Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2003; Aktenzeichen 15 O 302/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.9.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - Az.: 15 O 302/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des LG vom 26.9.2003 (Bl. 100 ff. d.A.) Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Bürgschaft vom 26./27.8.1999 gem. § 765 Abs. 1 BGB i.H.v. 51.129,19 Euro zu; der Bürgschaftsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Im Falle einer Ehegattenbürgschaft liege Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner eine emotionale Verbundenheit bestehe und der Bürge durch die Bürgschaftserklärung finanziell krass überfordert sei und keine sonstigen Gründe die dann grundsätzlich vermutete Sittenwidrigkeit entfallen liessen. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Zwischen der Hauptschuldnerin, der Firma R. GmbH, und der Beklagten bestehe eine emotionale Verbundenheit, da der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin der Ehemann der Beklagten sei. Die Beklagte sei auch durch den Abschluss des Bürgschaftsvertrages finanziell krass überfordert gewesen. Angesichts ihres Einkommens bei Vertragsabschluss - rund 1.000 DM - sei sie nicht in der Lage gewesen, aus pfändungsfreiem Einkommen die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen. Bei einer solchen Sachlage sei davon auszugehen, dass der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur auf Grund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Diese Vermutung sei vorliegend nicht widerlegt. Durch den aufgenommenen Kredit habe die Beklagte selbst keinen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Beklagte habe die Bürgschaft auch nicht aus vernünftigen Erwägungen heraus übernommen. Dass die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschäftlich nicht unerfahren gewesen sei, sei unerheblich. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bürgschaftserklärung der Beklagten sei zum Schutz vor Vermögensverlagerungen notwendig gewesen und deshalb nicht sittenwidrig. Dies stehe der Annahme von Sittenwidrigkeit nur dann entgegen, wenn der Grund, nämlich Vermögensverschiebungen zu verhindern, im Vertrag angegeben sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Gegen dieses ihr am 8.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.11.2003 Berufung eingelegt und diese mit einem am 5.12.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor:

Zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bürgschaftsvertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten liege nicht vor; denn das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes hätte zusammen voraussichtlich zur Tragung der Zins- und Tilgungslasten ausgereicht. Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgschaftsverpflichteten das Leistungsvermögen seines Partners nicht zu berücksichtigen sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte habe im Jahre 1996 ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf ihren Ehemann übertragen. Das von ihr in ihrer Vermögensauskunft angegebene Einkommen sei keinesfalls angemessen in Bezug auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Firma R. GmbH gewesen, die geringe Höhe habe den Sinn gehabt, Gehaltspfändungen ihrer Gläubiger zu vermeiden. Aus diesem Grunde habe die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten in Bezug auf die von ihr einzugehende Bürgschaftsverpflichtung seinerzeit ernsthaft nur unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihres Ehemanns gestellt werden können. Rechtlich nicht haltbar sei die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach nicht erkennbar sei, dass es für die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages vorhersehbar gewesen sei, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt über Vermögen verfüge. Die Beklagte habe sich in doloser Weise ihres Grundvermögens entledigt und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze bezogen. Angesichts dieses Verhaltens habe man davon a...

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