des Versicherungsnehmers sei nicht durch ein Unfallereignis, sondern vielmehr durch eine Erkrankung des Beklagten verursacht worden.

Das LG hat der Klage im Umfang der gestellten Anträge stattgegeben und hierzu ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu. Der Versicherungsnehmer sei infolge eines Unfalles i.S.v. § 2 Abs. 1 eUZB verstorben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und auf dem Gehweg gestürzt sei. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen stehe fest, dass der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe und durch den Sturz Einblutungen und Körperschäden erlitten habe. Es komme es für den Unfallbegriff nicht darauf an, aus welchen Gründen der Versicherungsnehmer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe Auch sei der zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch den Sturz entstandenen Verletzungen im Brustkorbbereich, die zu einem chronischen Sauerstoffmangel im Brustkorbbereich geführt haben müssten, für den Eintritt des Todes ursächlich gewesen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die krankheitsbedingt vorhandenen Organveränderungen mitursächlich für den Eintritt des Todes gewesen sein mögen. Insbesondere habe die Beklagte nicht nachweisen können, dass der Versicherungsnehmer den Unfall infolge einer auf Krankheit beruhenden Bewusstseinsstörung erlitten habe. Schließlich sei die Leistungspflicht auch nicht gem. § 4 eUZB eingeschränkt, da der Anteil der bestehenden Vorerkrankungen an dem Todeseintritt nach Auffassung des Sachverständigen mit 50 Prozent zu bewerten sei. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Dem tritt die Berufung entgegen. Sie vertritt die Auffassung, das...

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