Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgreiche Rüge der fehlenden Prozessvollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.

 

Normenkette

ZPO § 80 Abs. 1, §§ 936, 920 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 20.07.2007; Aktenzeichen 12 O 72/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 20.7.2007 - 12 O 72/07 - abgeändert, die einstweilige Verfügung des LG Saarbrücken vom 26.4.2007 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der Berufungsinstanz wird bis zu einem Streitwert von 19.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) hat in dem nunmehr in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahren die Verfügungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) auf Unterlassung der Ankündigung, des Feilhaltens und/oder des Inverkehrbringens von näher bezeichneten Handtaschen wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen (Antrag zu 1). Ferner hat sie die Anordnung verfolgt, die im Besitz oder Eigentum der Verfügungsbeklagten befindlichen Handtaschen in deren S. Filiale an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben (Antrag zu 2). Schließlich erstrebte sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung (Antrag zu 3).

Das LG hat mit Beschluss vom 26.4.2007 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat zunächst die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit und im Anschluss hieran die Rüge der mangelnden Prozessvollmacht erhoben. Darüber hinaus hat sie Bedenken gegen die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit der Klägerin geltend gemacht. Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht hinreichend zur Eilbedürftigkeit und damit zur Berechtigung eines Vorgehens im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgetragen. Eine Markenrechtsverletzung liege überdies nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 26.4.2007 bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit der Klägerin seien aufgrund der Vorlage der Gründungsbescheinigung der Klägerin hinreichend nachgewiesen. Dass die Parteifähigkeit der Klägerin auch derzeit noch bestehe, ergebe sich aus einem Abgleich der in der Gründungsbescheinigung für die Klägerin angeführten CR-Nummer mit dem von der Beklagten vorgelegten Ausdruck einer Internetrecherche vom 30.5.2007. Aufgrund der Vertretung durch die Firma A. Ltd. sei auch von der erforderlichen Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen. Die Rüge der Vollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten sei unbegründet. Die Vollmacht sei auf der Grundlage des Telefax der Klägerin vom 2.7.2007 nachgewiesen. Die Klägerin habe zudem einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere bestehe die erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten Marke und dem Verletzerzeichen. Der für die einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsgrund werde analog § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung sei auch nicht dadurch widerlegt worden, dass die Klägerin erst nach Ablauf eines Monats und zwei Tagen seit frühest möglichem Bekanntwerden der Markenrechtsverletzung den Antrag auf einstweilige Verfügung beim LG eingereicht habe. Bei der grundsätzlich anzusetzenden Monatsfrist, nach deren Ablauf von einer Dringlichkeit nicht mehr auszugehen sei, handele es sich um eine Regelfrist, welche mit Blick auf den Auslandsbezug des Streitfalls hier jedenfalls um mindestens zwei Tage zu verlängern sei. Der Anspruch auf Sicherung des Vernichtungsanspruchs ergebe sich aus § 18 MarkenG; der Auskunftsanspruch rechtfertige sich auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 MarkenG.

Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil vom 20.7.2007 (Bl. 141 ff. der Akte), welches ihr am 24.7.2007 zugestellt worden ist (Bl. 171 der Akte) mit der am 24.8.2007 eingegangenen Berufung (Bl. 202 der Akte), welche sie mit am 17.9.2007 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 250 der Akte) begründet hat. Die Beklagte erhebt auch in der Berufungsinstanz die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit. Im Übrigen wendet sie sich gegen die Annahme des Erstgerichts, die Klägerin habe ihre Bevollmächtigung hinreichend nachgewiesen. Überdies stellt sie die Fragen der Rechtsfähigkeit, der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit zur Überprüfung des Senats. In der Sache vertritt die ...

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