Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 06.02.2009; Aktenzeichen 12 O 47/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.2.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 47/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.945 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag.
Der Kläger schloss im Jahre 1992 bei der Beklagten eine dynamische Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (Versicherungsschein Nr. 111111111 vom 12.3.1992, Bl. 14 und 122 GA), Versicherungsbeginn war der 2.1.1992. Dem Vertrag liegen u.a. die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (BB-BUZ, Bl. 109 GA) zugrunde. Die für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente beträgt vierteljährlich 5.859,94 DM = 2.996,14 EUR.
Im Jahre 1995 wurde bei dem Kläger eine Nucleotomie L 4/5 rechts durchgeführt. 1997 erfolgte wegen eines Rezidivvorfalls eine Renucleotomie mit Spondylodese L3 - L5 von dorsal. In Höhe L3 - L5 besteht paravertebral ein Flüssigkeitsraum, der einer Liquorzyste entspricht. Vom 1.11.1995 bis zum 31.12.1999 zahlte die Beklagte an den Kläger die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Seit Januar 2000 arbeitet der Kläger im Umfange von etwa 15 bis 18 Stunden wöchentlich in einem Betrieb für die Montage von Fenstern und Türen seiner Schwägerin, welchen er zuvor an diese veräußert hatte. Mit Schreiben vom 10.10.2000 (Bl. 8d. BA 12 O 140/01) verwies die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit als Küchenfachberater in Küchenstudios oder in entsprechenden Abteilungen von Möbelhäusern. Für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis zum 1.7.2003 zahlte die Beklagte auf Grund eines in dem Rechtsstreit 12 O 140/01 des LG Saarbrücken am 22.8.2002 geschlossenen Vergleichs (Bl. 313 GA) eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.996,14 EUR, nachdem der Kläger vorgetragen hatte, dass sich auf Grund der Zyste eine Operationsindikation ergeben habe. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit im Jahr 2003 erneut zu überprüfen. Einer für August 2002 geplanten Operation wegen der Pseudozyste unterzog sich der Kläger nicht. Nach - u.a. - der Einholung eines fachneurologischen Gutachtens vom 7.7.2003 (Bl. 8 = Bl. 34 GA) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2004 (Bl. 3 = Bl. 29 GA) die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente über den 30.6.2003 hinaus mit der Begründung ab, der Kläger könne täglich 6 - 8 Stunden Arbeiten mit leichter körperlicher Belastung verrichten.
Der Kläger hat behauptet, er sei vor Eintritt der Berufsunfähigkeit als selbständiger Fensterbauer (ohne Mitarbeiter) tätig gewesen. Er habe Fenster, Türen und Rollläden montiert und Parkett verlegt. Es habe sich um überwiegend schwere bis mittelschwere Tätigkeiten gehandelt, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne. Die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufe - u.a. eines Kommissionierers in einem Kleinteilelager der Metall- und Elektroindustrie - kämen für ihn mangels der dafür jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in Betracht. Die Beklagte hat die behauptete Berufsunfähigkeit, auch mit Blick auf die von ihr aufgezeigten Verweisungsberufe, in Abrede gestellt. Außerdem seien die Ansprüche des Klägers wegen Versäumens der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG a.F.) ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 280 GA) hat das LG Saarbrücken nach informatorischer Anhörung des Klägers und der Einholung eines medizinischen und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens der Klage auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis längstens zum 31.12.2012 in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Ihres Erachtens sei das LG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Beweislast für das Fehlen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers treffe, da den von ihr erbrachten Leistungen, zuletzt aufgrund des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs, kein Anerkenntnis zugrunde läge. Auch auf die Problematik der abgelaufenen Klagefrist sei das LG nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 6.2.2009 die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Beru...