Normenkette
BGB § 873 Abs. 1, §§ 874, 985-986, 1090 Abs. 1; GBO §§ 19, 29
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 15 O 414/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.3.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urt. v. 29.3.2001 – 5 O 414/00) abgeändert und der Beklagte verurteilt, die auf dem Grundstück des Klägers, Flur 4, Parzellen Nr. … und … des Grundbuchs von M. (Bd. 127, Bl. 4791) stehende Garage zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe einer auf seinem Grundstück I.S. 69 (Parzellen Nr. … und …) in M. stehenden Garage. Der Kläger erwarb die Grundstücke mit den Parzellennummern … und … von einer Erbengemeinschaft nach der Großmutter des Beklagten, Frau W.W. (Bl. 24 d.A.). Diese beiden Parzellen sind im Grundbuch von M., Bd. 127, Bl. 4791 eingetragen (Bl. 38 ff. d.A.). Auf den Parzellen des Klägers steht eine Garage, die von dem Beklagten genutzt wird und auch schon genutzt wurde, als die Parzellen noch im Eigentum der Erbengemeinschaft W. standen (Bl. 2 u. 8 d.A.). Die Errichtung der Garage war im Jahre 1969 bauaufsichtlich genehmigt worden.
Im Grundbuch von M. ist zu Lasten des vom Kläger erworbenen Grundstücks eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Bezeichnung „Grenzbebauungsrecht” eingetragen. Die Eintragung nimmt Bezug auf die von Notar P. am 14.11.1996 öffentlich beglaubigte und auf Parzelle Nr. … als belastetes Grundstück bezogene Bewilligung, nach der dem Beklagten das Recht zusteht, „unmittelbar angrenzend an die Parzelle Flur 1 Nr. …” – dem Grundstück des Beklagten – „eine Garage zu haben” (Bl. 10 d.A.).
Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 1.2.2000 auf, die Garage zu räumen, was dieser jedoch nicht tat (Bl. 2 d.A.).
Die von dem Kläger mit dem Ziel der Räumung und Herausgabe erhobene Klage wurde vom LG mit dem am 29.3.2001 verkündeten Urteil (Bl. 48 d.A.) abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG vom 29.3.2001 aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück des Berufungsklägers Flur 4, Parzellen Nr. … und … des Grundbuchs von M. stehende Garage zu räumen und geräumt an den Berufungskläger herauszugeben.
Der Kläger ist der Auffassung, sein Grundstück lediglich mit einem Grenzbebauungsrecht belastet erworben zu haben. Der Beklagte sei danach berechtigt, auf seinem eigenen Grundstück unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück des Klägers eine Garage zu erstellen. Eine Befugnis, die auf dem Grundstück des Klägers gelegene Garage zu nutzen, sei damit jedoch nicht verbunden. Auch das Grundbuchamt habe das Recht als Grenzbebauungsrecht aufgefasst und so eingetragen. Mit diesem Grenzbebauungsrecht sei nicht die Befugnis verbunden, die Garage im Falle des Abrisses wiederherzustellen, da in diesem Fall von einem Überbaurecht hätte gesprochen werden müssen (Bl. 17 d.A.). Ein solches Recht sei jedoch objektiv von niemandem gewollt worden (Bl. 72 d.A.). Der Kläger habe das Grundstück jedenfalls nach den Vorschriften des BGB so erworben, wie es im Grundbuch eingetragen gewesen sei (Bl. 17 d.A.). Vereinbarungen außerhalb des Grundbuchs seien insoweit nicht erheblich (Bl. 31 d.A.). Die Eintragungsbewilligung sei nicht mit dem Wortlaut des Grundbuchs in Einklang zu bringen, weshalb sie zur Auslegung nicht herangezogen werden könne (Bl. 72 d.A.). Beim Kauf des Grundstücks sei der Kläger nicht auf die Unstimmigkeiten im Grundbuch hingewiesen worden (Bl. 32 d.A.). Dem Kläger sei vielmehr erklärt worden, dass es sich um ein Grenzbebauungsrecht handle, welches dahin gehe, dass der Berechtigte den Grenzabstand nicht einhalten müsse (Bl. 70 d.A.).
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Er ist der Ansicht, er habe ein Nutzungsrecht an der Garage auf Grund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Bl. 7 d.A.). Die Formulierung, der Beklagte sei berechtigt, eine Garage zu „haben”, könne wegen des Umstandes, dass die Garage bei Einräumung der Dienstbarkeit bereits bestanden habe, nur dahin gehend auszulegen sein, dass er berechtigt sei, die auf dem Grundstück des Klägers aufstehende Garage zu nutzen. Aus der Bezeichnung „Grenzbebauungsrecht” folge nicht, dass der Beklagte nur eine Garage auf seinem eigenen Grundstück habe bauen dürfen. Auf die Bezeichnung im Grundbuch komme es im Hinblick auf die Eintragungsbewilligung nicht an. Aus der in dieser gewählten Formulierung „unmittelbar angrenzend an die Parzelle Flur 4 Nr. … eine Garage zu haben” folge, dass der Beklagte die auf der klägerischen Parzelle … unmittelbar an seine eigene Parzelle angrenzende Garage nutzen dürfe. Die gegenteilige Auslegung sei nicht sinnvoll, da der Beklagte zur Errichtung einer ans Grundstück des K...