Normenkette
VVG § 4
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen 14 O 21/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 5.9.2013 - 14 O 21/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, solange die Beklagte nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits sind vermeintliche Ansprüche der Klägerin auf Feststellung des Fortbestandes eines Kapitallebensversicherungsvertrages mit der Beklagten, hilfsweise auf Rückzahlung der zu seiner Erfüllung von ihr geleisteten Beiträge.
Die am ... 1984 geborene Klägerin leidet seit ihrer frühen Kindheit an einer Verzögerung der kognitiven Entwicklung mit Störungen der Schilddrüsenfunktion, die vermutlich unter der Geburt durch einen Sauerstoffmangel entstanden war. Sie soll - nach einem psychiatrischen Urteil - zu einem chronischen endogenen Psychosyndrom bei Hyperthyreose geführt haben. Die Klägerin steht - seit einer Entscheidung des AG Homburg, Zweigstelle Blieskastel, vom 18.3.2011 - unter der Betreuung ihrer Mutter mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.
Die Klägerin schloss - in Anwesenheit ihrer Eltern - des Kapitallebensversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahr 2006 mit Beginn vom 1.3.2006 auf die Dauer von 50 Jahren ab. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ABL 2005, Bl. 16 ff.) zugrunde.
Mit einer "Abtretungsvereinbarung" vom 28.5.2010 "verkaufte" sie der Firma S. B. in G. diesen Vertrag und trat alle sich aus ihm ergebenden Ansprüche an die Erwerberin ab mit dem Ziel, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von der Erwerberin "gekündigt, aufgelöst und verwertet" werden dürften. Die Firma S. B. in G. bevollmächtigte daraufhin am selben Tag die Firma P. L. GmbH in I. mit der Vertretung ihrer Interessen aus dieser "Vermögensanlage", insbesondere zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen und zur Kündigung von Verträgen.
Daraufhin kündigte die Firma P. L. GmbH am 14.6.2010 im Namen der Firma S. B. den Versicherungsvertrag und bat um Auszahlung des Rückkaufswerts auf ein unter ihrem Namen geführtes Konto. Auf Anforderung der Beklagten übersandte sie dieser am 15.7.2010 auch den Originalversicherungsschein. Die Beklagte zahlte der Firma P. L. GmbH den Rückkaufswert i.H.v. 1.301,43 EUR - die Klägerin hatte Beiträge i.H.v. 4.268,58 EUR eingezahlt - aus.
Die Klägerin meint, die Auflösung des Versicherungsvertrages und die Auszahlung des Rückkaufswertes seien unwirksam gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung - anders als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages, zu dem dies unklar sei - geschäftsunfähig gewesen sei. Die Beklagte beruft sich auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins.
Das LG Saarbrücken hat durch Urt. v. 5.9.2013 - 14 O 21/13 - die auf Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages sowie auf Erstattung außergerichtlicher Kosten abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - rechtzeitig eingelegten und begründeten - Berufung, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Lebensversicherungsvertrag Versicherungsnummer ..., welchen die Klägerin bei der Beklagten unterhielt, nicht durch die Kündigungserklärung vom 28.4.2010 beendet worden ist, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.268,56 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins.
II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung ist durch die Kündigung vom 14.6.2010 aufgehoben und der Rückkaufswert mit die Beklagte befreiender Wirkung an die Firma S. B. GmbH oder ihre Stellvertreterin, die Firma P. L. GmbH ausgezahlt worden.
Die Firma S. B. GmbH, für die die Firma P. L. GmbH als ordnungsgemäß bevollmächtigte Stellvertreterin handelte, war als Inhaberin des von der Beklagten ausgestellten und ihr von der Firma P. L. GmbH vorgelegten Versicherungsscheins zur Kündigung berechtigt. Das gilt unabhängig davon, ob - worüber andernfalls Beweis zu erheben wäre - die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung vom 28.5.2010 geschäftsunfähig und somit die Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag als solche nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB unwirksam war.
1. Allerdings gilt nach § 13 Abs. 4 ABL 2005, dass eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam wird...