Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit
Leitsatz (amtlich)
Verschweigt ein Versicherungsnehmer Vorschäden arglistig, so steht auch eine alsbaldige Berichtigung der Leistungsfreiheit nicht entgegen.
Normenkette
VVG a.F. § 6 Abs. 3; VVG n.F. § 28 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 12 O 264/06) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.10.2007 - 12 O 264/06, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.412,76 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das Fahrzeug BMW 525 D Touring/Edition Sport, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., eine Fahrzeugteilversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung. Ihr liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Versicherungsschein-Nr. 11111111) zugrunde (Bl. 7, 45 ff. d.A.).
Am 3.10.2005 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der PI Saarbrücken-Burbach-Wache als gestohlen. Er gab an, er habe das Fahrzeug am 1.10.2005, 22.00 Uhr, in der Camphauser Straße in Saarbrücken in Höhe des Gebäudes "Eishaus" abgestellt und es dort am 2.10.2005 um 22.00 Uhr nicht mehr vorgefunden (Bl. 8 ff. d.A.). Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren 35 UJs 30708/05 (Staatsanwaltschaft Saarbrücken) wurde mangels Täterermittlung eingestellt.
Der Kläger übersandte der Beklagten ein unter dem 25.10.2005 unterzeichnetes Schadenanzeigeformular (Bl. 37). Es enthielt die Belehrung, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen, wenn sie nicht zur Erlangung eines unberechtigten Vermögensnachteils gemacht worden sind und sie keine für den Versicherer nachteiligen Folgen ausgelöst haben, und dass bei grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Versicherer teilweise von der Leistungspflicht frei wird, "wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf den Umfang Einfluss gemacht hat". Zu der Frage "Hat das Kfz Vorschäden (auch reparierte) erlitten?" kreuzte der Kläger "nein" an (Bl. 39 d.A.).
Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bei einem Unfall im Juli 2005 beschädigt worden. Der von dem Kläger anlässlich dieses Schadenfalles eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 10.015,21 EUR brutto und eine Wertminderung i.H.v. 420 EUR (Bl. 13 d.A.).
In einem von dem Kläger beauftragten Sachverständigengutachten vom 11.11.2005, das er der Beklagten übermittelte, war der Wiederbeschaffungswert des als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugs mit 13.900 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) angegeben (Bl. 12 d.A.).
Im Verlauf ihrer Leistungsprüfung ermittelte die Beklagte:
Am 1.12.1996 hatte der Kläger der Polizei das ihm gehörende Fahrzeug BMW 735 Alpina mit dem amtlichen Kennzeichen YYY, das bei der A. gegen Diebstahl versichert war, als gestohlen gemeldet. Der Versicherer hatte zunächst eine Teilkaskoentschädigung i.H.v. 20.000 DM geleistet, sie aber, nachdem das Fahrzeug in einer Garage des Klägers aufgefunden worden war, zurückgefordert. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Am 28.1.2001 hatte der Kläger der Polizei das auf ihn zugelassene Fahrzeug BMW 525i mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ, das bei der D. gegen Diebstahl versichert war, als gestohlen gemeldet. Das Fahrzeug wurde später in ausgebranntem Zustand wieder aufgefunden. In der Schadensanzeige hatte der Kläger die Frage nach Vorschäden, die ihm oder dem Vorbesitzer entstanden seien, verneint, und daraufhin eine Versicherungsleistung 10.230 DM erhalten. Als sich herausstellte, dass das Fahrzeug bei einem Unfall des Vorbesitzers Totalschaden erlitten hatte, forderte die D. die gezahlte Entschädigung zurück.
In einem nach der Schadensanzeige am 23.11.2005 mit dem Mitarbeiter der Beklagten D. geführten Telefonat gab der Kläger auf Nachfrage an, dass ihm bisher kein Fahrzeug entwendet worden sei.
Mit Schreiben vom 13.2.2006 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab unter Hinweis darauf, dass der Kläger den Versicherungsfall im Hinblick auf fehlende Kraftfahrzeugschlüssel nicht plausibel gemacht und Obliegenheiten zur Aufklärung durch Verneinung der Frage nach früheren Entwendungsfällen verletzt habe.
Das LG hat nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sei, weil der Kläger sowohl die Frage nach Vorschäden als auch nach früheren Entwendungen falsch beantwortet habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er macht geltend, er habe die Frage nach reparierten Vorschäden nicht richtig erfasst. Nachdem er von seinem Prozessbevollmächtigten über die Bedeutung der Frage und auch des merkantilen Minde...